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Frage zu fremden Aufgaben und Überstunden
Spid:
In ersterem Fall klagt man, der Anordnende wird vernommen und sich entsprechend einlassen.
In letzterem Fall Abmahnung und bei Wiederholung oder bei beharrlicher Unbotmäßigkeit auch unmittelbar Kündigung.
Santo:
--- Zitat von: Spid am 08.02.2021 20:03 ---In ersterem Fall klagt man, der Anordnende wird vernommen und sich entsprechend einlassen.
In letzterem Fall Abmahnung und bei Wiederholung oder bei beharrlicher Unbotmäßigkeit auch unmittelbar Kündigung.
--- End quote ---
Die Grenzen für die Anordnung von Überstunden sind ganz klar geregelt. Das Arbeitszeitgesetz macht es eben nicht möglich, dass irgendwelche fantastischen Wochenstunden abgeleistet werden müssen - und vor allem nicht dauerhaft. Auch wenn in deiner Fantasie offenbar der Arbeitnehmer als reine Verfügungsmasse zu betrachten ist, der Arbeitgeber eine Abteilung von 5 Personen zu einer komprimieren kann. Dem ist nicht so und das ist auch gut so.
Und ich wiederhole: Was nicht schriftlich festgelegt ist, ist in der Praxis immer ein großes Problem, meistens zu Ungunsten des Arbeitnehmers, Allein aus diesem Grund sollte man klar einfordern, was und wann, wie lang zu tun ist.
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/arbeitszeit-231-anordnung-des-arbeitgebers_idesk_PI13994_HI1427344.html
Spid:
Dein kompetenzbefreites Geblubber geht fröhlich weiter, denn auf das ArbZG wurde mehrfach hingewiesen, so hier
--- Zitat von: Spid am 07.02.2021 14:52 ---Die Grenzen finden sich im ArbZG - insbesondere auch hinsichtlich Ersatzruhetagen. Hinsichtlich der Ankündigung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit ist dieselbe Ankündigungsfrist zu wahren wie bei Arbeit auf Abruf: vier Tage.
--- End quote ---
und hier:
--- Zitat von: Spid am 07.02.2021 21:00 ---Die Grenzen des ArbZG sind keine theoretischen, sondern bußgeld- und strafbewehrt, mit der Möglichkeit für jedermann, eine Überschreitung bei der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
--- End quote ---
Wiederholen kannst Du den Blödsinn zur schriftlichen Anordnung, bis Du schwarz wirst, es gibt kein Formerfordernis für die Anordnung von Überstunden. Und Dein Link widerlegt Deinen Beitrag von 19:24 und belegt meine diesbezüglichen Ausführungen hinsichtlich Deines Unfugs zu Überstunden nur in Notfällen direkt im ersten Absatz. Ganz großes Kino!
Santo:
--- Zitat von: Spid am 08.02.2021 20:21 ---Dein kompetenzbefreites Geblubber geht fröhlich weiter, denn auf das ArbZG wurde mehrfach hingewiesen, so hier
--- Zitat von: Spid am 07.02.2021 14:52 ---Die Grenzen finden sich im ArbZG - insbesondere auch hinsichtlich Ersatzruhetagen. Hinsichtlich der Ankündigung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit ist dieselbe Ankündigungsfrist zu wahren wie bei Arbeit auf Abruf: vier Tage.
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und hier:
--- Zitat von: Spid am 07.02.2021 21:00 ---Die Grenzen des ArbZG sind keine theoretischen, sondern bußgeld- und strafbewehrt, mit der Möglichkeit für jedermann, eine Überschreitung bei der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
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Wiederholen kannst Du den Blödsinn zur schriftlichen Anordnung, bis Du schwarz wirst, es gibt kein Formerfordernis für die Anordnung von Überstunden. Und Dein Link widerlegt Deinen Beitrag von 19:24 und belegt meine diesbezüglichen Ausführungen hinsichtlich Deines Unfugs zu Überstunden nur in Notfällen direkt im ersten Absatz. Ganz großes Kino!
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Dein Geschwätz ist dermaßen praxisfremd, dass ich glaube, du machst das mit Absicht.
;D hast du eigentlich mal überlegt, Standup Comedy zu machen? Ich finde dich witzig.
Garvield:
--- Zitat von: Spid am 08.02.2021 20:03 ---In ersterem Fall klagt man, der Anordnende wird vernommen und sich entsprechend einlassen.
In letzterem Fall Abmahnung und bei Wiederholung oder bei beharrlicher Unbotmäßigkeit auch unmittelbar Kündigung.
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Das mag alles theoretisch stimmen. Allerdings kann ich sagen: kein Mensch klagt während der Wartezeit gegen den eigenen Arbeitgeber und erst recht nicht, wenn nichts schriftlich festgelegt ist.
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