Autor Thema: Regionaler Ergänzungszuschlag (REZ) Bund (quasi Ortszuschlag)  (Read 28564 times)

Max Bommel

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Wie interpretiert ihr § 41a Abs. 4 :

(4) Die Höhe des Zuschlags ergibt sich aus der Anlage VII. In den Fällen des § 40 Absatz 2 wird der entsprechende Betrag zur Hälfte gewährt.

Wird der REZ bei verbeamteten Ehepartner generell zur Hälfte gezahlt oder nur der REZ für Verheiratete (also die 80€ bei Mietenstufe VII zur Hälfte)?

Wäre ja komisch wenn auch die Kinderbeträge halbiert werden, da der Partner, selbst wenn er unter das BBesG fällt, mangels Kindergeldzahlung ja keinen Anspruch auf diese REZ-Anteile haben kann.


PS: Und was ich auch nicht kapiere: In den unteren Mietstufen sind, die Beträge für das erste Kind geringer als für das zweite (z.B. IV - 1. Kind 83€  2. Kind 216€) in den oberen umgekehrt ((z.B. V - 1. Kind 320€  2. Kind 264€)?
« Last Edit: 09.02.2021 13:52 von Max Bommel »

Bommel100715

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Im Entwurf steht zwischen Nr. 1 und Nr. 2 ein "oder". Insofern würden auch Unverheiratete den entsprechenden REZ für Kinder erhalten, für die sie das Kindergeld bekommen.

Danke dir für die Antwort, aber ich habe das so aus dem Entwurf kopiert und dort steht kein "oder". Oder bin ich blöd? Allerdings steht auch kein "und" da ;D

Asperatus

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Die Aufzählung in § 41a ist kumulativ zu verstehen.

Ich verstehe "entsprechender Betrag" so, dass er sich auf den REZ für Verheiratete und Verwitwete mit Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 bezieht. Hier könnte der Gesetzgeber im fertigen Gesetz präziser werden.

Dass die Beträge innerhalb der Mietenstufen von Kind zu Kind mal steigen und mal sinken liegt vermutlich daran, dass eine Berechnung wie in S. 51 f des Entwurfs für jede Mietenstufe und jede Kinderanzahl vorgenommen wurde, sodass das verfügbare Nettoeinkommen immer gerade so 15 % über der sächlichen Grundsicherung liegt. Zumindest meine Annahme.




Roja

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Die Aufzählung in § 41a ist kumulativ zu verstehen.

Kumulativ heißt, es muss beides erfüllt sein? Also würden unverheiratete Paare in die Röhre schauen, also nichts für das Kind bekommen? Weshalb?

Bist du dir absolut sicher?

Schon mal danke für deine Antwort  :)

sapere aude

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Ich bin da anderer Ansicht: Die Nummern 1 und 2 begründen jeweils für sich einen eigenen Anspruch.
Nr. 1 Voraussetzung für REZ zweite Spalte   
Nr. 2 Voraussetzung für REZ ab dritte Spalte

"Spalte" bezieht sich auf die Tabelle im Entwurf, S. 19

Max Bommel

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Im Entwurf steht zwischen Nr. 1 und Nr. 2 ein "oder". Insofern würden auch Unverheiratete den entsprechenden REZ für Kinder erhalten, für die sie das Kindergeld bekommen.

Danke dir für die Antwort, aber ich habe das so aus dem Entwurf kopiert und dort steht kein "oder". Oder bin ich blöd? Allerdings steht auch kein "und" da ;D

Ne, sorry, ich bin der, der nicht lesen kann, bin wohl in den 41 verrutscht. Da steht natürlich kein oder. Ich bin mir nicht ganz sicher wie der 41a zu lesen ist, ich kann mir aber beim besten Willen nicht vorstellen, dass man alleinerziehende hier ausschließen will.

Verwaltungsgedöns

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Wie wäre es eigentlich bei Trennungskindern, für die der Bundesbeamte Unterhalt zahlt und in seiner Wohnung Kinderzimmer vorhält? Die Kinder leben beim Ex-Partner und dieser bezieht das Kindergeld. Bekommt der Bundesbeamte die kinderbezogenen Ortszuschläge dann auch?

maxg

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(...)
PS: Und was ich auch nicht kapiere: In den unteren Mietstufen sind, die Beträge für das erste Kind geringer als für das zweite (z.B. IV - 1. Kind 83€  2. Kind 216€) in den oberen umgekehrt ((z.B. V - 1. Kind 320€  2. Kind 264€)?

Diesen Logikbruch in der Tabelle hätte ich auch gerne mal erklärt. Leider habe ich im Entwurf nichts gefunden, wie BMI zu den Werten der Tabelle gelangt ist.

Zusätzlich empfinde ich (neidfrei) die Werte als unfassbar hoch, da sie doch bedeuten, dass in den "höheren" Regionen (VII und auch noch VI) die Bezüge der Beschäftigten mit (mehreren) Kindern um eben diese Beträge unter dem verfassungsmäßig herzuleitenden Anspruch lagen. Und keine Gewerkschaft hat es bemerkt oder ernsthaft kritisiert ...

Max Bommel

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Wie wäre es eigentlich bei Trennungskindern, für die der Bundesbeamte Unterhalt zahlt und in seiner Wohnung Kinderzimmer vorhält? Die Kinder leben beim Ex-Partner und dieser bezieht das Kindergeld. Bekommt der Bundesbeamte die kinderbezogenen Ortszuschläge dann auch?

Wenn sich die Frage auf den REZ bezieht: Nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht, da ihm kein Kindergeld gewährt wird.

Asperatus

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Die Aufzählung in § 41a ist kumulativ zu verstehen.

Kumulativ heißt, es muss beides erfüllt sein? Also würden unverheiratete Paare in die Röhre schauen, also nichts für das Kind bekommen? Weshalb?

Bist du dir absolut sicher?

Schon mal danke für deine Antwort  :)

Nein, mit kumulativ meinte ich, dass sich die Ansprüche anhäufen. Wer verheiratet ist ohne Kinder, enthält REZ (Aber nur in Mietenstufe VII in Höhe von 80 Euro), wer mindestens ein Kind hat auch je nach dem Tabellenwert. Gleiches gilt bei verheiratet mit Kind oder mit Kind, aber nicht verheiratet.

Deshalb steht auch dort nicht "wenn sie Kinder haben", sondern "für die Kinder". Eine gdachte "und"-Verknüpfung wäre hier unschädlich für die Verheirateten ohne Kinder. Sie bekämen dann weiterhin den REZ nach Anlage VII, Spalte "für Verheiratete und Verwitwete mit Anspruch auf Familien-zuschlag der Stufe 1".

Wie wäre es eigentlich bei Trennungskindern, für die der Bundesbeamte Unterhalt zahlt und in seiner Wohnung Kinderzimmer vorhält? Die Kinder leben beim Ex-Partner und dieser bezieht das Kindergeld. Bekommt der Bundesbeamte die kinderbezogenen Ortszuschläge dann auch?

Da gebe ich Max Bommel recht. Nur wer Kindergeld erhlt, erhält den regionalen Ergänzungszuschlag für die Kinder.

Roja

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Nein, mit kumulativ meinte ich, dass sich die Ansprüche anhäufen. Wer verheiratet ist ohne Kinder, enthält REZ (Aber nur in Mietenstufe VII in Höhe von 80 Euro), wer mindestens ein Kind hat auch je nach dem Tabellenwert. Gleiches gilt bei verheiratet mit Kind oder mit Kind, aber nicht verheiratet.

Deshalb steht auch dort nicht "wenn sie Kinder haben", sondern "für die Kinder". Eine gdachte "und"-Verknüpfung wäre hier unschädlich für die Verheirateten ohne Kinder. Sie bekämen dann weiterhin den REZ nach Anlage VII, Spalte "für Verheiratete und Verwitwete mit Anspruch auf Familien-zuschlag der Stufe 1".

Erstmal vielen Dank für die nette Rückmeldung. Es tut mir leid, ich bin absolut nicht bewandert in solchen Sachen; gebe mir aber Mühe, deine Ausführungen nachvollziehen zu können - was ich hoffentlich auch tue. Und um das sicherzustellen die Frage nochmal für Blondinchen wie mich:

Ich, nicht verheiratet und ein Kind, Mietstufe 6, würde den REZ (442,00 EUR) ab 01.01.2021 erhalten?

(Natürlich unter dem Vorbehalt, dass das auch alles genauso kommt)

Asperatus

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Nein, mit kumulativ meinte ich, dass sich die Ansprüche anhäufen. Wer verheiratet ist ohne Kinder, enthält REZ (Aber nur in Mietenstufe VII in Höhe von 80 Euro), wer mindestens ein Kind hat auch je nach dem Tabellenwert. Gleiches gilt bei verheiratet mit Kind oder mit Kind, aber nicht verheiratet.

Deshalb steht auch dort nicht "wenn sie Kinder haben", sondern "für die Kinder". Eine gdachte "und"-Verknüpfung wäre hier unschädlich für die Verheirateten ohne Kinder. Sie bekämen dann weiterhin den REZ nach Anlage VII, Spalte "für Verheiratete und Verwitwete mit Anspruch auf Familien-zuschlag der Stufe 1".

Erstmal vielen Dank für die nette Rückmeldung. Es tut mir leid, ich bin absolut nicht bewandert in solchen Sachen; gebe mir aber Mühe, deine Ausführungen nachvollziehen zu können - was ich hoffentlich auch tue. Und um das sicherzustellen die Frage nochmal für Blondinchen wie mich:

Ich, nicht verheiratet und ein Kind, Mietstufe 6, würde den REZ (442,00 EUR) ab 01.01.2021 erhalten?

(Natürlich unter dem Vorbehalt, dass das auch alles genauso kommt)

442 Euro ist richtig. Abzüglich natürlich der Lohnsteuer. Zum 1. Januar 2022 erhöht sich der Wert auf 475 Euro.

BeuteZoellner

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Aber bei Unverheirateten fällt der FamZuschlag Stufe 1 weg (Par. 40 Abs1 Nr. 4 BBesG)?

bgler

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Aber bei Unverheirateten fällt der FamZuschlag Stufe 1 weg (Par. 40 Abs1 Nr. 4 BBesG)?

Jo. Es gibt aber eine Übergangsregelung längstens bis zum 31.12.2023, in welcher der FZ in gleicher Höhe fortgezahlt wird, wenn es durch die Neuregelung zu einer Schlechterstellung kommt. Die Frage ist nur, ob diese Übergangsregelung auch dann greift, wenn es durch den REZ in der Summe mit dem neugeregelten FZ trotzdem mehr als vorher gibt..


Asperatus

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Aber bei Unverheirateten fällt der FamZuschlag Stufe 1 weg (Par. 40 Abs1 Nr. 4 BBesG)?

Jo. Es gibt aber eine Übergangsregelung längstens bis zum 31.12.2023, in welcher der FZ in gleicher Höhe fortgezahlt wird, wenn es durch die Neuregelung zu einer Schlechterstellung kommt. Die Frage ist nur, ob diese Übergangsregelung auch dann greift, wenn es durch den REZ in der Summe mit dem neugeregelten FZ trotzdem mehr als vorher gibt..

Bezieht sich der aktuelle § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG nicht auf Alleinerziehende? Die würden nach dem § 40 Abs. 1 Nr. 3 weiterhin Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten.

Wegzufallen scheint jedoch die Stufe 1, wenn eine Person aufgenommen wurde, die aus gesundheitlichen Gründe Hilfe bedarf (pflegebedürftige Angehörige)?