Autor Thema: "Aufstieg" nach § 27 BLV erleichtert  (Read 6862 times)

Asperatus

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"Aufstieg" nach § 27 BLV erleichtert
« am: 08.02.2021 20:32 »
Ich möchte auf folgende Rechtsänderung hinweisen:

Am 9. Februar 2021 trat die 4. Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) in Kraft.

Wahrscheinlich wird die geplante umfangreichere Novelle der BLV (siehe: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114576.msg182617.html#msg182617 und https://www.gdp.de/gdp/gdpbupo.nsf/419b3f74e0ee5f73c1256fba0038ddb3/dc47a6b6dd44f5acc1258567002892ed/$FILE/Referentenentwurf_BMI_%C3%84nderung%20BLV.pdf) in die nächste Legislaturperiode geschoben, denn die Neufassung von § 27 BLV sollte ein Teil von dieser sein.

Neu ist folgendes:

Die Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamte zur Besetzung von bestimmten Dienstposten einer höheren Laufbahngruppe (was kein Laufbahnaufstieg ist) wurden erweitert.

1. Statt fünf Jahren reichen jetzt drei Jahre im Endamt
2. Die obersten Dienstbehörden können bestimmen, dass auch das Amt vor dem Endamt ausreicht (im Referentenentwurf vom März 2020 sollte dies noch generell der Fall sein)
3. Die Mindestdienstzeit von 20 Jahren entfällt komplett
4. Statt Dienstposten bis höchstens des zweiten Beförderungsamtes können in Einzelfällen auch Dienstposten des dritten Beförderungsamtes der höheren Laufbahn freigegeben werden (neu im Vergleich zum Referentenentwurf)

Gleich bleibt:

Der Beamte muss sich weiterhin in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben und ein Auswahlverfahren erfolgreich absolviert haben. Er muss in den beiden letzten beiden Beurteilungen jeweils die höchste oder zweithöchste Note erreicht haben.

Vielleicht ist für einige die Info von Interesse und sie können von der Regelung profitieren. Ein kleiner Schritt zur Förderung von leistungsstarken Beamten, die die formalen Voraussetzungen für die Befähigung für eine höhere Laufbahn nicht erfüllen.

Die Verordnung findet sich hier:
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s0148.pdf

Organisator

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Antw:"Aufstieg" nach § 27 BLV erleichtert
« Antwort #1 am: 09.02.2021 11:02 »
Danke für den Hinweis!
Ich werde das mal intern promoten.

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Antw:"Aufstieg" nach § 27 BLV erleichtert
« Antwort #2 am: 09.02.2021 13:04 »
Danke für die aktuelle News!

Das Erreichen des dritten Beförderungsamtes soll obersten Bundesbehörden vorbehalten bleiben. Bin gespannt, ob die Einführung solcher "Fachreferentendienstposten" (Ministerialräte als Referent) auch zeitnah flächendeckend Einzug findet. Mir ist das bis dato lediglich vom BRH bekannt - und aus den Ländern.

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Antw:"Aufstieg" nach § 27 BLV erleichtert
« Antwort #3 am: 09.02.2021 14:18 »
Danke für die aktuelle News!

Das Erreichen des dritten Beförderungsamtes soll obersten Bundesbehörden vorbehalten bleiben. Bin gespannt, ob die Einführung solcher "Fachreferentendienstposten" (Ministerialräte als Referent) auch zeitnah flächendeckend Einzug findet. Mir ist das bis dato lediglich vom BRH bekannt - und aus den Ländern.

Jetzt bin ich verwirrt. Der Ministeiralrat ist doch A 16 / B 3 besoldet und typischerweise Referatsleiter im Bundesministerium? Da stellt sich überhaupt die Frage, wofür der dritte Beförderungsdienstposten (A 16) genutzt werden sollte...

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Antw:"Aufstieg" nach § 27 BLV erleichtert
« Antwort #4 am: 09.02.2021 16:00 »
Genau so ist es bisher grundsätzlich auch. Aus Anlass der Strukturreform des BRH und der damit einhergehenden Auflösung der Prüfungsämter des Bundes wurden in den Referaten bzw. Prüfungsgebieten des BRH nach dem Vorbild der obersten Landesbehörden Referentendienstposten in A 16 ausgebracht. Man hat dort dann neben der Referatsleitung einen Ministerialrat (oder theoretisch auch mehrere Ministerialräte) als herausgehobenen Referenten. Solche "Fachreferenten" kennen auch einzelne Oberbehörden im Bereich A 15.

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Antw:"Aufstieg" nach § 27 BLV erleichtert
« Antwort #5 am: 09.02.2021 16:03 »
Genau so ist es bisher grundsätzlich auch. Aus Anlass der Strukturreform des BRH und der damit einhergehenden Auflösung der Prüfungsämter des Bundes wurden in den Referaten bzw. Prüfungsgebieten des BRH nach dem Vorbild der obersten Landesbehörden Referentendienstposten in A 16 ausgebracht. Man hat dort dann neben der Referatsleitung einen Ministerialrat (oder theoretisch auch mehrere Ministerialräte) als herausgehobenen Referenten. Solche "Fachreferenten" kennen auch einzelne Oberbehörden im Bereich A 15.

Oha! Danke für die Info. Klingt aber nach einem sehr überschaubaren Personenkreis  ;D

Asperatus

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Antw:"Aufstieg" nach § 27 BLV erleichtert
« Antwort #6 am: 09.02.2021 16:44 »
Referatsleiter B 3 und min. ein Referent A 16 innerhalb eines Referats gibt es auch in anderen obersten Bundesbehörden.

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Antw:"Aufstieg" nach § 27 BLV erleichtert
« Antwort #7 am: 09.02.2021 17:21 »
Ist mir nicht bekannt. Kenne neben dem BRH lediglich Fälle, in denen sich zwei Ministerialräte die Referatsleitung - auf Augenhöhe - teilen. Kannst Du Beispiele nennen und vielleicht sogar etwas zum Hintergrund sagen?

Asperatus

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Antw:"Aufstieg" nach § 27 BLV erleichtert
« Antwort #8 am: 09.02.2021 19:58 »
Beispiel ist das BMVg. Zum Hintergrund ist mir nichts bekannt.

Asperatus

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Antw:"Aufstieg" nach § 27 BLV erleichtert
« Antwort #9 am: 10.02.2021 10:34 »
Hier finden sich noch weitere Informationen des BMI zur Änderung der BLV:

 https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/bundeslaufbahnverordnung-vierte-verordnung-zur-aenderung.html

Darunter ist der Referentenentwurf mit Begründung, die Kabinettsfassung mit Begründung sowie die Stellungnahmen von DBB und DGB. Beide forderten weitergehende Regelungen.


PolareuD

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Antw:"Aufstieg" nach § 27 BLV erleichtert
« Antwort #10 am: 10.02.2021 10:39 »
Moin!

Insgesamt ein kleiner Schritt in die richtige Richtung um den mittleren und gehobenen Dienst etwas aktraktiver zu gestalten. An der Praxis dürfte sich allerdings vermutlich wenig bis gar nichts ändern. Die Krux ist weiterhin die beiden Spitzenbeurteilungen zu bekommen. Zumindest solange wie das Beurteilungssystem quotiert ist. Ergo, es werden weiterhin nur die zum Zug kommen, die 20 Jahre lang mit der "Zungensp.... die Prost..... der richtigen Vorgesetzten massieren".  ;)

Oder gibt es diesbezüglich auch andere Meinungen?

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Antw:"Aufstieg" nach § 27 BLV erleichtert
« Antwort #11 am: 10.02.2021 10:51 »
Aus meiner Sicht kommt das immer auf die Behörde an. Häufig ist die Möglichkeit des §27 gar nicht bekannt. Man sollte daher die Personalentwicklungsmöglichkeiten - zusammen mit dem Tarifbereich - identifizieren und in entsprechende Personalentwicklungskonzepte einfließen lassen.

Asperatus

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Antw:"Aufstieg" nach § 27 BLV erleichtert
« Antwort #12 am: 10.02.2021 11:38 »
Aus meiner Sicht kommt das immer auf die Behörde an. Häufig ist die Möglichkeit des §27 gar nicht bekannt. Man sollte daher die Personalentwicklungsmöglichkeiten - zusammen mit dem Tarifbereich - identifizieren und in entsprechende Personalentwicklungskonzepte einfließen lassen.

Das wirft natürlich ein traurigen Licht auf den Personalbereich. Hier sehe ich die Aufgabe der Personalvertretung, auf die Möglichkeit hinzuweisen und diese einzufordern.

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Antw:"Aufstieg" nach § 27 BLV erleichtert
« Antwort #13 am: 10.02.2021 14:27 »
Beispiel ist das BMVg. Zum Hintergrund ist mir nichts bekannt.
Das BMVg kann zivile Dienstposten, die bestimmte Kriterien kummulativ erfüllen (fachliche Spezialität, ausreichende Größe des Sachgebietes innerhalb eines Referates, Außenvertretung), für Referenten in A 16 ausbringen, maximal 3% der in A 14 und A 15 ausgebrachten Referentendienstposten. Hintergrund ist die Ermöglichung sogenannter Fachkarrieren und die Verbesserung der Bewerbungschancen interner Bewerber (Referenten A 15) auf Referatsleitungen im Verhältnis zu externen Bewerbern aus dem Geschäftsbereich, die sich in der Vergangenheit mit zunehmender Häufigkeit bereits aus A 16 beworben haben und daher im Beurteilungsvergleich regelmäßig reüssieren.

Asperatus

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Antw:"Aufstieg" nach § 27 BLV erleichtert
« Antwort #14 am: 10.02.2021 19:07 »
Beispiel ist das BMVg. Zum Hintergrund ist mir nichts bekannt.
Das BMVg kann zivile Dienstposten, die bestimmte Kriterien kummulativ erfüllen (fachliche Spezialität, ausreichende Größe des Sachgebietes innerhalb eines Referates, Außenvertretung), für Referenten in A 16 ausbringen, maximal 3% der in A 14 und A 15 ausgebrachten Referentendienstposten. Hintergrund ist die Ermöglichung sogenannter Fachkarrieren und die Verbesserung der Bewerbungschancen interner Bewerber (Referenten A 15) auf Referatsleitungen im Verhältnis zu externen Bewerbern aus dem Geschäftsbereich, die sich in der Vergangenheit mit zunehmender Häufigkeit bereits aus A 16 beworben haben und daher im Beurteilungsvergleich regelmäßig reüssieren.

Meine Aussage war nicht auf zivile Dienstposten beschränkt.