Ich möchte auf folgende Rechtsänderung hinweisen:
Am 9. Februar 2021 trat die 4. Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) in Kraft.
Wahrscheinlich wird die geplante umfangreichere Novelle der BLV (siehe:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114576.msg182617.html#msg182617 und
https://www.gdp.de/gdp/gdpbupo.nsf/419b3f74e0ee5f73c1256fba0038ddb3/dc47a6b6dd44f5acc1258567002892ed/$FILE/Referentenentwurf_BMI_%C3%84nderung%20BLV.pdf) in die nächste Legislaturperiode geschoben, denn die Neufassung von § 27 BLV sollte ein Teil von dieser sein.
Neu ist folgendes:
Die Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamte zur Besetzung von bestimmten Dienstposten einer höheren Laufbahngruppe (was kein Laufbahnaufstieg ist) wurden erweitert.
1. Statt fünf Jahren reichen jetzt drei Jahre im Endamt
2. Die obersten Dienstbehörden können bestimmen, dass auch das Amt vor dem Endamt ausreicht (im Referentenentwurf vom März 2020 sollte dies noch generell der Fall sein)
3. Die Mindestdienstzeit von 20 Jahren entfällt komplett
4. Statt Dienstposten bis höchstens des zweiten Beförderungsamtes können in Einzelfällen auch Dienstposten des dritten Beförderungsamtes der höheren Laufbahn freigegeben werden (neu im Vergleich zum Referentenentwurf)
Gleich bleibt:
Der Beamte muss sich weiterhin in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben und ein Auswahlverfahren erfolgreich absolviert haben. Er muss in den beiden letzten beiden Beurteilungen jeweils die höchste oder zweithöchste Note erreicht haben.
Vielleicht ist für einige die Info von Interesse und sie können von der Regelung profitieren. Ein kleiner Schritt zur Förderung von leistungsstarken Beamten, die die formalen Voraussetzungen für die Befähigung für eine höhere Laufbahn nicht erfüllen.
Die Verordnung findet sich hier:
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s0148.pdf