Autor Thema: nachträgliche Eingruppierung/Höhergruppierung  (Read 2724 times)

Beppo

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Hallo zusammen, ich habe da mal eine Frage.

Ich frage nicht für mich, sondern für eine Kollegin.
Sie saß mit EG6 bis zu ihrer Schwangerschaft im Jahre 2018 auf einer Stelle, die daraufhin durch eine Person mit EG9b besetzt wurde.
Dazwischen gab es keine neue Stellenbewertung oder eine Anpassung der Stelle.

Nun ist diese Person mit EG9b für bereits mehrere Monate ausgefallen, so dass die Vertretung dieser Stelle durch eine andere Personen übernommen wird. Im Zuge dessen fand nun eine Stellenbewertung statt, um die Zulage für die vertretende Person ermitteln zu können. Es stellte sich heraus, dass diese Stelle mit EG9a bewertet wird.

Meine Kollegin stellt sich jetzt die Frage, ob sie damals zu ihrer Zeit nicht auch schon Anspruch auf die EG9a hätte. Somit hätte sie nach Widerkehr aus der Schwangerschaft auch Anspruch auf eine gleichwertige Stelle. Auch das Geld in der Schwangerschaft hätte sich nach EG9a berechnet und nicht, wie in ihrem Fall, nach EG6.

Ist diesbezüglich noch durch einen Antrag auf "nachträgliche Höhergruppierung" oder dergleichen etwas zu machen?

Ich hoffe, man konnte den geschilderten Sachverhalt verstehen.

Vielen Dank schon mal für die Hilfe.

Spid

  • Gast
Antw:nachträgliche Eingruppierung/Höhergruppierung
« Antwort #1 am: 10.02.2021 16:32 »
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Es wurde in der Sachverhaltsschilderung nichts vorgetragen, das auch nur vermuten ließe, daß der AG hinsichtlich der Eingruppierung geirrt hätte.

Isie

  • Gast
Antw:nachträgliche Eingruppierung/Höhergruppierung
« Antwort #2 am: 10.02.2021 17:11 »
Selbst wenn der Arbeitgeber sich geirrt haben sollte, besteht kein Anspruch mehr auf eine Entgeltnachzahlung, da die Nachzahlung der Ausschlussfrist unterliegt.

Spid

  • Gast
Antw:nachträgliche Eingruppierung/Höhergruppierung
« Antwort #3 am: 10.02.2021 17:21 »
Einen Anspruch auf Nachzahlung nicht, möglicherweise aber ein Anspruch auf die Übertragung einer auszuübenden Tätigkeit, die zur Eingruppierung in E9a führt.

Wdd3

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Antw:nachträgliche Eingruppierung/Höhergruppierung
« Antwort #4 am: 11.02.2021 10:28 »
Wenn der AG sich geirrt haben sollte wird dann nicht auch  die Differenz aus den letzten 6 Monaten nachgezahlt?

Spid

  • Gast
Antw:nachträgliche Eingruppierung/Höhergruppierung
« Antwort #5 am: 11.02.2021 10:31 »
Da seit 2018 kein Entgeltanspruch bestand, ist das so zutreffend wie im Sachverhalt unbeachtlich.