Autor Thema: Zeugnisanspruch  (Read 1935 times)

Einahl

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Zeugnisanspruch
« am: 11.02.2021 11:00 »
Hallo alle miteinander,

ich möchte mich schlau machen im Bereich Zeugnisanspruch, insbesondere geht es um den § 35 TV-L.

Im Abs. 4 steht "Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 (Ende Arbeitsverhältnis, Zwischenzeugnis, vorläufiges Zeugnis) sind unverzüglich auszustellen."

Muss der Arbeitnehmer sein Zeugnis aktiv einfordern (das dann unverzüglich auszustellen ist)?
oder
Muss der Arbeitgeber das Zeugnis unverzüglich nach z.B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausstellen?

Ganz vielen Dank schon mal!!!


Spid

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Antw:Zeugnisanspruch
« Antwort #1 am: 11.02.2021 11:05 »
Abs. 1 normiert den Anspruch abhängig von einem Ereignis, Abs. 2 und 3 sind abhängig von einem Verlangen des AN.

Einahl

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Antw:Zeugnisanspruch
« Antwort #2 am: 23.02.2021 12:01 »
Hallo noch einmal,

ganz vielen Dank für die sehr schnelle und für mich auch klare Antwort.

Dennoch möchte ich noch einmal nachfragen:

Gilt das auch für das Abschlusszeugnis, dass der Arbeitnehmer sein Zeugnisanspruch aktiv einfordern muss?

Gibt einen justiziablen, nachlesbaren Kommentar hierzu?

Vielen Dank schon einmal im voraus!!!

Spid

  • Gast
Antw:Zeugnisanspruch
« Antwort #3 am: 23.02.2021 12:11 »
Was an meinen Ausführungen dazu war denn unklar? Maßgeblich für den Anspruch aus §35 Abs. 1 TV-L ist die Beendigung, nur bei den Abs. 2 und 3 bedarf es eines Verlangens. Was könnte justiziabler sein als der Tariftext? Abs. 1: "Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch", Abs. 2: "können Beschäftigte ... verlangen", Abs. 3: "können die Beschäftigten ... verlangen".