Der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens mit der Grund, dass kein Bedarf an der Einstellung mehr besteht, ist grundsätzlich zulässig. Eine solche Entscheidung ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar und Hinweise auf eine unzulässige willkürliche Entscheidung sind nicht zu erkenne. Also Pech gehabt.
Aber vielleicht ist es ganz gut nicht dort zu arbeiten, denn ein Arbeitgeber der die andere Option so spät im Verfahren erkennt könnte auch in anderen Dingen unprofessionell agieren.