Autor Thema: [Allg] Bewerberverfahrensanspruch  (Read 3244 times)

Yvonne

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[Allg] Bewerberverfahrensanspruch
« am: 12.02.2021 20:12 »
Nachdem ich zweimal damit gescheitert bin, mit dieser Frage andere halbwegs thematisch passende Threads zu "kapern", mache ich einfach mal ein eigenes Thema auf:

Macht es eigentlich im Bewerbungsverfahren einen Unterschied, ob man sich auf eine höherwertige oder auf eine gleichwertige Stelle bewirbt? Einen finanziellen Schaden kann ich ja bei gleichwertigen Stellen nicht haben... Ist ansonsten alles gleich, oder gibt es da unterschiedliche Ansprüche/Wege, wenn man eine zweifelhafte Auswahlentscheidung anfechten möchte?
« Last Edit: 14.02.2021 02:21 von Admin2 »

Mask

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Antw:Bewerberverfahrensanspruch
« Antwort #1 am: 12.02.2021 22:45 »
Was für einen Unterschied soll das machen ? Entschädigungen in Geld gibt es ja eher selten, da man hierfür ja nachweisen müsste, dass  außer der Besetzung mit dem Kläger jede andere Auswahl fehlerhaft wäre ( und das gelingt äußerst selten). Stuttmann hatte das mal sinngemäß in einem Aufsatz geschrieben dass, selbst wenn ein Beamter eine Konkurrentenklage gewinnt,  meistens außer Spesen nicht gewesen ist. Der Dienstherr rollt das Verfahren nochmal auf, vermeidet den Fehler der zur Aufhebung geführt hat und nimmt am Ende den, den er schon die ganze Zeit wollte ....

Yvonne

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Antw:Bewerberverfahrensanspruch
« Antwort #2 am: 13.02.2021 15:28 »
Keine Ahnung, welche Unterschiede es geben könnte... Wäre ich Inhaberin einer Professur für Verwaltungsrecht, hätte ich ja nicht gefragt.  ;D
Aus der Praxis kenne ich Konkurrentenklagen eben nur bei höherwertigen Stellen. Schon klar, dass die Motivation zu klagen dabei größer ist...
Übrigens gibt es durchaus Behörden, die Auswahlverfahren so angreifbar führen, dass es am Ende nicht der gewünschte Bewerber wird. Im zweiten Anlauf hinbiegen kann man schließlich nur, was grundsätzlich vertretbar ist, aber vielleicht nur schlecht dokumentiert wurde. Wenn man es richtig vergeigt, nützt ein neues Verfahren auch nichts mehr. Ich finde es daher grundsätzlich gut, wenn den Verantwortlichen mal vom Gericht der Kopf gewaschen wird.

Mask

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Antw:Bewerberverfahrensanspruch
« Antwort #3 am: 13.02.2021 17:01 »
Dann nein, für das eigentliche Verfahren bzw Wahl der richtigen Klageart macht das keinen Unterschied. :D

 Ob man das wirklich tun möchte, Zeit, Stress, Prozessrisiko und das alles, wenn es quasi nichts zu gewinnen gibt, muss sich jeder selbst überlegen

Lars73

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Antw:Bewerberverfahrensanspruch
« Antwort #4 am: 13.02.2021 17:14 »
Solange es Positionen sind wo man auch einfach wieder auf den bisherigen Dienstposten gesetzt werden kann ist es sowoeso relativ egal.

Yvonne

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Antw:[Allg] Bewerberverfahrensanspruch
« Antwort #5 am: 17.02.2021 22:23 »
Muss das Thema nochmal ausgraben, da ein Kollege mich auf diese Seite hinwies:

https://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/konkurrenz0015.htm

Demnach ist das anscheinend doch ein gravierender Unterschied?

2strong

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Antw:Bewerberverfahrensanspruch
« Antwort #6 am: 17.02.2021 22:31 »
Entschädigungen in Geld gibt es ja eher selten, da man hierfür ja nachweisen müsste, dass  außer der Besetzung mit dem Kläger jede andere Auswahl fehlerhaft wäre ( und das gelingt äußerst selten).
Genau das ist ja gerade nicht nachzuweisen. Es genügt vielmehr darzulegen, dass man bei korrektem Verfahrensverlauf möglicherweise obsiegt hätte.

Mask

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Antw:[Allg] Bewerberverfahrensanspruch
« Antwort #7 am: 18.02.2021 06:19 »
Muss das Thema nochmal ausgraben, da ein Kollege mich auf diese Seite hinwies:

https://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/konkurrenz0015.htm

Demnach ist das anscheinend doch ein gravierender Unterschied?

Ich verstehe dass so, das der Dienstherr selbstverständlich im Rahmen einer Umsetzung ohne Ausschreibung jederzeit entscheiden kann: Den will ich! Wenn er aber formal ausschreibt und damit ein Verfahren eröffnet, dann gilt weiterhin der Grundsatz der Bestenauslese.

Mask

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Antw:Bewerberverfahrensanspruch
« Antwort #8 am: 18.02.2021 06:21 »
Entschädigungen in Geld gibt es ja eher selten, da man hierfür ja nachweisen müsste, dass  außer der Besetzung mit dem Kläger jede andere Auswahl fehlerhaft wäre ( und das gelingt äußerst selten).
Genau das ist ja gerade nicht nachzuweisen. Es genügt vielmehr darzulegen, dass man bei korrektem Verfahrensverlauf möglicherweise obsiegt hätte.
Um als Beamter eine Entschädigung in Geld zu erhalten? Ich bin nicht mehr aktiv im Personalbereich aber als ich es noch war, hab es nur die Neudurchführung des Verfahrens und keine Entschädigung

was_guckst_du

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Antw:[Allg] Bewerberverfahrensanspruch
« Antwort #9 am: 18.02.2021 08:51 »
...es gibt gerichtliche Entscheidungen über Schadenersatzzahlungen...und zwar für die Fälle, wo der Berwerberverfahrensanspruch anerkannt wurde, aber die Stelle schon unwideruflich anderweitig besetzt wurde oder aus anderen Gründen das Verfahren nicht neu aufgerollt werden kann..
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Mask

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Antw:[Allg] Bewerberverfahrensanspruch
« Antwort #10 am: 18.02.2021 09:00 »
Das ist mir bekannt,Grundsatz der Ämterstabilität und dessen Durchbrechung aufgrund von Personalstellen,die einfach ernannt haben (BND-Urteil) usw. Aber wenn keine endgültige Ernennung erfolgt ist, gibt es mW nach nur ein neues Verfahren und sonst nichts.

2strong

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Antw:[Allg] Bewerberverfahrensanspruch
« Antwort #11 am: 18.02.2021 16:05 »
Mir ging es um die nur eingeschränkte Nachweispflicht. Im Übrigen gebe ich Dir völlig Recht: In der Regel lohnt sich ein Vorgehen nur, wenn eine Besetzung bereits erfolgte. Wenn das Verfahren noch nicht abgeschlossen wurde, rollt man es vermutlich lediglich neu auf und der Kläger guckt (auch) dann in die Röhre.