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Verhalten Mitarbeiter nach Wartezeit
Monchichi:
--- Zitat von: Spid am 14.02.2021 11:44 ---48 Stunden pro Woche sind auch als Dauerzustand keinerlei Problem hinsichtlich des ArbZG. 48 Stunden sind exakt die 8 werktäglichen Arbeitsstunden.
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Danke. Nochmal zum Verständnis für mich. Beispielsweise man ordnet nun bei einem standardmäßig 39 Wochenstunden Arbeitsvertrag zustäzlich 9 Wochenstunden für 6 Monate an, also so dass man auf 48 Wochenstunden kommt und verteilt die Stunden so, dass der Mitarbeiter 6 Tage (Mo-Sa) arbeitet. Müssen selbst aber auch dann ab Stunde 1 Zuschläge bezahlt werden oder erst ab der 49. Stunde? Oder ist ab der 48. Wochenstunde eine weitere Anordnung darüber hinaus grundsätzlich unzulässig?
Spid:
Auch dann ist ab der ersten Überstunde der Zuschlag fällig, denn die tariflichen Zuschläge sind von den Regelungen im ArbZG völlig unabhängig. Die Arbeitszeit kann auf bis zu 60 Stunden pro Woche (10 Stunden werktäglich) verlängert werden, wenn sich innerhalb von 6 Kalendermonaten oder Wochen ein Schnitt von lediglich 8 werktäglichen Arbeitsstunden ergibt, also nach einiger Zeit entsprechend ausgeglichen wird.
Monchichi:
--- Zitat von: Spid am 14.02.2021 11:55 ---Auch dann ist ab der ersten Überstunde der Zuschlag fällig, denn die tariflichen Zuschläge sind von den Regelungen im ArbZG völlig unabhängig. Die Arbeitszeit kann auf bis zu 60 Stunden pro Woche (10 Stunden werktäglich) verlängert werden, wenn sich innerhalb von 6 Kalendermonaten oder Wochen ein Schnitt von lediglich 8 werktäglichen Arbeitsstunden ergibt, also nach einiger Zeit entsprechend ausgeglichen wird.
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Danke. Überstunde ist so zu verstehen, dass bei einem 39 Stundenvertrag ganz einfach alles darüber mit Zuschlag zu versehen ist. Die Frage ist, ab wann beginnt quasi das Ende des Zeitraumes bis zu dem maximal die zusätzlichen 10 Stunden angeordnet werden können. Beginnt es also ab der mündlich kommunizierten Anordnung, was der Mitarbeiter auch anhand seines Stundenkontos darlegen könnte.
Spid:
Nein, Überstunden sind klar definiert in §7 Abs. 7 TVÖD: "Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden." Was für maximal 10 zusätzliche Stunden? Das wären ja 49 Wochenarbeitsstunden. Eine solche Grenze gibt es überhaupt nicht. Die Beurteilung, ob die Grenzen des §3 ArbZG überschritten worde sind, bemißt sich weder danach, ob noch wann etwas angeordnet worden ist, sondern wann Arbeitszeit angefallen ist.
Monchichi:
--- Zitat von: Spid am 14.02.2021 12:04 ---Nein, Überstunden sind klar definiert in §7 Abs. 7 TVÖD: "Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden." Was für maximal 10 zusätzliche Stunden? Das wären ja 49 Wochenarbeitsstunden. Eine solche Grenze gibt es überhaupt nicht. Die Beurteilung, ob die Grenzen des §3 ArbZG überschritten worde sind, bemißt sich weder danach, ob noch wann etwas angeordnet worden ist, sondern wann Arbeitszeit angefallen ist.
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Ok.....also für mich nochmal zum Verständnis. Wer normal 39 Wochenstunden hat, vom Vorgesetzten angeordnet bekommt, dies und jenes zusätzlich zu leisten und wenn Überstunden anfallen hierfür so sind diese angeordnet, sind diese mit Zuschlag zu buchen. Und 10 Stunden dürfen es nur sein, wenn der Ausgleich entsprechend erfolgt nach 6 Monaten mit durchschnittlich 8 Wochenstunden.
Angenommen Person A macht ab dem 1. Februar Überstunden, die eben im Rahmen der Anordnung anfallen, so müssen diese dann ab dem 1. August wieder ausgeglichen werden oder dürfen auch ausbezahlt werden?
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