Autor Thema: Wiedereingliederung -Arbeitsbelastungserprobung - Eingruppierung  (Read 1950 times)

Chris4434

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Hallo liebe Community,
Folgender SV:
Ich habe in einer neuen Behörde 2018 angefangen und 3 Wochen bevor meine Probezeit abgelaufen ist, (Meine Behörde war so kulant und hat dann die Probezeit einfach auslaufen lassen so, dass ich einen unbefristeten Vertrag bei der Behörde habe) einen so schwerwiegenden Unfall auf dem Weg zur Arbeit gehabt, dass ich bis einschließlich 01.01.2019 nicht gearbeitet habe und die Wiedereingliederung über die Gemeindeunfallversicherung die in solchen Fällen einsteigt, über 2,5 Monate gemacht so, dass ich ab 15.02.2019 wieder Vollzeit gearbeitet habe mit voller Bezahlung(Hätte mit deutlich mehr Zeit nehmen müssen und habe den Unfall und die Arbeit selbst auch unterschätzt). Mitte Juni 2019 musste ich aufgrund des Unfalls nochmals Operiert werden und habe ein Jahr Pause gemacht bzw. war ich krankgeschrieben und die GuV hat weiter Verletztengeld gezahlt.
Jetzt habe ich Juni letzten Jahres eine Wiedereingliederung in der alten Abteilung gemacht wo ich früher war.
und gelte seit Februar 2021 als arbeitsfähig und für die ersten 3 Monate übernimmt die GuV mein Gehalt  zu 50 % und die darauffolgenden 3 Monate also sprich von Mai bis Juni wird die GuV mein Gehalt zu 30 % übernehmen.
(EG 8)
Meine Frage ist nun folgende:

-Wenn nach diesen 6 Monaten jetzt von meinem Chef die Rückmeldung kommt ok er schafft nicht mehr, die Anforderungen von EG 8.

-Kann ich dann automatisch runtergruppiert werden ?
-Wird die GuV die Differenz bezahlen wenn ich runtergruppiert werde am Beispiel einer Unfallrente oder eines Vergütungsausgleichs?

Ich hoffe Ihr könnt mir anhand von Erfahrungsberichten helfen.

Vielen Dank im Voraus

Spid

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TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist eine Vertragsänderung und bedarf Deiner mindestens impliziten Zustimmung. Ansprüche an die gesetzliche Unfallversicherung sind kein tariflicher Regelungsgegenstand.

Chris4434

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Also verstehe ich das richtig, dass wenn es soweit ist, das darüber entscheiden wird, dass nich nach EG Gruppe 6 eingruppiert werden soll dass ich mindestens ein Schriftstück (bestimmt sogar einen neuen Vertrag)darüber bekommen sollte und dieses unterschreiben muss.

Was wäre denn, wenn ich beispielsweise dieses Schriftstück bzw. diesen neuen Vertrag mit der EG 6 bspw. nicht unterschreibe?

Spid

  • Gast
Wie ausgeführt, bedürfte es lediglich Deines impliziten Einverständnis - die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit und deren Ausübung genügten also grundsätzlich.

Stimmst Du der Tätigkeitsänderung nicht zu, ändern sich weder Tätigkeit noch Eingruppierung.