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Kündigungsfrist- befristetes AV

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Spid:
§30 Abs. 4 TVÖD trifft aber eine spezielle Regelung für befristete Arbeitsverhältnisse, während §2 Abs. 4 S. 1 TVÖD eine allgemeine Regelung trifft, die durch Satz 2 eingeschränkt wird. Ich sehe nicht zwingend, daß siedie speziellere Regel in §30 Abs. 4 TVÖD dahingehend einschränkt. Deshalb kannst Du guten Gewissens unter der Annahme einer Probezeit kündigen. Wenn der AG meint, das sei anders, steht es ihm frei, das per Kündigungsschutzklage anzugreifen - was aber auch nicht zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses führte.

W3rk:

--- Zitat von: Spid am 15.02.2021 14:34 ---§30 Abs. 4 TVÖD trifft aber eine spezielle Regelung für befristete Arbeitsverhältnisse, während §2 Abs. 4 S. 1 TVÖD eine allgemeine Regelung trifft, die durch Satz 2 eingeschränkt wird. Ich sehe nicht zwingend, daß siedie speziellere Regel in §30 Abs. 4 TVÖD dahingehend einschränkt. Deshalb kannst Du guten Gewissens unter der Annahme einer Probezeit kündigen. Wenn der AG meint, das sei anders, steht es ihm frei, das per Kündigungsschutzklage anzugreifen - was aber auch nicht zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses führte.

--- End quote ---
ein "ich sehe nicht zwingend" ist mir etwas unsicher :-\
Gibt es dazu zufällig Urteile?
Nach Ablauf der Probezeit (also ab 19.02?) ist dann keine ordentliche Kündigung mehr möglich?

Spid:
Was ist daran unsicher? Du kündigst zum Wunschtermin, das Arbeitsverhältnis endet zum Wunschtermin - ob der AG klagt oder nicht. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Wunschtermin ist doch Dein Ziel, oder? Wo siehst Du also eine Unsicherheit? Davon ab bestünde ohnehin die Möglichkeit, auch außerordentlich zu kündigen, weil man die vertretbare Rechtsmeinung hat, es läge im Sachverhalt ein wichtiger Grund vor. Das wäre auch nach der Probezeit noch möglich.

WasDennNun:

--- Zitat von: W3rk am 15.02.2021 14:39 ---ein "ich sehe nicht zwingend" ist mir etwas unsicher :-\
Gibt es dazu zufällig Urteile?

--- End quote ---
Wie Spid schon schrieb, kündige zum Wunschtermin.

Wovor hast du Angst, Gefängnis weil du dich geirrt hast bzgl. des Termins?
Immer dran denken, wie will der AG denn einem evtl.falschen Kündigungstermin entgegentreten?
Das er dir die Polizei auf den Hals jagt, dass sie dich dann in Handschellen zur Arbeitsstelle bringen?

Vor Schadensersatzklagen muss man sich im öD nicht sorgen.

Spid:
Eine erfolgreiche Schadensersatzklage käme angesichts der Umstände überhaupt nicht in Betracht, selbst wenn ein bezifferbarer Schaden nicht nur entstünde, sondern auch ursächlich durch die Kündigung verursacht worden wäre.

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