§30 Abs. 4 TVÖD trifft aber eine spezielle Regelung für befristete Arbeitsverhältnisse, während §2 Abs. 4 S. 1 TVÖD eine allgemeine Regelung trifft, die durch Satz 2 eingeschränkt wird. Ich sehe nicht zwingend, daß siedie speziellere Regel in §30 Abs. 4 TVÖD dahingehend einschränkt. Deshalb kannst Du guten Gewissens unter der Annahme einer Probezeit kündigen. Wenn der AG meint, das sei anders, steht es ihm frei, das per Kündigungsschutzklage anzugreifen - was aber auch nicht zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses führte.