Autor Thema: Kündigungsfrist- befristetes AV  (Read 2736 times)

W3rk

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Kündigungsfrist- befristetes AV
« am: 15.02.2021 14:12 »
Hallo,

ich habe am 18.08.2020 meine Ausbildung zum VFA in einer Kommunalverwaltung abgeschlossen und bin seit dem 19.08.2020 Sachgrundbefristet bei der gleichen Kommunalverwaltung bis zum 31.05.2021 tätig. Nun habe ich ein positives Einstellungsverfahren bei einer anderen Kommune durchlaufen und könnte zum nächstmöglichen Zeitpunkt dort beginnen.
Lese ich das richtig aus dem TVÖD heraus, dass eine ordentliche Kündigung für mich gar nicht möglich ist und ich bis zum 31.05. warten muss?

Spid

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Antw:Kündigungsfrist- befristetes AV
« Antwort #1 am: 15.02.2021 14:18 »
Du bist doch noch ein paar Tage in der Probezeit.

W3rk

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Antw:Kündigungsfrist- befristetes AV
« Antwort #2 am: 15.02.2021 14:21 »
Du bist doch noch ein paar Tage in der Probezeit.

Dadurch dass ich im Anschluss an die Ausbildung direkt weiterbeschäftigt wurde gibt es keine Probezeit.

Spid

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Antw:Kündigungsfrist- befristetes AV
« Antwort #3 am: 15.02.2021 14:23 »
Ist das so vereinbart worden?

W3rk

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Antw:Kündigungsfrist- befristetes AV
« Antwort #4 am: 15.02.2021 14:26 »
Da der TVÖD Anwendung findet und § 2 Abs.4 das vorsieht, ist eine separate Vereinbarung nicht nötig, oder?

Spid

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Antw:Kündigungsfrist- befristetes AV
« Antwort #5 am: 15.02.2021 14:34 »
§30 Abs. 4 TVÖD trifft aber eine spezielle Regelung für befristete Arbeitsverhältnisse, während §2 Abs. 4 S. 1 TVÖD eine allgemeine Regelung trifft, die durch Satz 2 eingeschränkt wird. Ich sehe nicht zwingend, daß siedie speziellere Regel in §30 Abs. 4 TVÖD dahingehend einschränkt. Deshalb kannst Du guten Gewissens unter der Annahme einer Probezeit kündigen. Wenn der AG meint, das sei anders, steht es ihm frei, das per Kündigungsschutzklage anzugreifen - was aber auch nicht zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses führte.

W3rk

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Antw:Kündigungsfrist- befristetes AV
« Antwort #6 am: 15.02.2021 14:39 »
§30 Abs. 4 TVÖD trifft aber eine spezielle Regelung für befristete Arbeitsverhältnisse, während §2 Abs. 4 S. 1 TVÖD eine allgemeine Regelung trifft, die durch Satz 2 eingeschränkt wird. Ich sehe nicht zwingend, daß siedie speziellere Regel in §30 Abs. 4 TVÖD dahingehend einschränkt. Deshalb kannst Du guten Gewissens unter der Annahme einer Probezeit kündigen. Wenn der AG meint, das sei anders, steht es ihm frei, das per Kündigungsschutzklage anzugreifen - was aber auch nicht zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses führte.
ein "ich sehe nicht zwingend" ist mir etwas unsicher :-\
Gibt es dazu zufällig Urteile?
Nach Ablauf der Probezeit (also ab 19.02?) ist dann keine ordentliche Kündigung mehr möglich?

Spid

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Antw:Kündigungsfrist- befristetes AV
« Antwort #7 am: 15.02.2021 14:43 »
Was ist daran unsicher? Du kündigst zum Wunschtermin, das Arbeitsverhältnis endet zum Wunschtermin - ob der AG klagt oder nicht. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Wunschtermin ist doch Dein Ziel, oder? Wo siehst Du also eine Unsicherheit? Davon ab bestünde ohnehin die Möglichkeit, auch außerordentlich zu kündigen, weil man die vertretbare Rechtsmeinung hat, es läge im Sachverhalt ein wichtiger Grund vor. Das wäre auch nach der Probezeit noch möglich.

WasDennNun

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Antw:Kündigungsfrist- befristetes AV
« Antwort #8 am: 15.02.2021 15:01 »
ein "ich sehe nicht zwingend" ist mir etwas unsicher :-\
Gibt es dazu zufällig Urteile?
Wie Spid schon schrieb, kündige zum Wunschtermin.

Wovor hast du Angst, Gefängnis weil du dich geirrt hast bzgl. des Termins?
Immer dran denken, wie will der AG denn einem evtl.falschen Kündigungstermin entgegentreten?
Das er dir die Polizei auf den Hals jagt, dass sie dich dann in Handschellen zur Arbeitsstelle bringen?

Vor Schadensersatzklagen muss man sich im öD nicht sorgen.

Spid

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Antw:Kündigungsfrist- befristetes AV
« Antwort #9 am: 15.02.2021 15:04 »
Eine erfolgreiche Schadensersatzklage käme angesichts der Umstände überhaupt nicht in Betracht, selbst wenn ein bezifferbarer Schaden nicht nur entstünde, sondern auch ursächlich durch die Kündigung verursacht worden wäre.

W3rk

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Antw:Kündigungsfrist- befristetes AV
« Antwort #10 am: 15.02.2021 15:05 »
Also ich Kündige zum Wunschtermin. AG sagt, Termin ist falsch. Ich komme einen Tag nach besagtem Termin nicht mehr zur Arbeit, sondern trete die neue Stelle an.
AG erhebt Klage (Kündigungsschutz, Schadenersatz). Klage zieht sich solange hin, dass die Befristung ohnehin bereits ausgelaufen wäre?

Spid

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Antw:Kündigungsfrist- befristetes AV
« Antwort #11 am: 15.02.2021 15:11 »
Eine Kündigungsschutzklage durch den AG kann nicht zum Ergebnis haben, daß das Arbeitsverhältnis fortbesteht - auch dann nicht, wenn noch Restzeit zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung da wäre. Grund- wie Menschenrechte stehen einem solchen Ergebnis entgegen. Das einzige, was der AG vor Gericht erzielen könnte, wäre die Feststellung, daß die Kündigung durch Dich unrechtmäßig war. Eine weitere Rechtsfolge hat das aber nicht.

WasDennNun

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Antw:Kündigungsfrist- befristetes AV
« Antwort #12 am: 15.02.2021 16:39 »
Eine Kündigungsschutzklage durch den AG kann nicht zum Ergebnis haben, daß das Arbeitsverhältnis fortbesteht - auch dann nicht, wenn noch Restzeit zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung da wäre. Grund- wie Menschenrechte stehen einem solchen Ergebnis entgegen. Das einzige, was der AG vor Gericht erzielen könnte, wäre die Feststellung, daß die Kündigung durch Dich unrechtmäßig war. Eine weitere Rechtsfolge hat das aber nicht.
Und auf Basis eines solchen Urteils könnte er eine Schadensersatzklage anstreben und damit scheitern, da er
a) selten einen monetäre Schaden beziffern kann
b) falls doch, er in der Regel den Schaden hat, weil er ein organisationsversagen unterliegt.
(also du gehst illegal und deine Urlaub/Krankheitsvertretung ist auch plötzlich nicht mehr da)

Spid

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Antw:Kündigungsfrist- befristetes AV
« Antwort #13 am: 15.02.2021 16:45 »
Ob das der Fallist, kann dahingestellt bleiben, denn angesichts der in sich widersprüchlichen tariflichen Regelungen ist die beschriebene Kündigung keinesfalls vorsätzlich oder grob fahrlässig rechtswidrig erfolgt, so ein ArbG eine solche Rechtswidrigkeit überhaupt feststellen sollte. Das ist aber die Voraussetzung für eine Inanspruchnahme.