Warum solltest Du was anders regeln wollen? Die Rückzahlungsvereinbarung ist für Dich optimal ausgestaltet, weil sie so unwirksam ist. Die gefestigte Rechtsprechung des BAG dazu lautet, u.a. im Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 900/07:
„Grundsätzlich gilt dabei Folgendes: Bei einer Fortbildungsdauer von bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge ist eine Bindungsdauer bis zu sechs Monaten zulässig, bei einer Fortbildungsdauer von bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr keine längere Bindung als drei Jahre und bei einer mehr als zweijährigen Dauer eine Bindung von fünf Jahren. Abweichungen davon sind jedoch möglich. Eine verhältnismäßig lange Bindung kann auch bei kürzerer Ausbildung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt.“
Der AG hat bei seiner Ausgestaltung übersehen, daß es für die Bindungsfrist von 36 Monaten nicht einer sechsmonatigen Maßnahme, sondern vielmehr einer sechsmonatigen Freistellung für die Maßnahme bedürfte. Erhebliche Aufwendungen oder ungewöhnliche Vorteile sind auch nicht zu erkennen. Unterschreiben und vergessen.