Autor Thema: TV-L Zulage statt Höhergruppierung wegen fehlender Planstelle  (Read 4164 times)

Novus

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Person A:
das ihr zustehende Geld bekommt, schriftlich vorliegt, dass ihre Anrechnungszeiten und Stufenaufstiege wie Tarifvertraglich vorgesehen behandelt werden und ihr kein Nachteilt entsteht

ABER:
Das im Lohnzettel anders ausgewiesen wird, weil es schlicht dauert bis die Software des Landes eine Eingabe möglich macht (nämlich nach der Freigabe des FM) welche ihre Reale (und längst bezahlte) Entgeltgruppe möglich macht?
Man kann ja auch einfach einen Brief an Person A senden, der die fehlhaften Angaben auf dem Lohnzettel korrigiert und dann muss man auch nicht in Haft.

Das geht per Hand und muss dann unterschrieben werden von:
Ministerialrat Finanzministerium
Regierungsdirektor zuständiges Regierungspräsidium
Dienststellenleitung (soweit Garantenstellung)

Ändert aber nix an der Abrechnung beim LBV, das geht automatisch und da wirds weiter als Zulage ausgewiesen, auch wenn du schriftlich hast, das es keine ist.

Sagte ich ja, so mach ich

was_guckst_du

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...ich wuürde einfach mal den Thraed hier ausdrucken und damit zur Behördenleitung gehen... dann haben alle was zum Lachen ;D

...wäre ungefähr so, als wenn man mit einem entsprechendem Papier zu Putin ginge, um die völkerrechtswidrige Annektion der Krim rückgängig zu machen...nur nicht ganz so gefährlich 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Jockel

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Bewirtschaftung kann ja kein Problem sein, das aktuelle Brutto ist das gleiche.

Erzwingungshaft ohne materielle Gründe ... Gelächter...

Jockel

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wie soll das aussehen ? Mein Arbeitgeber zahlt mir aktuell 3500 Euro, die er aus 3300 und 200 zusammendenkt. Ich möchte aber, dass er es als 3500 denkt. Ab in den Kerker ! Ein Problem wird das erst, wenn die Stufenlaufzeiten wechseln.

Spid

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Wenn das Urteil des ArbG entsprechend lautet (Feststellung der Eingruppierung in Entgeltgruppe X, Verurteilung des AG, das Entgelt dieser Entgeltgruppe zahlen), läßt es sich auch mit entsprechenden Zwangsmitteln durchsetzen - ganz egal, worin das Versagen des AG zur Erfüllung des Urteils begründet ist.