Hallo zusammen,
seit dem 01.05.2019 nehme ich neue Tätigkeiten war. Diese wurden zunächst mit der E9b bewertet. Nach dem ich Anfang 2020 die Überprüfung meiner Tätigkeitsbewertung gebeten habe, wurde festgestellt, dass meine Tätigkeiten zum 01.05.2019 der E10 entsprechen. In dem gleichen Schreiben wurde mir mitgeteilt, dass aktuell keine Planstelle vorhanden sei, jedoch eine beantragt wird. Bis diese Planstelle vorhanden ist, bekomme ich die Zulage nach E10 gem. § 14 Abs. 1 TV-L. Das Problem bei dieser Zulage ist, dass diese auf meine Stufenlaufzeit nicht angerechnet werden kann. Das heißt zwei Jahre mit Zulage E10 bedeuten für mich kein Erreichen der Stufe 3 (in E10). Dadurch benachteiligt mich die Zulage, da die Stufe quasi eingefroren wird.
Meines Erachtens ist diese Praxis so nicht korrekt. Eine derartige Zulage knüpft an eine vorübergehende Tätigkeit an, welche bei mir nicht vorliegt. Die vorhandene Schriftlage sieht mich dauerhaft umgesetzt und auch dauerhaft mit E10 Tätigkeiten übertragen. Weiter beißt sich hier meiner Meinung nach die Tarifautomatik mit dem Haushalt/Stellenplan. Es muss eine Stelle vorhanden sein um mich adäquat bezahlen zu können und diese Stelle kann nicht hergezaubert werden. Ich frage mich daher, ob die Praxis meines Personalsachbereichs hier korrekt ist.
Das heißt bei Feststellung höherwertiger Tätigkeiten --> langfriste Beantragung von Hebungen im Personalhaushalt. Oder wäre hier aufgrund meines Anspruchs ein ggf. ressortübergreifender Ausgleich bis hin zum Nachtragshaushalt der korrekte Weg?
Nach dem ich mit Stand heute erfahren habe, dass sich für den Personalhaushalt 2022/23 Änderungen ergeben haben, welche in der Folge bedeuten, dass ich weitere zwei Jahre auf meine Planstelle warten muss, überlege ich hinsichtlich meiner Eingruppierung nach E 10 tätig zu werden.
Ich freue mich über rechtliche Einschätzungen. insbesondere zur Thematik Tarifautomatik vs Stellenplan.
Danke