Autor Thema: Eingruppierung (Stufenzuordnung) bei Neueinstellung aus der Privatwirtschaft  (Read 37047 times)

mohlo

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Hallo zusammen!

Zwischen Personalrat (PR) und Arbeitgeber (AG) gibt es eine Meinungsverschiedenheit bzgl. der korrekten Eingruppierung (Stufenzuordnung).

Ausgangssituation:
Eingruppiert (Stufe 3) werden soll ein MA, der aus der Privatwirtschaft kommt. Die für die Stelle geforderte Berufserfahrung liegt über 6 Jahre zurück. Der PR hat der Eingruppierung gemäß TVöD § 16 Abs. 3 widersprochen, in dem geregelt ist, dass eine Stufenzuordnung einschlägiger Berufserfahrung nur dann zulässig ist, wenn keine Unterbrechung von länger als 6 Monaten vorliegt. Unschädliche Unterbrechungen im Sinne von TVöD 17 Abs. 3 liegen nicht vor. In der Anhörung des BR hat der AG auch keinen Hinweis auf förderliche Zeiten der letzten 6 Jahre gemacht, die der Stelle dienlich sind.

Der AG widerspricht nun dem Beschluss des PR und begründet dies damit, dass der TVöD §16 Abs. 3 sich auf das Weiterkommen in den Stufen nach erfolgter Stufenzuordnung bezieht und es sich in dem im vorliegenden Fall um eine erstmalige Zuordnung handelt.

Hierzu nun die Frage:
Muss der AG nicht ausdrücklich in seiner Anhörung darauf hinweisen, dass er förderliche Zeiten (TVöD 16 Abs. 2 Satz 3) für die Stelle zur Deckung des Personalbedarf berücksichtigt?

Spid

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Was denn nun - BR oder PR? Zudem ist die Beteiligung des PR/BR kein Regelungsgegenstand des TVÖD.

mohlo

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Korrekterweise handelt es sich bei unserem Gremium um einen Betriebsrat. In unserem Unternehmen gilt der TVöD-VKA und das BetrVG. Für Einstellungen ist nach BetrVG § 99 der BR anzuhören. Dieser beschließt zum einen über die Einstellung und zum anderen über die Eingruppierung. Bei internen Versetzungen auf eine neue Stelle gelten ja ohne wenn und aber die Vorgaben des TVöD. Bei Neueinstellungen von externen Bewerbern haben wir als BR in den letzten Jahren festgestellt, dass der AG oftmals den Joker "Personelle Erfordernis" zieht und so Eingruperiungen in die Stufen 4 bis 6 vornehmen kann.

In dem o.g. Fall geht es allerdings um die Frage, ob die für die Stelle geforderte Berufserfahrung "gelöscht" wird, da diese über 6 Jahre zurück liegt und ob der AG nur dann eine Eingruppierung in Stufe 3 vornehmen kann, wenn er explizit auf TVöD 16 Abs. 2 Satz 3 verweist. Dies hat er in der ersten Anhörung unterlassen.

mohlo

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Nachtrag: Der BR hat der Eingruppierung gem. BetrVG § 99 Abs 2 Ziff 1 * widersprochen, da diese nach seiner Auffassung gegen den TVöD § 16 Abs. 3 verstößt.

* Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde.

Spid

  • Gast
Man sollte als Personalvertretung schon wissen, ob man BR oder PR ist - das ist ein rechtserheblicher Unterschied.

Der TVÖD enthält im Gegensatz zum TV-L keine Regelung, die zur automatischen Entwertung einschlägiger Berufserfahrung nach 6 Monaten führt.

mohlo

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Alles klar. Vielen Dank für die Info. Bzgl. PR/BR habe ich PR gewählt, das sich hier überwiegend PRs zu Wort melden.   Natürlich ist mir bewusst, dass es Unterschiede zw. PRs und BRs gibt.  ;)

mohlo

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Dennoch stelle ich mir die Frage, ob es hier Erfahrungen mit dem TVöD-VKA gibt? Für den TVöD-Bund und TV-L gilt ja:

Sind für die Tätigkeit Kenntnisse erforderlich, welche sich aufgrund der Weiterentwicklung bereits nach wenigen Jahren „abgenutzt“ haben, dürfte es nicht zu einer Berücksichtigung dieser Zeiten kommen.

Die Regelung enthält keine Vorgaben zu der Zeit, die zwischen dem Erwerb der vorherigen beruflichen Tätigkeiten und der neuen Tätigkeit liegen darf. Sie muss weder im unmittelbaren Anschluss erfolgen, noch sind zeitliche Vorgaben gegeben, wann Erfahrung aus den vorherigen Tätigkeiten verfällt. Die bisherige Tätigkeit darf jedoch nicht zeitlich so weit zurückliegen, dass schwerlich von einem Nutzen für die übertragene Tätigkeit ausgegangen werden kann; sie muss in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der übertragenen Tätigkeit stehen. Die Hinweise zur Entwertung vorheriger einschlägige Berufserfahrung durch Untätigkeit oder einer anderen Berufstätigkeit gelten entsprechend.

Lars73

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Na einen solchen Betriebsrat wünscht man sich doch der alles Versucht, dass Beschäftigte schlechter bezahlt werden...

Die Stufenzuordnung in Stufe 3 ist tarifkonform. Ein überziehen des Ermessens diese Zeit als einschlägig zu bewerten ist nicht zu erkennen.

Spid

  • Gast
Dennoch stelle ich mir die Frage, ob es hier Erfahrungen mit dem TVöD-VKA gibt? Für den TVöD-Bund und TV-L gilt ja:

Sind für die Tätigkeit Kenntnisse erforderlich, welche sich aufgrund der Weiterentwicklung bereits nach wenigen Jahren „abgenutzt“ haben, dürfte es nicht zu einer Berücksichtigung dieser Zeiten kommen.

Die Regelung enthält keine Vorgaben zu der Zeit, die zwischen dem Erwerb der vorherigen beruflichen Tätigkeiten und der neuen Tätigkeit liegen darf. Sie muss weder im unmittelbaren Anschluss erfolgen, noch sind zeitliche Vorgaben gegeben, wann Erfahrung aus den vorherigen Tätigkeiten verfällt. Die bisherige Tätigkeit darf jedoch nicht zeitlich so weit zurückliegen, dass schwerlich von einem Nutzen für die übertragene Tätigkeit ausgegangen werden kann; sie muss in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der übertragenen Tätigkeit stehen. Die Hinweise zur Entwertung vorheriger einschlägige Berufserfahrung durch Untätigkeit oder einer anderen Berufstätigkeit gelten entsprechend.

Inwiefern sollte das "für den TVÖD-Bund und den TV-L" gelten? Der TV-L enthält doch explizite Verfallsnormen. Der TVÖD nicht, weder in der mit dem Bund noch in der mit der VKA vereinbarten Fassung.

mohlo

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Dennoch stelle ich mir die Frage, ob es hier Erfahrungen mit dem TVöD-VKA gibt? Für den TVöD-Bund und TV-L gilt ja:

Sind für die Tätigkeit Kenntnisse erforderlich, welche sich aufgrund der Weiterentwicklung bereits nach wenigen Jahren „abgenutzt“ haben, dürfte es nicht zu einer Berücksichtigung dieser Zeiten kommen.

Die Regelung enthält keine Vorgaben zu der Zeit, die zwischen dem Erwerb der vorherigen beruflichen Tätigkeiten und der neuen Tätigkeit liegen darf. Sie muss weder im unmittelbaren Anschluss erfolgen, noch sind zeitliche Vorgaben gegeben, wann Erfahrung aus den vorherigen Tätigkeiten verfällt. Die bisherige Tätigkeit darf jedoch nicht zeitlich so weit zurückliegen, dass schwerlich von einem Nutzen für die übertragene Tätigkeit ausgegangen werden kann; sie muss in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der übertragenen Tätigkeit stehen. Die Hinweise zur Entwertung vorheriger einschlägige Berufserfahrung durch Untätigkeit oder einer anderen Berufstätigkeit gelten entsprechend.

Inwiefern sollte das "für den TVÖD-Bund und den TV-L" gelten? Der TV-L enthält doch explizite Verfallsnormen. Der TVÖD nicht, weder in der mit dem Bund noch in der mit der VKA vereinbarten Fassung.

Genau das ist der Punkt, der zu einer Diskussion im Gremium geführt hat. Ich schlussfolgere also: Keine Verfallsnorm für den TVöD-VKA = Kein Verlust der Berufserfahrung. Somit eine Eingruppierung gem. TVöD § 16 Abs 2 in Stufe 1, 2 oder 3 - je nach Dauer der Berufserfahrung, die in der Zeit vor den 6 Jahren erlangt wurde.

mohlo

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Zum TVöD-Bund habe ich folgendes gefunden:

https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2019/RdSchr_20190507.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Dort steht auf Seite 7:

2.3.2 Keine schädlichen Unterbrechungszeiten
Die Regelung enthält keine Vorgaben zu der Zeit, die zwischen dem Erwerb der einschlägigen Berufserfahrung und der neuen Tätigkeit liegen darf. Sie muss weder im unmittelbaren Anschluss erfolgen, noch sind zeitliche Vorgaben gegeben, wann vorherige einschlägige Berufserfahrung verfällt. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Zeitspanne zwischen dem Erwerb der vorherigen beruflichen Erfahrung und der Einstellung beim Bund grundsätzlich ohne Relevanz ist und deshalb keine schädlichen Unterbrechungszeiten entstehen können. Es entspricht vielmehr der Lebenserfahrung, dass erworbene Berufserfahrung bei Untätigkeit oder einer anderen Berufstätigkeit auch wieder verloren geht und somit „entwertet“ ist. Dabei dürfte es maßgeblich auf das Berufsbild ankommen. Sind für die Tätigkeit Kenntnisse erforderlich, welche sich aufgrund der Weiterentwicklung bereits nach wenigen Jahren „abgenutzt“ haben, dürfte es nicht zu einer Berücksichtigung dieser Zeiten kommen. Hingegen dürfte es bei einfacheren Tätigkeiten möglich sein, auch nach mehreren Jahren noch einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen. Es obliegt der Dienststelle, in jedem Einzelfall festzustellen, ob eine Berufserfahrung vorliegt und ob diese aufgrund der verstrichenen Zeit noch als einschlägig betrachtet werden kann.[/i]

mohlo

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Na einen solchen Betriebsrat wünscht man sich doch der alles Versucht, dass Beschäftigte schlechter bezahlt werden...

Die Stufenzuordnung in Stufe 3 ist tarifkonform. Ein überziehen des Ermessens diese Zeit als einschlägig zu bewerten ist nicht zu erkennen.

Darum geht es doch nicht. Zu prüfen ist, wie die Tarifautomatik der Eingruppierung anzuwenden ist. Bitter ist es aber, wenn interne Bewerber auf neue Stellen sich dieser Automatik unterwerfen müssen und Externe locker mit "personeller Erfordernis" in Stufe 4, 5 und 6 kommen und zur Krönung eine Fachkräftezulage erhalten.

Spid

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Die Einschlägigkeit von Berufserfahrung ist eine Frage tatsächlicher Art. Einschlägige Berufserfahrung kann sehr wohl durch Zeitablauf entwertet werden. Im Gegensatz zum TV-L gibt es aber keine vorgegebene Verfallensfrist, sondern in jedem Einzelfall ist zu bewerten, ob eine weit zurückliegende Berufserfahrung noch einschlägige Berufserfahrung ist. Die gegebene Begründung des BR setzt sich damit allerdings nicht auseinander. Sie behauptet stattdessen einen tariflichen Norminhalt, den es nicht gibt. Die Zustimmungsverweigerung beruht mithin auf keinem der im Gesetz genannten Zustimmungsverweigerungsgründe und ist damit unbeachtlich. Der AG ist mithin nicht an der Durchführung der Maßnahme gehindert.

Einstellung und Höhergruppierung sind zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte.

Lars73

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Ihr konstruiert Regelungen zum Nachteil des Bewerbers die es nicht gibt. Das ist für mich bemerkenswert. Ich hoffe eure Wähler wissen es und berücksichtigen dies bei der nächsten Wahl.

Bastel

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Na einen solchen Betriebsrat wünscht man sich doch der alles Versucht, dass Beschäftigte schlechter bezahlt werden...

Die Stufenzuordnung in Stufe 3 ist tarifkonform. Ein überziehen des Ermessens diese Zeit als einschlägig zu bewerten ist nicht zu erkennen.

Darum geht es doch nicht. Zu prüfen ist, wie die Tarifautomatik der Eingruppierung anzuwenden ist. Bitter ist es aber, wenn interne Bewerber auf neue Stellen sich dieser Automatik unterwerfen müssen und Externe locker mit "personeller Erfordernis" in Stufe 4, 5 und 6 kommen und zur Krönung eine Fachkräftezulage erhalten.

Wo ist das Problem? Die Externen kommen halt nur für einen gewissen Betrag x. Die eigenen Mitarbeiter lassen sich halt mit y abspeißen, was dann Ihrem aktuellen Marktwert entspricht.
Entweder wechseln Sie dann auch oder Sie müssen mit leben.