Hallo zusammen!
Zwischen Personalrat (PR) und Arbeitgeber (AG) gibt es eine Meinungsverschiedenheit bzgl. der korrekten Eingruppierung (Stufenzuordnung).
Ausgangssituation:
Eingruppiert (Stufe 3) werden soll ein MA, der aus der Privatwirtschaft kommt. Die für die Stelle geforderte Berufserfahrung liegt über 6 Jahre zurück. Der PR hat der Eingruppierung gemäß TVöD § 16 Abs. 3 widersprochen, in dem geregelt ist, dass eine Stufenzuordnung einschlägiger Berufserfahrung nur dann zulässig ist, wenn keine Unterbrechung von länger als 6 Monaten vorliegt. Unschädliche Unterbrechungen im Sinne von TVöD 17 Abs. 3 liegen nicht vor. In der Anhörung des BR hat der AG auch keinen Hinweis auf förderliche Zeiten der letzten 6 Jahre gemacht, die der Stelle dienlich sind.
Der AG widerspricht nun dem Beschluss des PR und begründet dies damit, dass der TVöD §16 Abs. 3 sich auf das Weiterkommen in den Stufen nach erfolgter Stufenzuordnung bezieht und es sich in dem im vorliegenden Fall um eine erstmalige Zuordnung handelt.
Hierzu nun die Frage:
Muss der AG nicht ausdrücklich in seiner Anhörung darauf hinweisen, dass er förderliche Zeiten (TVöD 16 Abs. 2 Satz 3) für die Stelle zur Deckung des Personalbedarf berücksichtigt?