Autor Thema: Eingruppierung (Stufenzuordnung) bei Neueinstellung aus der Privatwirtschaft  (Read 37057 times)

mohlo

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Nein, die Stufen 1-3 bilden keine Berufserfahrung ab. Sie bilden lediglich in einem sehr engen Rahmen einschlägige Berufserfahrung ab. Zudem sind entsprechend der Anlage A zum TVÖD die Stufen 3-6 Entwicklungsstufen - und das hat nichts mit der Zugehörigkeit zu einem TVÖD-AG zu tun, schließlich ist das ebenso nur eine Kannbestimmung des §16 Abs. 2a TVÖD, die auch nur bei einem unmittelbaren Wechsel greift. Die Entwicklungsstufen sind vielmehr jene, deren Stufenlaufzeit leistungsabhängig verlängert oder verkürzt werden kann - und die Stufe 6.

Zitat TVöD (VKA) § 16 Abs 2
Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Das Aushandeln und Vergeben von Stufen (4 - 6) ist kein Wunschkonzert für den AG und kann zudem für den HVB strafbar sein.

Spid

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Und das soll jetzt inwiefern als Gegenrede geeignet sein? Oder räumst Du mit dem Zitat ein, Unrecht gehabt zu haben? Schließlich bestätigt es meine Ausführungen.

Organisator

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Das Aushandeln und Vergeben von Stufen (4 - 6) ist kein Wunschkonzert für den AG und kann zudem für den HVB strafbar sein.

Nicht? Welche Vorgaben müsste der AG denn beachten? Wenn der geeignete Kandidat ausreichend berufliche Tätigkeiten hat und nur für Stufe 5 kommen möchte, was hindert den AG, ihm diese Stufe zu geben?

btw. was ist der HVB?

Spid

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Das ist der Hauptverwaltungsbeamte.

Tariflich bedarf es tatsächlich eines Personalgewinnungsproblems - das aber bereits dann vorliegt, wenn der ausgesuchte Kandidat nicht für weniger kommen möchte.

Organisator

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Das ist der Hauptverwaltungsbeamte.

Danke. Und dank google mal wieder was gelernt. Verwaltungsleiter wäre mir geläufiger.

Jetzt bin ich mal gespannt, inwieweit sich der AG strafbar machen könnte. Es gibt ja kaum ein kleineres Problem als das geschilderte.

mohlo

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Nicht? Welche Vorgaben müsste der AG denn beachten? Wenn der geeignete Kandidat ausreichend berufliche Tätigkeiten hat und nur für Stufe 5 kommen möchte, was hindert den AG, ihm diese Stufe zu geben?

w w w .o e f f e n t l i c h e n-dienst.de/entgeltgruppen/glossar/1183-stufen-im-tvoed. h t m l
« Last Edit: 17.02.2021 17:16 von mohlo »

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Der link funktioniert nicht.

Spid

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Und ist eh unbeachtlich.

WasDennNun

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Tariflich bedarf es tatsächlich eines Personalgewinnungsproblems - das aber bereits dann vorliegt, wenn der ausgesuchte Kandidat nicht für weniger kommen möchte.
Sehe ich auch so, die PA kommen dann gerne mit: Nehmen sie doch den zweitbesten, da sage ich immer: Wir sind doch zur Bestenauslese verpflichtet.

Spid

  • Gast
Selbst wer nicht zur Bestenauslese verpflichtet ist, hat ein Personalgewinnungsproblem, wenn der ausgewählte Bewerber nicht für das Entgelt, auf das er Anspruch hat, kommt. Das eröffnet jedenfalls den Anwendungsbereich der Kann-Regelung.

mohlo

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Und ist eh unbeachtlich.
Der Link ist sehr aufschlussreich. Einfach die Leerzeichen am Anfang entfernen, dann lesen und was dazulernen.

Spid

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Der Seitenanbieter hat die Möglichkeit der Verlinkung auf diese Internetpräsenz aus gutem Grund verunmöglicht, da es sich um ein minderwertiges Angebot mit unbeholfenen Exegesen, Falschdarstellungen, Dummsprech, unvollständigen und veralteten Tariftexten und hanebüchenen Tips handelt - wenn man es auf Papier gedruckt hätte, könnte man zumindest nach dem Defäkieren etwas damit anfangen. So ist es einfach nur gefährlicher Datenmüll, mit dem Bauernfängerei bei eher schlichten Gemütern betrieben wird. Es gibt also keinen Grund, die Website aufzurufen.

mohlo

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Der Seitenanbieter hat die Möglichkeit der Verlinkung auf diese Internetpräsenz aus gutem Grund verunmöglicht, da es sich um ein minderwertiges Angebot mit unbeholfenen Exegesen, Falschdarstellungen, Dummsprech, unvollständigen und veralteten Tariftexten und hanebüchenen Tips handelt - wenn man es auf Papier gedruckt hätte, könnte man zumindest nach dem Defäkieren etwas damit anfangen. So ist es einfach nur gefährlicher Datenmüll, mit dem Bauernfängerei bei eher schlichten Gemütern betrieben wird. Es gibt also keinen Grund, die Website aufzurufen.

Selten so einen Unfug gelesen. Dann folgen wir halt dem selben  Sachverhalt auf haufe.de

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/personal-tarifrecht/falsche-stufenzuordnung-nach-tvoed-kann-strafbar-sein_144_388250.html

Spid

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Selten so einen Unfug gelesen.

Eben. Warum verlinkst Du ihn dann?

Zitat
Dann folgen wir halt dem selben  Sachverhalt auf haufe.de

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/personal-tarifrecht/falsche-stufenzuordnung-nach-tvoed-kann-strafbar-sein_144_388250.html

Untreue ist strafbar. Für wen das einen inhaltlichen Mehrwert darstellt, hat die Kontrolle über sein Leben verloren.

Mask

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Und wie wir die wissen wurde der OB von Halle auch im zweiten Anlauf freigesprochen.

Förderliche Zeiten können angerechnet werden wenn der Beste für weniger Geld nicht kommt, das hat mit Untreue nichts zu tun.