Autor Thema: Abweichende Eingruppierung nach Bewertungsvermutung  (Read 2381 times)

polikausa

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Hallo an alle,

nach ausgiebiger Suche konnte ich leider keine Informationen zu den zwei folgenden Fragen finden und freue mich über fachkundige Antworten:

Situation:
Die Einstellung erfolgte in eine EG 10 einz. Fgr. Teil 1 auf Grundlage einer Bewertungsvermutung. Das zuständige Personalamt forderte nach einiger Zeit eine Beschreibung des Aufgabenkreises, um die Stelle abschließend zu bewerten. Die Dokumente wurden eingereicht, das Ergebnis ist noch offen. Die folgenden Fragen sind daher hypothetisch:

Frage:

(1)
Wie verhalten sich die Rückzahlungen durch den AG (Höhergruppierung in z.B. EG11) bzw. Nachzahlungen durch den AN (Herabgruppierung in z.B. EG 9b) in diesem Fall? Ginge man hier für den Berechnungszeitraum vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses aus? Oder vom Tag der Einreichung der o.g. Unterlagen? Von der beschäftigten Person wurde kein "Antrag" auf Feststellung der Entgeltgruppe gestellt, sondern wie erwähnt seitens des Personalamtes  zur abschließenden Stellenbewertung angefordert. Es wurde zudem noch kein Anspruch gemäß §37 TV-L geltend gemacht.

(2)
Welche Auswirkungen hätte eine abweichende Eingruppierung in diesem Fall für die Stufenlaufzeiten? Ich habe gelesen, dass bei einem "Antrag" auf Feststellung der Tätigkeiten durch den AN die Stufenlaufzeiten bei einer Höhergruppierung neu beginnen. Wäre das in diesem Fall analog?

Vielen Dank  :)

Spid

  • Gast
Antw:Abweichende Eingruppierung nach Bewertungsvermutung
« Antwort #1 am: 18.02.2021 12:12 »
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert - und nicht etwa aufgrund einer Bewertungsvermutung. Diese dürfte die Rechtsmeinung des AG widerspiegeln, die die Eingruppierung nicht berührt. Auch der geschilderte Vorgang berührt die Eingruppierung in keinster Weise.

Da es eher unüblich ist, daß AN Zahlungen an den AG leisten, würde ich weder von der geschilderten Rück- noch von der geschilderten Nachzahlung ausgehen, unabhängig davon, ob ein Eingruppierungsirrtum vorliegt oder nicht.

Isie

  • Gast
Antw:Abweichende Eingruppierung nach Bewertungsvermutung
« Antwort #2 am: 18.02.2021 14:48 »
Ansprüche des Arbeitnehmers auf Entgeltnachzahlungen oder des Arbeitgebers auf Entgeltrückzahlungen unterliegen der 6monatigen Ausschlussfrist. Falls du der Meinung bist, dass die dir übertragene Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe entspricht, solltest du schriftlich Anspruch auf die entsprechende Entgeltzahlung erheben.