Autor Thema: Anspruch auf Beförderung nach erfolgreichem Widerspruch?  (Read 3713 times)

Saphira

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Hallo zusammen,

ich weiß, dass das Forum keine Rechtsberatung ist / sein darf. Aber ich wäre zumindest über einen unabhängigen Hinweis dankbar, ob meine Rechtsauffassung total verquer ist oder die meines Dienstherrn.

Ich habe Widerspruch gegen meine letzte Regelbeurteilung eingelegt, da Leistungen aus einer Abordnungszeit nicht berücksichtigt worden waren. Dem Widerspruch ist kürzlich stattgegeben worden, Anfang des Monats habe ich auch meine neue Regelbeurteilung erhalten.

Nun fand im kurz bevor ich die neue Regelbeurteilung erhalten habe eine Beförderungsrunde statt, in der Kollegen meiner Besoldungsstufe mit der gleichen Note, einer schlechteren Vornote und kürzerer Standzeit auf der Besoldungsstufe befördert worden sind.

Aus meiner Sicht steht mir diese Beförderung auch zu, da der Dienstherr schuldhaft das Leistungsprinzip bei der Auswahl verletzt hat, indem er eine rechtswidrige Beurteilung erstellt hat, die maßgeblich für die Beförderung war. Eine rückwirkende Beförderung um drei Monate wäre theoretisch möglich, entsprechende Planstellen sind vorhanden.

Die zuständige Personalstelle hingegen argumentiert, dass das Leistungsprinzip nicht verletzt wurde, da sie ja durch den zu dem Zeitpunkt noch laufenden Widerspruch gar nicht wissen konnte, wie meine Leistung tatsächlich war, und ich daher bis zur nächsten Beförderungsrunde warten muss.

Das erscheint mir wiederum äußerst fragwürdig, da der Dienstherrn ja sowohl die Personalstelle als auch meine Beurteilen umfasst und die Personalstelle sich nicht einfach hinstellen kann "Na wir waren ja nicht für die Beurteilung verantwortlich und können daher auch nichts dafür, dass der Widerspruch noch lief" - was so auch nicht stimmt, da sie ja eigentlich die Korrektheit der Beurteilung zu überprüfen hat.

Ist die Personalstelle tatsächlich im Recht oder steht mir die Beförderung ggf. zu?

EiTee

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Es besteht kein Recht auf Beförderung. Auch die von Dir genannte Schilderung ändert nichts daran.

Saphira

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Kannst du mir das erläutern? Ich möchte es einfach verstehen, da es zumindest aus meiner Sicht dem Leistungs- und Gleuchbehandlungsgrundsatz widerspricht und der Dienstherr ja dann im schlimmsten Fall jedes Mal so verfahren könnte, wenn er jemanden nicht befördern will.

2strong

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Ich erkenne in dem Sachverhalt eine Verletzung Deines Bewerbungsverfahrensanspruchs. Du solltest prüfen, ob noch wirksam Rechtsmittel eingelegt werden können. Falls dem so ist, könntest Du zwar keine Beförderung erwirken, aber zumindest Schadenersatz (einschließlich Folgeschäden).

Asperatus

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Eine rückwirkende Beförderung um drei Monate wäre theoretisch möglich, entsprechende Planstellen sind vorhanden.

Interessanter Sachverhalt. Bin gespannt, was die anderen Benutzer noch dazu schreiben.

Nur soviel: Eine Beförderung erfolgt grundsätzlich durch eine Ernennung. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam (§ 12 Abs. 2 S. 2 BBG). Daher ist eine rückwirkende Beförderung nicht möglich. Zwar kann, wer als Beamter befördert wird, mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Dies gilt jedoch nur, wenn er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen hat (§ 49 Abs. 2 BHO). Dies scheint hier nicht der Fall zu sein.

Eine Schadlosstellung käme daher wohl eher durch Schadenersatz in Betracht. Vielleicht ist dieses Urteil von Interesse: https://openjur.de/u/729048.html

Saphira

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Ja, tut mir leid, da habe ich tatsächlich die falsche Wortwahl genutzt. Es geht natürlich um die rückwirkende Einweisung in eine Planstelle.

Der Dienstposten, auf dem ich sitze, ist gebündelt, würde sich also auch nach der Beförderung nicht ändern.

Das Urteil werde ich mir einmal durchlesen. Danke.

Verwaltungsgedöns

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Hi, ich weiß nicht, wie deine Behörde strukturiert ist. Aber ich empfehle dir, mit dem Sachverhalt mal beim Personalrat vorzusprechen. Ein derartiges Problem dürfte denen sicher bekannt sein und mit Auswahlverfahren, Beurteilungen, Maßstäben etc. kennen die sich recht gut aus.

Saphira

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Der Personalrat ist bereits seit einem Jahr eingebunden, aufgrund der schon nach dem Vorgespräch für die Beurteilung absehbaren Rechtswidrigkeit derselben. Aus dessen Sicht bin ich auch im Recht, man stößt jedoch auf taube Ohren - genauso wie mein aktueller Vorgesetzter (nicht der Erstbeurteiler bei der betroffenen Regelbeurteilung), der sich dankenswerterweise sehr für mich einsetzt.

Yvonne

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Eventuell könnte man eine Amtspflichtverletzung und daraus einen Schadenersatzanspruch prüfen? Bin aber keine Juristin.

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Lass Dir über die Entscheidung der Behörde im Bezug auf Deine Nichtberücksichtigung doch erstmal einen rechtsmittelfähigen zukommen. Auf der Basis können wir dann ja weitersehen. Der Personalrat bringt Dich hier m. E. kein Stück weiter.

Maik8583

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Hast du den Konkurentenklage gegen die Beförderungen erhoben? Das hättest du meiner Meinung nach tun müssen, da die Beurteilung und die Beförderung zwei unterschiedliche Rechtsgebiete sind.