Autor Thema: Höherwertige Tätigkeit aber keine Zulage  (Read 5006 times)

Spid

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Antw:Höherwertige Tätigkeit aber keine Zulage
« Antwort #15 am: 20.02.2021 20:28 »
Deine Haltung ist unbeachtlich. Weder stünde Dir eine Zulage zu noch hättest Du ein Anrecht auf die Verweigerung einer Tätigkeit, die Dir durch den AG im Rahmen seines Direktionsrechts - wie im geschilderten Sachverhalt - aufgetragen werden kann. Die Alternative ist die Kündigung.

Bonosteffen

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Antw:Höherwertige Tätigkeit aber keine Zulage
« Antwort #16 am: 20.02.2021 20:31 »
Tariflich gesehen wohl richtig. Wenn aber meine eigentliche Stelle als Referatsleiter in EG 15 bewertet ist, dann ist die nächste Führungsposition (Abteilungsleiter) wohl noch höher bewertet, also außertarif.

Heißt: wenn ich eine Zulage bekommen würde dann wäre es eine freiwillige Leistung des AG.

Spid

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Antw:Höherwertige Tätigkeit aber keine Zulage
« Antwort #17 am: 20.02.2021 20:42 »
Stellen und deren Bewertung sind tariflich ohnehin unbeachtlich. Zutreffend ist, daß tariflich keine Zulage zusteht. Ob der AG die Tätigkeit außertariflich vergüten würde, kann mithin dahingestellt bleiben. Zwingend ist weder das noch daß einem Vorgesetzten eine höhere Entgeltgruppe zustünde. Entgeltgruppen bilden keine Hierarchien ab. Es ist möglich und kommt auch tatsächlich vor, daß ein Vorgesetzter niedriger eingruppiert ist als seine Untergebenen. Erst recht lassen sich aufgrund der völlig unterschiedlichen Systeme auch keinerlei Rückschlüsse für die Eingruppierung aus der Besoldung von Beamten in selber Tätigkeit ziehen. Mithin kann man zwar das Gefühlchen haben, einem stünde eine Zulage zu - dabei bleibt es jedoch. Dem unbenommen ist natürlich die Möglichkeit der über- wie außertariflichen Vergütung durch den AG. Diese steht ihm tarif- und arbeitsrechtliche aber stets offen, da der Tarifvertrag lediglich Mindestarbeitsbedingungen festlegt.

Lothar57

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Antw:Höherwertige Tätigkeit aber keine Zulage
« Antwort #18 am: 21.02.2021 10:56 »
Ein solches Problem tritt immer dann in den Fokus, wenn Beamte und TBs im selben Beruf aufeinandertreffen. Es ist erstaunlich, dass es in Deutschland immer noch denkbar und Realität ist, dass Menschen mit der gleichen Qualifikation und Berufserfahrung, am gleichen Arbeitsplatz so unterschiedliche Einkommen für die gleiche Tätigkeit erzielen.
Rechtliche Spielräume wie außertarifliche Zulagen oder Vorweggewährung von Stufen werden nur im Ausnahmefall gewährt. Pikanterweise werden diese Entscheidungen dann auch noch in den allermeisten Fällen von Beamten getroffen.

Da würde ich mir von den Gewerkschaften erheblich mehr Engagment wünschen, um diese Ungleichheit zu beseitigen.
Ceterum censeo paralleltabellum esse einzufuehrendam.

Spid

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Antw:Höherwertige Tätigkeit aber keine Zulage
« Antwort #19 am: 21.02.2021 11:00 »
Welche Ungleichheit?

Yvonne

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Antw:Höherwertige Tätigkeit aber keine Zulage
« Antwort #20 am: 21.02.2021 12:16 »
Ein solches Problem tritt immer dann in den Fokus, wenn Beamte und TBs im selben Beruf aufeinandertreffen. Es ist erstaunlich, dass es in Deutschland immer noch denkbar und Realität ist, dass Menschen mit der gleichen Qualifikation und Berufserfahrung, am gleichen Arbeitsplatz so unterschiedliche Einkommen für die gleiche Tätigkeit erzielen.
Von Verfassungs wegen sind Beamt*innen ja auch eigentlich für hoheitliche Aufgaben vorgesehen, und Tarifbeschäftigte für den Rest. Wenn das in der Praxis anders gehandhabt wird, kommt es zu den beschriebenen "Konflikten". Das hat also nichts mit Tarifrecht oder Beamtenrecht zu tun, sondern mit dem Agieren der Dienstherrn/Arbeitgeber.

Lothar57

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Antw:Höherwertige Tätigkeit aber keine Zulage
« Antwort #21 am: 21.02.2021 18:04 »
Von Verfassungs wegen sind Beamt*innen ja auch eigentlich für hoheitliche Aufgaben vorgesehen, und Tarifbeschäftigte für den Rest. Wenn das in der Praxis anders gehandhabt wird, kommt es zu den beschriebenen "Konflikten". Das hat also nichts mit Tarifrecht oder Beamtenrecht zu tun, sondern mit dem Agieren der Dienstherrn/Arbeitgeber.

Nun denn, natürlich sind Beamtenrecht und Tarifrecht formal zwei verschiedene Paar Schuhe. Fakt ist aber, dass Menschen mit gleicher Arbeit, Qualifikation und Verantwortung vom in Personalunion auftretenden Dienstherren bzw. Arbeitgeber völlig unterschiedlich behandelt und vor allem finanziell vergütet werden.
Da sitzen z.B. im selben Büro oder Lehrerzimmer zwei gleichaltrige, ehemalige Studienkollegen nebeneinander, deren Netto-Einkommen im Extremfall um bis zu 1000 Euro auseinanderklaffen kann, obwohl sie exakt denselben Job machen. Grund: Kollege A wurde seinerzeit wegen Übergewicht nicht verbeamtet.
Wenn ein Arbeitgeber/Dienstherr einen Tarifbeschäftigen mit hoheitlichen Aufgaben betraut, sollte er ihn auch fairerweise, wo möglich, mit verbeamteten Kollegen gleich stellen. Das Tarifrecht böte dazu auch Möglichkeiten (Vorweggewährung von Stufen oder AT-Zulagen).
Ich weiß: Moralische Fragen und Fairness sind tarifrechtlich unbeachtlich...
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Spid

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Antw:Höherwertige Tätigkeit aber keine Zulage
« Antwort #22 am: 21.02.2021 18:09 »
Eben. Wer ein Beamtenverhältnis nicht anstrebte oder eines anstrebte und dabei versagte, weil er den Anforderungen nicht genügte, wird zurecht anders behandelt als jemand, der sich im Wege der Bestenauslese durchsetzen konnte - zumal im Sachverhalt nicht einmal eine ungleiche Behandlung erkennbar wäre, denn auch ein Beamter erhielte keine Zulage. Wo also ist Dein Punkt?

Lothar57

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Antw:Höherwertige Tätigkeit aber keine Zulage
« Antwort #23 am: 21.02.2021 19:39 »
Das Tarif- und Beamtenrecht ist ja kein Naturgesetz und erst recht keine göttliche Offenbarung. Was rechtens ist, wer, wie zu Recht behandelt oder was in rechtliche Normen gefasst wird, ist das Ergebnis eines ethisch-moralischen Diskurses. Ich bin mir sicher, dass in zehn Jahren das heutige Tarifrecht ethisch anderes bewertet wird als heute.
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Spid

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Antw:Höherwertige Tätigkeit aber keine Zulage
« Antwort #24 am: 21.02.2021 19:51 »
Das heutige Tarifrecht ist weitestgehend auch das von vor 10 Jahren - und hat keinen Wertungswandel erfahren. Ich möchte aber nicht ausschließen, daß weinerliche SJW mit subjektivem Gerechtigkeitsfimmel in einer dem verbrecherischen Sozialismus zustrebenden Gesellschaft Einfluss auf Moralvorstellungen auch außerhalb der Gruppe, die an der Geisteskrankheit „Wokeness“ leidet, gewinnt. Das führt aber nur zu einem Wandel in der moralischen Beurteilung derer, die derlei minderwertiger Moral anhängen. Die ethische Bewertung bleibt davon jedoch unberührt, da aus ihr ja bereits die Minderwertigkeit der geschilderten Moral hervorgeht.

Und wo war jetzt Dein Punkt?
« Last Edit: 21.02.2021 19:57 von Spid »

clarion

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Antw:Höherwertige Tätigkeit aber keine Zulage
« Antwort #25 am: 21.02.2021 22:30 »
Wegen Gesundheit nicht  verbeamtet werden = Versagen???

Spid

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Antw:Höherwertige Tätigkeit aber keine Zulage
« Antwort #26 am: 21.02.2021 22:58 »
Selbstverständlich. Zu versagen bedeutet gem. Duden „das Geforderte, Erwartete nicht tun, leisten können, nicht erreichen; an etwas scheitern.“ Inwiefern sähest Du das nicht durch ein Scheitern an den gesundheitlichen Anforderungen realisiert?