Autor Thema: [BW] Rückzahlung Anwärtersonderzuschläge bei Wechsel in anderes Bundesland  (Read 2642 times)

Butterblume95

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Hallo liebe Community,

ich brauche mal Hilfe bei dem folgenden Problem. Ich bin Referendar in Baden-Württemberg und erhalte Sonderzuschläge. Was damit alles rechtlich verbunden ist wurde allerdings nie erklärt. Vor kurzem kam dann über Umwege beiläufig heraus, dass diese zurückzuzahlen sind, wenn ich nicht in der öffentlichen Verwaltung bleibe. Das ist für mich zunächst kein Problem, da ich auch in der Verwaltung bleiben möchte.

Jetzt ist es aber so, dass sich mir drei Fragen stellen:
  • Was ist, wenn ich nicht bei der Landesverwaltung bleiben möchte, sondern in den (höheren) Dienst einer Stadt treten möchte, die explizit meine Fachrichtung sucht?
  • Was ist, wenn ich nicht nur den Dienstherren, sondern auch das Bundesland wechseln möchte? So zum Beispiel in den höheren Dienst meiner Fachverwendung in einer Stadt in einem angrenzenden Bundesland (Rheinland-Pfalz, Hessen, Bayern)?
  • Wenn ich nächstes Jahr meine Ausbildung abschließe und es da zu Streitigkeiten kommt, was bräuchte ich dann für einen Anwalt, um nicht über den Tisch gezogen zu werden?

Die einzige Information, die ich von meiner Ausbildungsleitung bekomme ist, dass jeglicher Wechsel weg von der Landesverwaltung angeblich zu einer Rückforderung der Sonderzuschläge führen würde. Ich gebe aber auch zu, dass ich da nicht groß nachbohren wollte, um keine schlafenden Hunde zu wecken. Falls jemand sich auskennt wäre ich sehr dankbar weitere Informationen zu bekommen. Vielen Dank.

Alphonso

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Diese Sonderzuschläge werden nur auf Antrag gezahlt, da sie eine Verpflichtung enthalten.

Es wäre durchaus hilfreich gewesen, nicht nur den Euronen mehr auf dem Konto nachzugeiern, sondern auch die Bedingungen in Erfahrung zu bringen, an die diese Sonderzuschläge geknüpft sind. Das darf durchaus von einem Referendar mit dem zweithöchsten Bildungsabschluss erwartet werden.
Ich nehme an, dass fast jedes Besoldungsgesetz einen § für Anwärtersonderzuschläge aufweist.
Für Baden-Württemberg handelt es sich um § 81 LBesGBW:
Zitat
(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn der Anwärter

1.
nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und

2.
nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamter im öffentlichen Dienst in der Laufbahn verbleibt, für die er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst für mindestens die gleiche Zeit eintritt.

(3) Werden die Voraussetzungen des Absatzes 2 aus Gründen, die der Beamte oder frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsanspruch vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. § 15 bleibt unberührt.

(4) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2 und 3 ist die Tätigkeit bei einem in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherrn, für den dieses Gesetz gilt. Die Tätigkeit bei einem anderen Dienstherrn steht dem gleich, wenn die Aufnahme dieser Tätigkeit im Einverständnis mit dem abgebenden oder früheren Dienstherrn erfolgt.

Butterblume95

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Hallo Alphonso,

erst einmal vielen Dank für deine Antwort und den Hinweis auf das LBesGBW.

Und trotzdem frage ich mich was dieser passiv aggressive Ton soll? Es ist so, dass ich meine Sonderzuschläge explizit nicht beantragt habe, sondern diese ohne Wahlmöglichkeit mit ausgezahlt wurden. Von einem "nachgeiern" kann also keine Rede sein.

Ferner bin ich erst seit kurzem Referendar und hatte vorher mit Beamtenrecht und der öffentlichen Verwaltung kaum Berührpunkte. Auf Rückfrage im Lehrgang Beamtenrecht hieß es immer nur, dass jetzt mehr Geld bezahlt würde, da sonst keine Bewerber zu finden seien. Auf die damit verbundenen Verpflichtungen wurde nicht eingegangen. Deshalb auch meine Fragen hier im Forum.

Franzilein

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Zu einem Wechsel in ein anderes Bundesland kann ich nichts sagen.
Bei einem Wechsel zu einer Kommune im selben Bundesland kann ich für meine Fachlaufbahn in BW sagen, dass das nicht zu einer Rückforderung der Bezüge führt. Es ist vielmehr üblich dass pro Jahrgang auch einige zu Kommunen wechseln.

Vom Flurfunk weiß ich, dass die Bezüge in den vergangenen
Jahren seitens des betreffenden Ministeriums als Ausbildungsbehörde mindestens einmal zurückgefordert wurde. Der Kollege wurde nach dem Referendariat nur befristet angestellt und der Vertrag wurde nicht verlängert.
Prinzipiell wird die rechtliche Möglichkeit also durchaus angewendet, aber ich denke ziemlich zurückhaltend.

newT

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Zu einem Wechsel in ein anderes Bundesland kann ich nichts sagen.
Im bereits zitierten § 81 (2) und (4) LBesGBW findet sich ja die Lösung:
Zitat
(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn der Anwärter
1.
nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und
2.
nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamter im öffentlichen Dienst in der Laufbahn verbleibt, für die er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst für mindestens die gleiche Zeit eintritt.
(...)
(4) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2 und 3 ist die Tätigkeit bei einem in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherrn, für den dieses Gesetz gilt. Die Tätigkeit bei einem anderen Dienstherrn steht dem gleich, wenn die Aufnahme dieser Tätigkeit im Einverständnis mit dem abgebenden oder früheren Dienstherrn erfolgt.
=> Zu allen Kommunen und Ministerien, etc. die im Gültigkeitsbereich des LBesGBW liegen und in denen du innerhalb der erworbenen Laufbahn bleibst kannst du ohne Erlaubnis des abgehenden Dienstherren wechseln ohne dass du die erhaltenen Bezüge zurückzahlen musst.

Franzilein

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Das ist, was das LBesGBW sagt. Aber das wurde ja bereits gesagt.
Auch wenn ein Rückfordern der Zuschläge im Falle des Wechsels in den Gültigkeitsbereich eines anderen Besoldungsgesetzes möglich ist, halte ich es innerhalb meines Ministeriums eigentlich nur im Falle einer Nichtbewährung in der Laufbahn Prüfung oder der Zeit danach für wahrscheinlich.
Aber das ist nur meine Einschätzung.

Butterblume95

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Hallo Franzilein und newT,

vielen, vielen Dank für eure Hinweise und das ihr euch die Zeit genommen habt zu antworten! Ich bin für eure Hilfe sehr dankbar. Als das Thema aufkam und ich versucht habe alles zu verstehen wurde ich ein bisschen von dem Vorschriftendschungel erschlagen.