Autor Thema: [NI] Vorzeitiges Ende des Vorbereitungsdienstes - Besoldungsrückzahlung  (Read 5316 times)

Kaiser003

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Ich habe im letzten August einen Vorbereitungsdienst (Duales Studium) bei einer Kommune in Niedersachsen als Beamtenanwärter aufgenommen. Ich bin in der Überlegung diesen abzubrechen und mich umzuorientieren. Nun wurde mir durch einen Mitarbeiter dieser Kommune mitgeteilt, dass das die volle Rückzahlung der Anwärterbezüge zur Folge hätte. Ist das so korrekt?

§ 60 NBesG

(...)

(2) Der Anspruch auf den Anwärtergrundbetrag entfällt bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium oder einem Studium gleichgestellte Zeiten ableisten, rückwirkend, wenn die Beamtin oder der Beamte aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund

1.
vorzeitig aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet oder

(...)

Durchführungshinweise zu § 60 NBesG

(...)

3. Wegfall des Anspruchs auf den Anwärtergrundbetrag

3.1
Höhe der Rückzahlungspflicht

Die Erfüllung der in § 60 Abs. 2 NBesG genannten Voraussetzungen hat die Rückzahlung eines Teils des gezahlten Anwärtergrundbetrages zur Folge. Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil des Anwärtergrundbetrages, der den Betrag von 500 EUR monatlich übersteigt. Der Rückzahlungspflicht unterliegt der Bruttobetrag des Anwärtergrundbetrages. Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde (vgl. Nummer 2.4.2).

(...)

Müssten sich die Rückzahlungen dann nicht auf die Brutto-Bezüge abzüglich 500€ monatlich beschränken?
« Last Edit: 24.02.2021 00:49 von Admin2 »

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Herzlichen Glückwunsch, du kannst Gesetze lesen 😉

Mask

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Du hast den Gesetzestext korrekt gelesen; wenn du nicht Mal ein Jahr dabei und jetzt schon so unzufrieden bist, dass du den Abbruch erwägst, ist es vermutlich das beste aufzuhören. Noch ist kein höher Betrag zusammengekommen, warte lieber nicht bis das so ist.

Gruenhorn

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Alternativ zum Abbruch könntest du dich heraus prüfen lassen. Beim Bund war das zumindest damals eine Option, die ohne Rückzahlung daher kam. Das solltest du zumindest mit deinem gültigen gesetzestext mal prüfen.

bgler

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Alternativ zum Abbruch könntest du dich heraus prüfen lassen. Beim Bund war das zumindest damals eine Option, die ohne Rückzahlung daher kam. Das solltest du zumindest mit deinem gültigen gesetzestext mal prüfen.

M.E. hätte er aber in diesem Fall den Grund des Ausscheidens (ungenügende Leistung) zu vertreten und damit eine Rückzahlungspflicht.

Garfield73

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Nein. Nicht-Bestehen der Prüfung ist kein Rückzahlungsgrund.
Und versuche mal zu beweisen, dass jemand anbsichtlich durchfällt ...

bgler

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Nein. Nicht-Bestehen der Prüfung ist kein Rückzahlungsgrund.
Und versuche mal zu beweisen, dass jemand anbsichtlich durchfällt ...

Sicher? Es muss doch nicht absichtlich sein, auch eine unabsichtlich schlechte Leistung hätte er zu vertreten. Und da er soweit die (schulischen) Voraussetzungen für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst erfüllt hat und die sechs monatige Frist (in der er hätte entspr. den Durchführungshinweisen den Vorbereitungsdienst ohne Rückzahlunspflicht abbrechen können) scheinbar aufgrund ausreichender Leistung "Überstanden" hat, kann der Dienstherr wohl seine Fähigkeit zum erfolgreichen Absolvieren des Vorbereitungsdienstes annehmen - und Gegenteiliges eben den durch ihn zu vertretenden Gründen zuschreiben. Oder anders gefragt: Wer wenn nicht er hätte denn das Durchfallen zu vertreten? Der strenge Prüfer?

Würde das "Rausprüfen lassen" keine Rückzahlungspflicht begründen, hätte man sich den § 60 Abs. 2 Nr. 1 NBesG auch sparen können. Außerdem würde diese Möglichkeit dazu führen, dass der Dienstherr noch für weitere Monate Anwärterbezüge zahlt; also für die Zeit, die noch folgt, bis dann auch der dritte (bzw. letzte) Prüfungsversuch gescheitert ist - ich denke das wird nicht Sinn der Sache sein..



Organisator

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Laut Sachverhalt ist der TE seit 08/2020 im Vorbereitungsdienst und will ihn alsbald beenden. Das Warten auf die Abschlussprüfung in 2023 klingt nicht nach einer erstrebenswerten Option.

Gruenhorn

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Aus der Rechtsauffassung einer großen Bundesbehörde, weiß ich von Kollegen, die durchgefallen sind, dass sie nichts zurück zahlen mußten. Ob das das Bundesland auch so sieht, lässt sich am besten durch nachfragen klären.

Gruenhorn

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Wer sagt, dass es keine Zwischenprüfung gibt?!

Organisator

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Wer sagt, dass es keine Zwischenprüfung gibt?!

Wann wäre denn im Regelfall eine solche?

bgler

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Da der TE von einem dualen Studium spricht, wird es vermutlich jede Menge Modulprüfungen (Klausuren, Hausarbeiten, etc.) geben - und wenn eine davon endgültig nicht bestanden wird ist soweit ich weiß Feierabend.

Garfield73

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Sicher?
Zumindest für meinen Bereich (Finanzverwaltung, allerdings in Bayern) ja.
Und auch wieder nur für den Bereich kann ich sagen, dass es eine Zwischenprüfung gibt, nach dem ersten Studienabschnitt (ca. nach 5 Monaten).

Calenberger

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In NDS ist dies mittlerweile anders. Das dreimalige durchfallen durch eine Klausur, reicht hier schon für die Entlassung.


NGS

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Hallo
Sorry, dass ich mich einmische. Muss man die Anwärtergrundbeträge für das ganze Studium zurückzahlen oder nur für die Monate, die man studiert hat?