das ist so leider nicht ganz korrekt
in § 9 steht
"Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen
(1) 1Erhält eine Beamtin oder ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten,
die im öffentlichen Dienst oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, so sind die Vergütungen an den Dienstherrn insoweit abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten die Höchstbeträge nach den Absätzen 2 oder 3 übersteigen. 2Ist eine Beamtin oder ein Beamter für die Wahrnehmung einer Nebentätigkeit im Hauptamt entlastet, so ist eine von dritter Seite gewährte Vergütung in voller Höhe an den Dienstherrn abzuliefern.
ich nehme an, dein Nebenjob wird nicht im öD sein, daher sollte eine Ablieferungsverpflichung nicht möglich sein.
Darüber hinaus müsstest du auch nur den über dem Freibetrag liegenden Betrag abliefern. Du würdest also zu teilen "umsonst" arbeiten.
In meinem eigenen Fall bei einer Bundesbehörde wurde eine Verpflichtung gerade weil der Nebenjob nicht im Bundesdienst erfolgte, auch verneint.