Autor Thema: Bauhofmitarbeiter beantragt Höhergruppierung in TvÖD 9a  (Read 8180 times)

Malte383

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Guten Morgen alle zusammen,
ich arbeite in einer kleinen Gemeinde im westlichen Niedersachsen. Bis dato war ich im Bereich SGB XII beschäftigt, aufgrund diverser, längerfristiger Krankheitsausfälle ist die Personalabteilung seit Wochen nicht mehr besetzt. Ich wurde mehr oder weniger dazu gebracht, eine Stelle in der Personalverwaltung anzunehmen, da ich die erforderlichen Qualifiaktionen habe.

Nun bin ich seit ca. 3 Wochen in der Personalabteilung beschäftigt und arbeite mich gerade fleißig selbstständig darin ein.

Nun hat mir der Bürgermeister einen Antrag auf Höhergruppierung eines Bauhofmitarbeiters vorgelegt und den solle ich nun prüfen. Da ich keinerlei Erfahrung bisher darin habe, wende ich mich hoffnungsvoll an dieses Forum. Ich schildere nun kurz den Sachverhalt.

Ein Bauhhofmitarbeiter ist aktuell in TvÖD 7 eingruppiert. Der Bauhofmitarbeiter sich hat im vergangenen Jahr beurlauben lassen und hat in der Zeit sich fortgebildet. Dieser hat im vergangenen November die Meisterprüfung im Zimmererhandwerk erfolgreich bestanden.

Aufgrund seines Meistertitels beantragt er nun die Höhergruppierung in TvÖD 9a rückwirkend zum 01.02.21.

Laut Auskunft von der Fachbereichsleitung übt der Bauhofmitarbeiter nach wie vor die Tätigkeiten aus, die er auch bisher ausgeübt hat. Es sind keine weiteren, höherwertigeren Tätigkeiten hinzugekommen.

Meine Frage lautet:
Wie ist das Prüfschema, damit ich prüfen kann, ob eine Höhergruppierung in 9a oder ggfs in 8 möglich ist? Könnte mir jemand aufzeigen, wie eine korrekte Prüfung erfolgen eines Höhergruppierungsantrags erfolgen kann?

Ich sage jetzt schon mal "danke" für eure Antworten.

Viele Grüße

Malte

Bastel

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Du brauchst ehrlich gesagt überhaupt nichts machen. Erstens musst du keine Anträge über eine Höhergruppierungn bearbeiten, da das Tarifwerk so etwas nicht hergibt. Zweitens bleiben seine auzuübenden Tätigkeiten unverändert -> er bleibt in der 7.

Spid wird das ganze vermutlich noch einmal genauer erläutern.

Mask

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Hallo und guten Morgen Malte, die Antwort auf deine Frage findest du in Paragraph 12 des TVöD. Es zählen die auszuübenden Tätigkeiten und wenn die unverändert sind, ändert sich auch die Eingruppierung nicht, egal welchen Abschluss der Beschäftigte hat

Spid

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TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich, sondern schlicht unbeachtlich und muß vom AG nicht mal zur Kenntnis genommen, geschweige denn bearbeitet werden. Eingruppierungen sind nicht möglich, es ergibt sich genau eine Entgeltgruppe entsprechend der tariflichen Regelungen. Um sich eine qualitativ hinreichende Rechtsmeinung zur Eingruppierung zu bilden, zerlegt man die auszuübende Tätigkeit in Arbeitsvorgänge und bewertet diese unter Berücksichtigung der jahrzehntelangen Rechtsprechung des BAG einzeln und in der Gesamtschau.

Kaiser80

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Hallo und guten Morgen Malte, die Antwort auf deine Frage findest du in Paragraph 12 des TVöD. Es zählen die auszuübenden Tätigkeiten und wenn die unverändert sind, ändert sich auch die Eingruppierung nicht, egal welchen Abschluss der Beschäftigte hat
Muss nicht zwingend so sein, denn der höheren Entgeltgruppe kann die Ausbildungs- und Prüfungspflicht entgegenstehen.

TechnikerTB

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Moin Malte, den Antworten meiner Vorredner kann ich mich nur anschließen. Eine höherwertige Ausbildung rechtfertigt nicht zwingend eine bessere Eingruppierung bei gleichbleibenden Tätigkeiten.
Der TVöD ist da eineindeutig, auch gibt die Entgeltordnung VKA entsprechende Hinweise. Wobei ich für den benannten Bereich der handwerklichen Tätigkeiten aktuell keinen erkennen kann. Ggf. macht das Anforderungsprofil der Stelle  Aussagen dazu, dass die Tätigkeiten nur ein "Meister" machen könnte.

Als "Personaler" könnte mach auch drüber nachdenken, ob man vielleicht eine PE bei dem Kollegen machen möchte, um den frisch gebackenen Meister mit höherwertigen Aufgaben, sofern vorhanden, zu entwickeln? Sofern seitens der Dienststelle dazu bedarf gesehen wird.

Gruß Rainer


Spid

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Hallo und guten Morgen Malte, die Antwort auf deine Frage findest du in Paragraph 12 des TVöD. Es zählen die auszuübenden Tätigkeiten und wenn die unverändert sind, ändert sich auch die Eingruppierung nicht, egal welchen Abschluss der Beschäftigte hat
Muss nicht zwingend so sein, denn der höheren Entgeltgruppe kann die Ausbildungs- und Prüfungspflicht entgegenstehen.
Oder eine in einem Tätigkeitsmerkmal genannte Voraussetzung in der Person wird nunmehr erfüllt...

Dürfte beides im Sachverhalt aber nicht vorliegen.

Spid

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Der TVöD ist da eineindeutig, auch gibt die Entgeltordnung VKA entsprechende Hinweise. Wobei ich für den benannten Bereich der handwerklichen Tätigkeiten aktuell keinen erkennen kann.

Während für Meister mit enstsprechender Tätigkeit und darauf aufbauende Tätigkeiten die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung maßgeblich sind, gibt es für die handwerklichen Tätigkeiten landesbezirkliche Regelungen.

TechnikerTB

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Genau

Börnie

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Ich habe es den Kollegen immer so erläutert:

Es ergibt sich auch keine Höhergruppierung wenn der Pförtner nebenberuflich erfolgreich Jura studiert und weiter trotzdem als Pförtner beschäftigt wird...

Das Beispiel ist bei den meisten angekommen.

Malte383

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Erst einmal danke für all die Antworten.

Zwischenzeitlich haben sich neue Sachverhalte ergeben. Der Bauhofmitarbeiter hat nun scheinbar von alleine festgestellt, dass sein Höhergruppierungsantrag auf TVöD 9a wohl scheitern wird.

Er hat nun seinen Antrag auf Höhergruppierung in TVöD 9a zurückgezogen, jedoch zeitlich einen Antrag auf Höhergruppierung in TVöD 8 gestellt.

Nach wie vor geht der Bauhofmitarbeiter keiner anderen, höherwertigeren Tätigkeit nach. Ich habe mich bei der Fachbereichsleitung darüber nochmal informiert.

Ich gehe davon aus, dass es dennoch bei der Ablehnung auf Höhergruppierung bleiben wird, richtig?

Danke schon einmal im Voraus und bereits jetzt wünsche ich ein schönes WE.

Malte

Bastel

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Du musst prinzipiell nichts machen, da der Antrag nicht relevant ist... ;D

Spid

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Wie bereits ausgeführt, bedarf es nicht einmal einer Kenntnisnahme des Antrags, geschweige denn einer Bearbeitung. Der kann einfach in die Rundablage.

mohlo

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Wenn überhaupt, wird lediglich ein Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung zu bearbeiten zu sein. Da sich die Aufgaben "des Meisters" aber nicht geändert haben und ändern werden, muss der AG zu dem Ergebnis kommen, dass alles so bleibt wie es ist. Erst wenn eine entsprechende höherwertige Stellen vakant ist, der MA die Anforderungen erfüllt und auf die Stelle versetzt wird, kann er sich über mehr Geld freuen.

Spid

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Weder gibt es einen solchen Antrag noch wäre er zu bearbeiten noch könnte der AG überhaupt die Eingruppierung überprüfen noch hätten Stellen irgendeine tarifliche Relevanz noch führte eine Versetzung zu einer Änderung der Eingruppierung.