Sofern es sich nicht um einen Bibliotheksbeschäftigten handelt, führte die Höhergruppierung auf Antrag unter der Annahme, es handelte sich bei E10 um die zutreffende Eingruppierung, mitnichten aus der E9a, sofern überhaupt eine Höhergruppierung auf Antrag stattgefunden hat und nicht bereits die Überleitung in E10 führte.