Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Bauhofmitarbeiter beantragt Höhergruppierung in TvÖD 9a
TechnikerTB:
Moin Malte, den Antworten meiner Vorredner kann ich mich nur anschließen. Eine höherwertige Ausbildung rechtfertigt nicht zwingend eine bessere Eingruppierung bei gleichbleibenden Tätigkeiten.
Der TVöD ist da eineindeutig, auch gibt die Entgeltordnung VKA entsprechende Hinweise. Wobei ich für den benannten Bereich der handwerklichen Tätigkeiten aktuell keinen erkennen kann. Ggf. macht das Anforderungsprofil der Stelle Aussagen dazu, dass die Tätigkeiten nur ein "Meister" machen könnte.
Als "Personaler" könnte mach auch drüber nachdenken, ob man vielleicht eine PE bei dem Kollegen machen möchte, um den frisch gebackenen Meister mit höherwertigen Aufgaben, sofern vorhanden, zu entwickeln? Sofern seitens der Dienststelle dazu bedarf gesehen wird.
Gruß Rainer
Spid:
--- Zitat von: Kaiser80 am 24.02.2021 07:34 ---
--- Zitat von: Mask am 24.02.2021 07:25 ---Hallo und guten Morgen Malte, die Antwort auf deine Frage findest du in Paragraph 12 des TVöD. Es zählen die auszuübenden Tätigkeiten und wenn die unverändert sind, ändert sich auch die Eingruppierung nicht, egal welchen Abschluss der Beschäftigte hat
--- End quote ---
Muss nicht zwingend so sein, denn der höheren Entgeltgruppe kann die Ausbildungs- und Prüfungspflicht entgegenstehen.
--- End quote ---
Oder eine in einem Tätigkeitsmerkmal genannte Voraussetzung in der Person wird nunmehr erfüllt...
Dürfte beides im Sachverhalt aber nicht vorliegen.
Spid:
--- Zitat von: TechnikerTB am 24.02.2021 07:43 ---Der TVöD ist da eineindeutig, auch gibt die Entgeltordnung VKA entsprechende Hinweise. Wobei ich für den benannten Bereich der handwerklichen Tätigkeiten aktuell keinen erkennen kann.
--- End quote ---
Während für Meister mit enstsprechender Tätigkeit und darauf aufbauende Tätigkeiten die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung maßgeblich sind, gibt es für die handwerklichen Tätigkeiten landesbezirkliche Regelungen.
TechnikerTB:
Genau
Börnie:
Ich habe es den Kollegen immer so erläutert:
Es ergibt sich auch keine Höhergruppierung wenn der Pförtner nebenberuflich erfolgreich Jura studiert und weiter trotzdem als Pförtner beschäftigt wird...
Das Beispiel ist bei den meisten angekommen.
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