Autor Thema: Zusatzurlaub §27 Abs. 1 Wechselschicht  (Read 3883 times)

mj23

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Zusatzurlaub §27 Abs. 1 Wechselschicht
« am: 24.02.2021 12:48 »
Hallo zusammen,

im Rahmen einer Dienstvereinbarung für Mitarbeiter in einem Bereich mit ständiger Wechselschicht wird der zur Verfügung stehende Urlaub mit der Anzahl von "Urlaubsschichten" beschrieben. Die Anzahl der Urlaubsschichten würde nach dem Schichtplan genau 6 Wochen Urlaub für den einzelnen Mitarbeiter bedeuten. Laut DV soll es sich dabei um den Erholungsurlaub inklusive des Zusatzurlaubs gem. §27 Abs. 1 handeln.

Nun habe ich ein Verständnisproblem zum Zusatzurlaub:

1.) Sind diese zusätzlichen Tage nur dafür da, damit der Mitarbeiter trotz Wechselschicht regelmäßig auf sechs Wochen Urlaub im Jahr kommen kann?

2.) Oder sind diese Urlaubstage auch tatsächlich als zusätzlich anzusehen, damit der Mitarbeiter mehr Erholungszeit hat?

Sollte der erste Variante nicht zurtreffen, würde aus meiner Sicht die Regelung in der DV nicht passen. Aus dem Tarifvertragstext konnte ich nun keine richtige Intention für die Varianten erkennen, so dass ich eigentlich davon ausgehe, dass zusätzlich auch tasächlich über die üblichen sechs Wochen hinaus meint.


Lars73

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Antw:Zusatzurlaub §27 Abs. 1 Wechselschicht
« Antwort #1 am: 24.02.2021 12:50 »
Es handelt sich um zusätzliche Urlaubstage.

mj23

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Antw:Zusatzurlaub §27 Abs. 1 Wechselschicht
« Antwort #2 am: 24.02.2021 14:49 »
Es handelt sich um zusätzliche Urlaubstage.

Danke! Dann ist die Regelung der DV auf jeden Fall nicht richtig. Den Mitarbeitern wird damit sonst Urlaub vorenthalten.

Lars73

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Antw:Zusatzurlaub §27 Abs. 1 Wechselschicht
« Antwort #3 am: 24.02.2021 15:38 »
Grundsätzlich berührt die DV nicht den Urlaubsanspruch. Mir ist zwar nicht klar was mit den Urlaubsschichten gemeint ist. Was passiert wenn jemand in der Urlaubsschicht krank ist. Dann bleibt ja auch Urlaubsanspruch.

mj23

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Antw:Zusatzurlaub §27 Abs. 1 Wechselschicht
« Antwort #4 am: 24.02.2021 16:52 »
Grundsätzlich berührt die DV nicht den Urlaubsanspruch. Mir ist zwar nicht klar was mit den Urlaubsschichten gemeint ist. Was passiert wenn jemand in der Urlaubsschicht krank ist. Dann bleibt ja auch Urlaubsanspruch.

Eigentlich soll die DV den Urlaubsanspruch auch nicht berühren, so wie ich das verstehe. Vielmehr sollte nur geregelt werden, wie der Urlaubsanspruch in diesem Schichtsystem genutzt werden kann:

Ein Mitarbeiter hat das ganze Jahr über pro Woche vier 12Std. Dienste (Tag und Nacht gemischt). Um einen dieser Tage Erholungsurlaub zu nehmen, muss er eine seiner "Urlaubsschichten" nutzen. 24 Schichten ergäben genau sechs freie Wochen. Bei Krankheit verfällt die "Urlaubschicht" nicht. Man kann sie zu einem anderen Zeitpunkt nutzen.

Problem in diesem Fall wären halt nur die Zusatzurlaubstage, die laut DV in den 24 Urlaubsschichten aufgehen.  Wenn der Tarifvertrag jedoch den Zusatzurlaub festlegt, damit der Wechselschichtarbeiter über sechs Urlaubswochen kommt, passt die Regelung der DV ja nicht.

Spid

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Antw:Zusatzurlaub §27 Abs. 1 Wechselschicht
« Antwort #5 am: 24.02.2021 16:59 »
Dann sehe ich kein Problem: die Dienstvereinbarung ist unwirksam und man muß sich nicht weiter mit ihr auseinandersetzen.

mj23

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Antw:Zusatzurlaub §27 Abs. 1 Wechselschicht
« Antwort #6 am: 24.02.2021 17:01 »
Dann sehe ich kein Problem: die Dienstvereinbarung ist unwirksam und man muß sich nicht weiter mit ihr auseinandersetzen.

Danke Spid.
Ich hatte noch nicht erwähnt, dass die DV erst noch abgeschlossen werden soll. An der Rechtmäßigkeit der Urlaubsregelung habe ich jedoch Zweifel und fragte aus diesem Grund nach.

Lars73

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Antw:Zusatzurlaub §27 Abs. 1 Wechselschicht
« Antwort #7 am: 25.02.2021 08:30 »
Was wird da denn genau geregelt? Der Urlaub wird vom Arbeitgeber vollständig verplant (werden Wünsche der Beschäftigten berücksichtigt)? Mit den 6 Wochen sollen dann laut Dienstvereinbarung alle Ansprüche abgedeckt sein?

mj23

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Antw:Zusatzurlaub §27 Abs. 1 Wechselschicht
« Antwort #8 am: 25.02.2021 09:20 »
Was wird da denn genau geregelt? Der Urlaub wird vom Arbeitgeber vollständig verplant (werden Wünsche der Beschäftigten berücksichtigt)? Mit den 6 Wochen sollen dann laut Dienstvereinbarung alle Ansprüche abgedeckt sein?

1. Die bereits beschriebene Regelung, dass einem 24 Urlaubsschichten zusstehen und das den gesamten Urlaubsanspruch inkl. Zusatzurlaub abdeckt
2. Urlaubsplanung für das Folgejahr erfolgt bis Datum X
3. Bis auf 3 Urlaubsschichten muss der Urlaub bei der Jahresplanung verplant werden

Die Urlaubsplanung erfolgt gemeinsam mit allen betroffenen. Die DV schreibt die Lage des Urlaubs nicht vor.

mj23

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Antw:Zusatzurlaub §27 Abs. 1 Wechselschicht
« Antwort #9 am: 23.03.2021 08:38 »
Hallo zusammen.

Es wurden nun neue Argumente vorgetragen:

- Es wird ja in 12-Stunden-Schichten gearbeitet. Um auf 39 Stunden zu kommen, wären damit durchschnittlich 3,25 Schichten pro Woche zu leisten. Dadurch reduziere sich der Urlaubsanspruch nach §26 TVöD auf 20 Tage (30/5*3,25)
- Der Zusatzurlaub aus § 27 müsse aufgrund des Verweises in Abs. 5 auf § 26 ebenfalls entsprechend reduziert werden: 6/5*3,25= 3,9 (4 Urlaubstage)
- Verweis auf Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19.2.2014, 10 AZR 539/13. Dieses betrifft zwar den TV-L, die Regelungen im TVöD sind jedoch anscheinend gleich.

- In Summe wären das dann 24 Tage was 24 12-Stunden-Schichten gleichgesetzt wird

Trifft diese Ansicht doch zu und ich hatte vielleicht den Sachverhalt nur nicht voll zutreffend beschrieben? Oder gibt es Argumente, die gegen die oben geschilderte Sichtweise sprechen?

Spid

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Antw:Zusatzurlaub §27 Abs. 1 Wechselschicht
« Antwort #10 am: 23.03.2021 09:16 »
Du führtest aus, es ergäben sich lediglich 6 Wochen Urlaub einschl. des Zusatzurlaubs. 24 freie Schichten bei 3,25 Schichten pro Woche ergeben jedoch mehr als 6 Wochen Urlaub.

mj23

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Antw:Zusatzurlaub §27 Abs. 1 Wechselschicht
« Antwort #11 am: 23.03.2021 09:57 »
Du führtest aus, es ergäben sich lediglich 6 Wochen Urlaub einschl. des Zusatzurlaubs. 24 freie Schichten bei 3,25 Schichten pro Woche ergeben jedoch mehr als 6 Wochen Urlaub.

Du hast Recht! Ich habe nun auch meinen Gedankenfehler gefunden: Ich hatte mir den Schichtplan angeschaut, in dem pro Woche vier 12-Stunden-Schichten eingetragen waren, und bin dann fälschlicherweise von durchschnittlich vier Schichten pro Woche ausgegangen. Unter Berücksichtigung von reinen Rufbereitsschaftswochen und vereinzelten Lücken landet man jedoch tatsächlich bei 3,25 Schichten pro Woche.
Das hätte ich natürlich wirklich einfach mit 39/12 herauskriegen können.
Dadurch sind 24 Urlaubsschichten entsprechend auch mehr als sechs Wochen.

Die Regelung müsste dann nun ja in Ordnung sein. Ich danke euch für die Hilfe!
Es tut mir leid, dass meine unkorrekte Annahme im ursprünglichen Sachverhalt erst zu dem längeren Hin und Her geführt hat.