Autor Thema: Eingruppierung im Bereich der polizeilichen Datenauswertung  (Read 2310 times)

Polidai34

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Hallo Kollegen,

vielleicht kann der ein oder andere mir bei meinen Anliegen behilflich sein. Ich und drei weitere Kollegen werden bei der Polizei im Bereich der Videoauswertung dienstlich verwendet. Bedeutet, wir werten Videoaufnahmen (polizeiliche, sowie gesicherte Aufnahmen aus dem Internet) hinsichtlich ihrer strafrechtlichen Relevanz aus. Nun spricht von unserer Seite aus viel dafür, dass unsere Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe als der EG 9 a zuzuordnen sind. Da eine Eingruppierungsfeststellungsklage in Vorbereitung ist, benötigen wir bzw. der Anwalt mehrere BAK’s (Beschreibung des Aufgabenkreises) von Angestellten bei der Polizei/LKA, die in einem ähnlichen Tätigkeitsbereich arbeiten, sprich im Rahmen der Datenauswertung/Internetauswertung zum Zweck der Strafverfolgung. Vielleicht ist ja jemand von euch so freundlich und könnte mir eine oder mehrere BAK’s zukommen lassen. Ihr würdet uns sehr helfen.

Kollegiale Grüße!

Spid

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Mir erschließt sich nicht der Sinn dieses Anliegens. Die auszuübende Tätigkeit anderer AN ist für die Eingruppierung unbeachtlich.

JC83

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Mir erschließt sich nicht der Sinn dieses Anliegens. Die auszuübende Tätigkeit anderer AN ist für die Eingruppierung unbeachtlich.

Was würdest du einschätzen, wo die Tätigkeit einzutüten ist?

Spid

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Ich hielte E6 oder E9a für zutreffend.

Polidai34

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Ein Sachbeweis der vor Gericht maßgeblich am Verfahrensausgang beteiligt ist ... e6-e9a... ohne Worte

Spid

  • Gast
Inwiefern sollte ein Beweis für völlig unbeachtliche Sachverhalte überhaupt am Verfahrensausgang beteiligt sein? Außer vielleicht, daß Richter und andere Verfahrensbeteiligte das Unvermögen des Rechtsbeistandes erkennen...

Polidai34

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Hätte meine Tante einen Penis, wäre sie mein Onkel. Diese Diskussion ist sinnlos ... eine Rechtsmeinung hole ich mir dann doch bei fachkundigen Personen ein. Aber trotzdem danke für die Einschätzung.

Spid

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Offenkundig tust Du das nicht - und das ist Dein Problem!

Mask

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Hallo Polidai,
Angestellte werden entsprechend der durch sie auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert, siehe Paragraph 12 des jeweiligen Tarifvertrags.

Hierbei spielen Arbeitsvorgänge und die jeweiligen Zeitanteile hierzu eine entscheidende Rolle.

Es ist wirklich völlig ohne Belang, wie andere Beschäftigte eingruppiert sind und ein Anwalt, der seine Eingruppierungsfeststellungsklage auf die BAKs anderer Beschäftigter stützen möchte, wäre damit zumindest nicht durch die Zwischenprüfung Dienst/Arbeitsrecht an der Verwaltungs-FH gekommen.

Spids Ausführungen mögen nicht immer jedem gefallen, sie sind sachlich aber immer absolut zutreffend.

Hast du schon einmal versucht, dich mit der Entgeltordnung und den darin verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffen auseinanderzusetzen?

Polidai34

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Ich habe keine Probleme. Deine Rechtsmeinung bezüglich der Eingruppierung interessiert mich nur nicht, weil du meine Tätigkeiten bzw. Arbeitsvorgänge nicht im geringsten kennst. Es ging um was anderes in meinem Beitrag.

Polidai34

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@Mask ich hatte mich selber gewundert, was der Anwalt damit beweisen möchte. Ich versuche lediglich, dem Anwalt zu zuarbeiten. Ich bin kein Jurist, tue nur alles mögliche, den Anwalt zu unterstützen. Ja ich habe mich mit den Tätigkeitsmerkmalen und Arbeitsvorgängen auseinandergesetzt.

Spid

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Selbstverständlich hast Du ein Problem: Du möchtest die Rechtsmeinung einer fachkundigen Person - und Dein Anwalt ist offenkundig keine. Er scheint seine Qualitäten vielmehr darin zu haben, die übrigen Verfahrensbeteiligten zu amüsieren.

Mask

  • Gast
Hast du ihn das konkret Mal gefragt?

Und welche Merkmale denkt ihr aus welchen Gründen zu erfüllen?  Auf welche Eingruppierung will der Anwalt hinaus?
Eventuell kann man euch bevor ihr die Klage erhebt, ein paar Denkanstöße mitgeben