Sofern der AG seiner Nachweispflicht nach §2 NachwG nicht nachgekommen ist, ist davon auszugehen, daß die ausgeübte Tätigkeit die auszuübende Tätigkeit ist. Hätte sich die Tätigkeit zwischenzeitlich geändert, hätte der AG die Änderung ja nach §3 NachwG nachgewiesen. Da er das mutmaßlich nicht hat...