Autor Thema: Rückwirkende "Höhergruppierung" bei Vorliegen eines Bewertungsirrtums  (Read 10321 times)

Stellenbewerter

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Guten Tag,

meine Stelle wurde ca. zwei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit extern bewertet. Ich übe seit Beginn dieselben Tätigkeiten aus und es gab keine Änderung in den mir übertragenen Tätigkeiten.

Mir wurde bislang Entgelt nach Entgeltgruppe 9a gezahlt (vom Arbeitgeber damals so festgelegt). Die Stellenbewertung ergab nun Entgeltgruppe 9c.

Dies führt jetzt wiederum dazu, dass der Arbeitgeber eine Höhergruppierung nach TVöD durchführen will. Damit würde ich aber die erreichte Stufenlaufzeit verlieren.

Ich bin der Meinung, dass es sich lediglich um die Korrektur eines Bewertungsirrtums und nicht um eine echte Höhergruppierung handelt.

Vgl. auch: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/eingruppierung-entgeltordnung-vka-285-rueckwirkende-hoehergruppierung-bei-vorliegen-eines-bewertungsirrtums_idesk_PI13994_HI10848818.html

Somit müsste die erreichte Stufenlaufzeit bestehen bleiben und ich hätte außerdem Anspruch auf rückwirkende Zahlung des Entgelts nach Entgeltgruppe 9c im Rahmen der tarifvertraglichen Ausschlussfrist von sechs Monaten.

Sehe ich das richtig?

Spid

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Vielen Dann, Spid, für die klare Antwort!  :D

Noch eine Frage: Die Dienststelle hat dem Personalrat einen entsprechenden Antrag auf Höhergruppierung vorgelegt. Wie ist hiermit nun zu verfahren? Muss dieser zurückgezogen werden? Ist der Personalrat in der Korrektur eines Bewertungsirrtums überhaupt einzubeziehen?

Spid

  • Gast
Inwiefern könnte der AG einen Antrag auf Höhergruppierung vorlegen? Er beantragt ggfs. die Zustimmung zu einer Maßnahme. Eingruppierung ist in vielen, wenn nicht allen Personalvertretungsgesetzes ein Mitbstimmungstatbestand. Das alles berührt die Eingruppierung des TB jedoch in keinster Weise.

Stellenbewerter

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Punkt für Dich, hier hatte ich unsauber formuliert: Es wurde ein Antrag auf Mitbestimmung bei der Höhergruppierung vorgelegt. Diese ist aber nicht korrekt (wie oben geschrieben). Daher frage ich mich, ob ich hier etwas tun sollte.

Spid

  • Gast
Warum? Die Mitbestimmung des PR berührt Deine Eingruppierung doch in keinster Weise.

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Noch eine Nachfrage dazu:

Ich habe nie Tätigkeiten wirklich übertragen bekommen (nach dem NachwG); ist das jetzt für mich oder für den Arbeitgeber von Nachteil? Aktuell steht im Raum, ob mir die Tätigkeiten wirklich schon alle so seit Beginn übertragen wurden (bzw. ich diese ausübe). Wer steht hier in der Beweispflicht?

Spid

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Wurden Dir nie Tätigkeiten übertragen oder wurde die Übertragung nie durch den AG nachgewiesen?

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Gute Frage, woran erkenne ich das? Nachgewiesen wurde es nie, wie erkenne ich den anderen Fall?

Spid

  • Gast
Nun, in erster Linie daran, ob Du etwas tun solltest oder man stattdessen hingenommen hat, daß Du untätig auf dem Stuhl in der Ecke gesessen hast.

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Dann trifft Fall 1 zu; ich sollte etwas tun.  ;D Die Frage ist nur, was.

Spid

  • Gast
Sofern der AG seiner Nachweispflicht nach §2 NachwG nicht nachgekommen ist, ist davon auszugehen, daß die ausgeübte Tätigkeit die auszuübende Tätigkeit ist. Hätte sich die Tätigkeit zwischenzeitlich geändert, hätte der AG die Änderung ja nach §3 NachwG nachgewiesen. Da er das mutmaßlich nicht hat...

Stellenbewerter

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… gehen wir davon aus, dass sich die Tätigkeiten seit Beginn nicht geändert haben, da der AG mir ansonsten die Änderung hätte mitteilen können?

Kann ich damit begründen, dass sich die Tätigkeiten nicht geändert haben können und seit Anfang an so waren wie jetzt in der Stellenbeschreibung?

Spid

  • Gast
Nicht mitteilen können, sondern nachweisen müssen. Das NachwG ist kein Wunschkonzert. Schade nur, daß es im Gegensatz zum ArbZG keine Bußgeld- und Strafnormen enthält.

Stellenbewerter

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Ja, das stimmt.  ;)

Also kann man das so begründen, dass der AG eine Änderung der übertragenen Tätigkeiten hätte nachweisen müssen und da er dies nicht getan hat, keine Änderung vorliegen kann?