Autor Thema: Rückwirkende "Höhergruppierung" bei Vorliegen eines Bewertungsirrtums  (Read 10259 times)

Spid

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Perfekt, vielen Dank für die erneute Hilfe!

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Kann der AG als Begründung heranführen, dass sich die jetzigen Tätigkeiten mit denen unterscheiden, die in der Vergangenheit im Rahmen einer Organisationsuntersuchung einseitig vom TB angegeben wurden?

Spid

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Wann will er die denn geändert haben? Und wie hat er das nachgewiesen?

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Begründung soll sein, dass damals der TB aufgefordert wurde, für die Organisationsbetrachtung seine Tätigkeiten aufzulisten, und dass diese nicht mit denen übereinstimmen, die jetzt in der Stellenbeschreibung stehen. Daraus folgert der AG, dass es sich um eine echte Höhergruppierung handeln würde.

Spid

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Und die inredestehenden Tätigkeiten führen zu unterschiedlichen Eingruppierungen?

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So ist die Vermutung. Nehmen wir an, sie würden es. Hätte das Bestand?

Spid

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So Du nicht etwas vortragen könntest, warum Deine frühere Einlassung zu Deiner auszuübenden Tätigkeit unzutreffend gewesen sei, müßtest Du Dir den Vorhalt dieser früheren Einlassungen gefallen lassen und es stünde zu vermuten, daß sie Deine seinerzeitige auszuübende Tätigkeit beschrieben und Du entsprechend dieser eingruppiert warst.

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Meine Begründung wäre, dass es damals hieß: Schreib mal eben auf, was Du machst, das ist nur für die Organisationsbetrachtung gedacht. Damals war nicht die Rede davon, dass das jetzt für eine Eingruppierung herangezogen werden soll. Dann hätte ich das ja wesentlich genauer und überlegter formuliert.

Spid

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Also kannst Du nichts vortragen.

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Es geht nochmal weiter, folgendes Beispiel:

normaler Verlauf
01.06.2018 E6 Stufe 1
01.06.2019 E6 Stufe 2
01.06.2021 E6 Stufe 3

rückwirkende Änderungen
Fall 1) Wenn der AG zum 01.06.2018 Tätigkeiten einer E7 überträgt, würde sich am Verlauf ja nichts ändern und zum 01.06.2021 die E7 Stufe 3 erreicht werden.

Fall 2) Wenn der AG zum 01.06.2019 Tätigkeiten einer E7 überträgt, wie verhält es sich dann? Dann würden ja Stufenaufstieg und Höhergruppierung zusammenfallen. Die Höhergruppierung erfolgt ja immer stufengleich. Kommt der TB dann zum 01.06.2019 direkt in E7 Stufe 2 und es ist im Endergebnis dasselbe wie im Fall 1?

Spid

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Ungeachtet des Umstandes, daß die auszuübende Tätigkeit nicht rückwirkend geändert werden kann, fallen im genannten Zeitablauf Höhergruppierung und Stufenaufstieg nicht zusammen, sondern der Stufenaufstieg nach einem Jahr in Stufe 1 findet in der juristischen Sekunde vor einer Höhergruppierung am 01.06.19 statt.

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Okay, verstehe; ich meine, wenn es halt nachträglich bestätigt wird, dass sich die Tätigkeiten zu diesem Zeitpunkt geändert haben.

Das heißt, in beiden Fällen ist das Ergebnis dasselbe, oder?

Spid

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Danke wie immer, so langsam wird‘s bei mir.  8)