Autor Thema: Rückwirkende "Höhergruppierung" bei Vorliegen eines Bewertungsirrtums  (Read 10369 times)

WasDennNun

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Es geht nochmal weiter, folgendes Beispiel:

normaler Verlauf
01.06.2018 E6 Stufe 1
01.06.2019 E6 Stufe 2
01.06.2021 E6 Stufe 3

rückwirkende Änderungen
Fall 1) Wenn der AG zum 01.06.2018 Tätigkeiten einer E7 überträgt, würde sich am Verlauf ja nichts ändern und zum 01.06.2021 die E7 Stufe 3 erreicht werden.

Fall 2) Wenn der AG zum 01.06.2019 Tätigkeiten einer E7 überträgt, wie verhält es sich dann? Dann würden ja Stufenaufstieg und Höhergruppierung zusammenfallen. Die Höhergruppierung erfolgt ja immer stufengleich. Kommt der TB dann zum 01.06.2019 direkt in E7 Stufe 2 und es ist im Endergebnis dasselbe wie im Fall 1?
Und wenn er zum 1.5.2019 die E7 Tätigkeit überträgt, dann wäre es sogar so, dass ab 1.5. E7S2 erreicht würde, weil man mindestens in die Stufe 2 HG wird.
Damit haben wir schon ein paar mal unserer Depperten PA ausgetrickst, in dem nach der "Probezeit" die vollen Tätigkeiten und damit höherwertige Tätigkeiten übertragen wurde.

Stellenbewerter

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Ah, spannend!

Noch was: Wie ist das mit dem halben Jahr, das man an Geld nachgezahlt bekommt; wie wird das berechnet? Datum der Unterzeichnung der Stellenbewertung oder Eingang des Bewertungsergebnisses? Oder Datum, an dem man den Anspruch geltend gemacht hat? Und wird das immer auf ganze Monate aufgerundet oder tagegenau berechnet?

Spid

  • Gast
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs, also der ernsthaften Zahlungsaufforderung an den Schuldner unter konkreter Bezifferung oder hinreichender Benennung des Anspruchs, sowie die Fälligkeitstermine nach §24 Abs. 1 Satz 2 TVÖD, die im Zeitraum von 6 Monaten vor der Geltendmachung liegen.