Autor Thema: Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt  (Read 4239 times)

Isie

  • Gast
Antw:Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
« Antwort #15 am: 28.02.2021 09:33 »
Das stimmt allerdings. Die TVP haben offensichtlich keine Ahnung, wie lange es nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen dauert, eine derart komplexe Tarifeinigung umzusetzen.

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
« Antwort #16 am: 28.02.2021 09:36 »
Eine der TVP besteht doch aus den AG - und ich kann keine besondere Komplexität bei der Tarifeinigung erkennen.

Isie

  • Gast
Antw:Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
« Antwort #17 am: 28.02.2021 09:44 »
Das war die komplexeste Tarifeinigung seit der Ablösung des BAT durch den TV-L. Immerhin war sie auf mehrere Jahre verteilt, aber alleine schon die tariflichen Regelungen ab dem 01.01.2019 hatten es in sich. Dass eine der TVP die Arbeitgeberseite ist, bedeutet nicht zwingend, dass die für die Umsetzung benötigte Zeit realistisch eingeschätzt wurde.

Spid

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Antw:Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
« Antwort #18 am: 28.02.2021 09:56 »
Orangensaft oder Passionsfruchtsaft war die komplexeste Entscheidung, die ich seit dem Aufstehen getroffen habe. Das macht sie aber nicht sonderlich komplex. So ist es auch mit der Tarifeinigung. Sie war sehr simpel. Der Umstand, daß man einige Regelungen erst für die Zukunft vereinbart hat, steigert weder die Komplexität - eher hat man für die Umsetzung dieser Regelungen mehr Zeit - noch unterscheidet sich das von anderen Tarifeinigungen. Die Beteiligten Länder haben die fertigen Entwürfe vor Zuleitung an die AN-Seite gesichtet und ihnen im Rahmen des internen Abstimmungsprozesses der TdL zugestimmt - mithin auch dem Umstand, man bräuchte keine Umsetzungsfrist. Du willst doch nicht behaupten, die AG-Seite hätte nie vorgehabt, den Inhalt des Tarifvertrags zeitgerecht umzusetzen? Das wäre ja ein Eingehungsbetrug, selbst wenn es so wäre, würde man ihn wohl kaum einräumen.

Isie

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Antw:Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
« Antwort #19 am: 28.02.2021 10:13 »
Woraus ergibt sich eigentlich, dass ein Tarifabschluss unmittelbar und nicht unverzüglich umgesetzt werden muss? Und wie definierst du komplex? Wenn du deine Entscheidung, welchen Saft du trinken willst, für relativ komplex hältst, die Tarifeinigung 2019 aber nicht, solltest du mit derartigen Einschätzungen zurückhaltender umgehen.

Spid

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Antw:Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
« Antwort #20 am: 28.02.2021 10:32 »
Da es bei Ansprüchen aus dem Tarifvertrag nicht auf die Schuldhaftigkeit des Zögerns ankommt, ist diese mithin unbeachtlich. Die beiderseitigen Ansprüche aus dem Tarifvertrag entstehen unmittelbar, sie ließen sich unmittelbar mit Wirksamkeit des Tarifvertrags gerichtlich durchsetzen - weshalb man eine Umsetzungsfrist vereinbaren sollte, so man einer bedarf.

Etwas ist komplex, wenn es vielschichtig ist, eine große Vielfalt einwirkender Faktoren und ein großes Ausmaß gegenseitiger Abhängigkeiten hat. Die Komplexität meiner Frühstückssaftentscheidung habe ich explizit - wie jene der Tarifeinigung - bestritten. Sofern Du des sinnverstehenden Lesens nicht mächtig bist, solltest Du mit Antworten in einem textbasierten Kommunikationsformat zurückhaltender sein.

Isie

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Antw:Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
« Antwort #21 am: 28.02.2021 11:21 »
Ich habe wohlweislich das Wort relativ vor komplex eingefügt.

Aber zurück zum Anliegen von LP. Falls deine Einschätzung, dass der Arbeitgeber die Entgeltgruppe nicht einfach so korrigieren darf, zutrifft, müsste LP seinen Arbeitgeber davon überzeugen. Das stelle ich mir schwierig vor, da es vermutlich nur ein Umsetzungsfehler war. Der Wegfall der Bereicherung ist vermutlich leichter darzulegen, aber das bezieht sich natürlich nur auf die Rückforderung.

Falls LP aber tatsächlich im Jahr 2015 zutreffend der großen E 9 zugeordnet wurde und sich seine auszuübenden Tätigkeiten bis zum 31.12.2018 nicht geändert haben, ist die EG 9b natürlich richtig.

Spid

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Antw:Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
« Antwort #22 am: 28.02.2021 11:28 »
Welche Rolle sollte der AG dabei spielen? Das entscheidet das zuständige ArbG und der AG muß sich fügen. Die Korrektur eines Eingruppierungsirrtums setzt einen Umsetzungsfehler voraus, weshalb ein solcher keine sinnvolle Entgegnung darauf ist, daß ihm die Korrektur wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben verwehrt sei.

Isie

  • Gast
Antw:Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
« Antwort #23 am: 28.02.2021 11:33 »
Ich unterscheide zwischen Eingruppierungsirrtum und technischer Umsetzung der Überleitung und meinte Letzteres.

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
« Antwort #24 am: 28.02.2021 11:41 »
Das kannst Du gerne tun, es ist aber unbeachtlich, denn das BAG unterscheidet derlei nicht, wie bspw. in siehe BAG, Urteil  v. 05.06.2014, Az.: 6 AZR 1008/12 dargelegt. Davon ab kommt es für die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes ja ohnehin nicht auf den subjektiven Willen des Schaffenden an, sondern auf die Wirkung beim Adressaten.

Isie

  • Gast
Antw:Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
« Antwort #25 am: 28.02.2021 12:24 »
BAG, Urteil vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 4 AZR 206/07:
"Die dem Arbeitgeber bei der sog. korrigierenden Rückgruppierung obliegende Darlegung der Fehlerhaftigkeit der bisher gewährten Vergütung erfordert nicht den Vortrag, auf welchem konkreten Irrtum die fehlerhafte Eingruppierung beruht, sondern nur, dass die bisher als tarifgerecht angenommene Eingruppierung objektiv fehlerhaft ist, es also an zumindest einer tariflichen Voraussetzung hierfür fehlt."
Die Fehlerhaftigkeit dürfte unzweifelhaft sein, wenn die falsche Entgeltgruppe durch eine fehlerhafte technische Umsetzung entstanden ist. Treu und Glauben dürften in diesem Fall nur bei der Rückforderung eine Rolle spielen.

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
« Antwort #26 am: 28.02.2021 12:32 »
Inwiefern dürfte die Fehlerhaftigkeit offensichtlich sein? Schließlich wissen wir überhaupt nichts über die auszuübende Tätigkeit, auf die es hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit ankäme. Wenn der AG seine Rechtsmeinung hinsichtlich der Eingruppierung korrigiert, kommt ihm zunächst die Darlegungslast zu, siehe u.a. BAG Urteil v. 20.03.2013 – 4 AZR 521/11. Hinzu kommt, daß der AN hinsichtlich einer Eingruppierungsmitteilung des AN dann Vertrauensschutz genießt, wenn sie wiederholt bestätigt worden ist - und ihm somit die Korrektur aufgrund Treu und Glauben verwehr ist, siehe u.a. BAG, Urteil v. 17.11.2016 - 6 AZR 487/15, Urteil v. 14.09.2005 - 4 AZR 348/04, Urteil v. 23.09.2009 - 4 AZR 220/08. Das ist durch die Bestätigung der Eingruppierung durch Überleitung geschehen. Durch das hinzutretende Zeitmoment dürfte der AG sein Recht auf eine korrigierende Rückgruppierung verwirkt haben.

Novus

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Antw:Eingruppierung von LBV falsch umgesetzt
« Antwort #27 am: 28.02.2021 23:16 »
Baden-Württemberg hat ein selbst entwickeltes Bezügeabrechnungsprogramm, soweit ich weiß. Bei der Umsetzung der Überleitung, die im November 2019 erfolgt ist, soll es erhebliche Probleme bei der Entgeltgruppe 9 nach 9a gegeben haben.

Ich halte es für unwahrscheinlich, dass du dich erfolgreich gegen die Berichtigung des Programmfehlers wehren kannst. Aber die Rückforderung richtet sich nach den Vorschriften des BGB über ungerechtfertigte Bereicherung. Du solltest den Wegfall der Bereicherung geltend machen. Zur Rückforderung zuviel gezahlter Vergütung durch den Arbeitgeber gibt es Rechtsprechung des BAG. Da du dich erkundigt hast, ob die 9b richtig ist, kann man dir nicht vorwerfen, einen Fehler oder vermeintlichen Fehler nicht angezeigt zu haben. Diese Nachfrage kann aber nicht im Januar 2019 gewesen sein. Wenn du die zuviel gezahlten Bezüge im Rahmen deiner normalen Lebensführung verbraucht hast, solltest du gute Chancen haben, die Überzahlung nicht zurückzahlen zu müssen.

Einheitliches Personalverwaltungssystem und Führungsinformationssystem Personal

DIPSY

Funktioniert übrigens bis Heute nicht Tarifgerecht :)