Inwiefern dürfte die Fehlerhaftigkeit offensichtlich sein? Schließlich wissen wir überhaupt nichts über die auszuübende Tätigkeit, auf die es hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit ankäme. Wenn der AG seine Rechtsmeinung hinsichtlich der Eingruppierung korrigiert, kommt ihm zunächst die Darlegungslast zu, siehe u.a. BAG Urteil v. 20.03.2013 – 4 AZR 521/11. Hinzu kommt, daß der AN hinsichtlich einer Eingruppierungsmitteilung des AN dann Vertrauensschutz genießt, wenn sie wiederholt bestätigt worden ist - und ihm somit die Korrektur aufgrund Treu und Glauben verwehr ist, siehe u.a. BAG, Urteil v. 17.11.2016 - 6 AZR 487/15, Urteil v. 14.09.2005 - 4 AZR 348/04, Urteil v. 23.09.2009 - 4 AZR 220/08. Das ist durch die Bestätigung der Eingruppierung durch Überleitung geschehen. Durch das hinzutretende Zeitmoment dürfte der AG sein Recht auf eine korrigierende Rückgruppierung verwirkt haben.