Was den Zeitpunkt der Höhergruppierung anbelangt, ist das, was dein Arbeitgeber veranstaltet hat, ziemlich merkwürdig. Die Frage ist, ob du das akzeptierst oder vor Gericht ziehst.
Wenn du den Zeitpunkt der Höhergruppierung (01.05.2019?) hinnimmst, richtet sich die Stufenzuordnung natürlich nach dem Tabellenentgelt deiner alten Entgeltgruppe, wie es damals war. Also wäre die Stufe 2 korrekt, so dass du ab dem 01.05.2021 in Stufe 3 kommst.
Was die Höhe der Rückforderung anbelangt, ist entscheidend, dass für diese die Ausschlussfrist von 6 Monaten gilt. Wenn der Rückzahlungsanspruch erst im April 2021 geltend gemacht wurde, ist die Zuvielzahlung bis einschließlich September 2020 verfristet. Das wären immerhin 5 Monate, für die du nicht zurückzahlen müsstest.