Autor Thema: Stellenübernahme bei geringerer EG  (Read 2718 times)

Schleicher1989

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Stellenübernahme bei geringerer EG
« am: 02.03.2021 08:43 »
Guten Morgen,

ich bin aktuell tätig als IT-Administrator. Meine Stelle ist bewertet mit 9a. Hier bin ich aktuell auch eingruppiert.
Nun hört unser IT-Leiter zum Jahresende rentenbedingt auf. Er hat vor ein paar Monaten seine Stelle bewerten lassen. Hier wurde diese Stelle bewertet mit EG11. Dieses Gehalt bekommt er auch.

Nun wurde die Stelle intern ausgeschrieben und ich habe mich erfolgreich darauf beworben. Jedoch habe ich nun gehört, dass ich dann nicht in EG 11, sondern in EG 10 eingruppiert werden soll, obwohl die Stelle ja eig mit 11 bewertet ist.

Kann ich hier etwas gegen tun bzw. gibt es hier jemanden, der Erfahrungen mit solch einer Situation hat?

Freundliche Grüße
Schleicher1989

Spid

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Antw:Stellenübernahme bei geringerer EG
« Antwort #1 am: 02.03.2021 08:44 »
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Stellen und deren Bewertung sind tariflich unbeachtlich. Nichts in der Schilderung läßt auch nur vermuten, daß E10 nicht die zutreffende Eingruppierung sei.

Kommunalgenie

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Antw:Stellenübernahme bei geringerer EG
« Antwort #2 am: 02.03.2021 08:48 »
Mit der Sachverhaltsschilderung könnte man spekulieren, dass eventuell die Qualifikation in der Person fehlt und die Eingruppierung daher eine Entgeltgruppe niedriger stattfindet.

Schleicher1989

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Antw:Stellenübernahme bei geringerer EG
« Antwort #3 am: 02.03.2021 08:53 »
Bzgl. der Qualifikation, der alte Stelleninhaber hat einen Techniker, ich bin geprüfter IT-Pofessional, also beides im DQR Niveau 6 also gleich einem Bachelor.

Spid

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Antw:Stellenübernahme bei geringerer EG
« Antwort #4 am: 02.03.2021 08:54 »
Nein. Der DQR ist völlig bedeutungslos - im allgemeinen wie insbesondere im TVÖD.

Organisator

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Antw:Stellenübernahme bei geringerer EG
« Antwort #5 am: 02.03.2021 08:56 »
Der TVöD setzt einen Bachelor voraus, von vergleichbarer Qualifikation wird dort nicht gesprochen.

Spid

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Antw:Stellenübernahme bei geringerer EG
« Antwort #6 am: 02.03.2021 08:59 »
Im kommunalen Bereich gibt es durch die Fg. 2 der E10 (und der E6) grundsätzlich keine Voraussetzung in der Person. Beim Bund gibt es die jeweilige Fg. 2 nicht, dort wird aber auch kein Bachelor gefordert, sondern ein Hochschulstudium - aber auch das hat der TE nicht.

veeam

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Antw:Stellenübernahme bei geringerer EG
« Antwort #7 am: 02.03.2021 09:00 »
Handelt es sich bei der aktuellen Stellenbewertung um eine EG11 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2?

Spricht man hier von einer Fallgruppe 2 und die Tätigkeiten werden dem neuen Stelleninhaber unverändert übertragen, dürfte nichts gegen eine Eingruppierung in EG11 sprechen.

Sofern man allerdings von Fallgruppe 1 ausgeht, welche persönliche Qualifikation bringst Du mit? Hier könnte unabhängig des Merkmals des sonstigen Beschäftigten die Befreiung der Prüfungspflicht zu einer entsprechenden Eingruppierung des bisherigen Stelleninhabers geführt haben. Bringst Du hingegen eine dreijährige Ausbildung mit, wurdest nicht als sonstiger Beschäftigter anerkannt und, -vorausgesetzt man darf dem Jahrgang in Deinem Usernamen trauen und es ergibt sich kein Anspruch auf Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht, ist die Eingruppierung in EG10 legitim.

Tante Edit sagt: Okay, die persönlichen Verhältnisse scheinen geklärt. Bleibt von Dir noch zu klären welche Fallgruppe beim aktuellen Stelleinhaber bzw. der Bewertung ermittelt wurde.

Spid

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Antw:Stellenübernahme bei geringerer EG
« Antwort #8 am: 02.03.2021 09:06 »
Bullshit!

Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gibt es nur für TB, die in Teil A Abschnitt I Ziffer 3 oder Teil B Abschnitt XIII. Die E11 in Teil A Abschnitt II Ziffer 2 hat in den beiden Fallgruppen keine Unterscheidung in der Voraussetzung in der Person. Beide Fallgruppen bauen auf der E10 desselben Teils, Abschnitts und Ziffer auf.

veeam

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Antw:Stellenübernahme bei geringerer EG
« Antwort #9 am: 02.03.2021 09:30 »
Korrigiere: Es wäre interessant zu wissen, ob man bei der Bewertung der Stelle über EG10 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 auf das Ergebnis der EG11 gekommen ist. Die Fallgruppe 1 und 2 der EG11 zielen natürlich nur auf den Umfang der besonderen Leistung ab, mein Fehler.

Andere Frage an der Stelle an Dich, Spid. Die Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht nach 20 jähriger Zugehörigkeit zu einem Arbeitgeber im Bereich VKA hat also für den Abschnitt II Ziffer 2 keine Bewandtnis?

Spid

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Antw:Stellenübernahme bei geringerer EG
« Antwort #10 am: 02.03.2021 09:34 »
Da es in diesem Bereich keine Ausbildungs- und Prüfungspflicht gibt, kann man auch nicht von ihr befreit werden.

WasDennNun

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Antw:Stellenübernahme bei geringerer EG
« Antwort #11 am: 02.03.2021 09:57 »
Richtig, außerdem: Wenn interessieren die Fg, wenn die auszuübenden Tätigkeiten beide Fgs erfüllen?

Davon ab, wenn der IT-Leiter 3 EG10er durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt hat, wäre es ja sogar eine EG12 Stelle

Kann ich hier etwas gegen tun bzw. gibt es hier jemanden, der Erfahrungen mit solch einer Situation hat?
Du kannst grundsätzlich folgendes tun:
Stelle annehmen, dir eine Rechtsmeinung darüber bilden, welche EG korrekt wäre, diese dann einfordern, notfalls per Klage.

Alternative:
Stelle nur übernehmen, wenn sie dir die EG zahlen, die du für diese Tätigkeit haben willst.

Spid

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Antw:Stellenübernahme bei geringerer EG
« Antwort #12 am: 02.03.2021 09:59 »
Falls die auszuübende Tätigkeit das tut, ist das zutreffend. Das wird überwiegend auch der Fall sein, es ist aber nicht zwingend so.

Schleicher1989

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Antw:Stellenübernahme bei geringerer EG
« Antwort #13 am: 02.03.2021 11:19 »
Erst einmal vielen Dank für die schnellen Antworten.

Bzgl. der Fallgruppen kann ich aktuell keine Auskunft geben.

Auch bgzl. der unterstellten Kollegen, es sind in Summer später 3, jedoch nicht in EG 10.

Ich denke mal, ich werde mich an den Rat von WasDennNun halten und einen seiner beiden Vorschläge umsetzen.

Gruß, Schleicher