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[Allg] Auswirkung einer Psychotherapie auf Beamtenlaufbahn
oooeuleooo:
Ich komme mal auf die Ursprungsfrage zurück:
Ich kenne jemanden, der wie du mit dieser Frage aus den gleichen Gründen gehadert hat. Die Entscheidung fiel dann auf Pro-Therapie und wurde auch beim Amtsarzt benannt. Ja, natürlich wurde nach den Gründen für die Therapie gefragt, um abchecken zu können, ob Auswirkungen auf mögliche Fehlzeiten bis zum Pensionsalter ersichtlich werden (wenn ja, wäre eine spätere Vorstellung beim Amtsarzt nebst Verlängerung der Widerrufszeit denkbar gewesen). Aber in dem Fall war absehbar, dass es sich um eine temporäre Behandlung handelt ohne spätere Auswirkungen.
Es wird wohl viel davon abhängen, wie sehr du im Moment beeinträchtigt bist und ob das Problem gut behandelbar ist. Ohne in medizinische Detailfragen einsteigen zu wollen, gibt es schwerwiegende Grunderkrankungen und Erkrankungen, die z.B. durch eine Verhaltenstherapie sehr gut therapierbar sind.
Vielleicht hilft es dir ja bereits, mit einem Arzt deiner Wahl vorzusprechen oder eine probatorische Sitzung (vielleicht sogar auf eigene Kosten) bei einem/einer Therapeuten/Therapeutin wahrzunehmen und dort ein erstes Feedback einzuholen, wie dein Problem therapierbar wäre.
Apfelbaum:
--- Zitat von: Saggse am 09.03.2021 16:59 ---
--- Zitat von: Organisator am 09.03.2021 16:02 ---
--- Zitat von: Saggse am 09.03.2021 13:41 ---...und woher soll ich als medizinischer/psychologischer Laie wissen, ob es sich bei einer "persönlichen Befindlichkeit" tatsächlich um eine therapiebedürftige psychische Erkrankung handelt?
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Der TE schilderte in seinem Post wie auch im Betreff den Begriff "Psychotherapie". Somit eine Maßnahme, die eine psychische Krankheit positiv beeinflussen soll. Und er fragte nach der Auswirkung auf die Beamtenlaufbahn.
Von daher musst du als Laie nicht wissen, was laut Sachverhalt schon gegeben ist.
--- End quote ---
Der TE hat hinsichtlich seines Gesundheitszustandes lediglich eine (mutmaßlich fachunkundige) Meinung geäußert. Als gegeben kann man eine Erkrankung meiner Meinung nach erst dann ansehen, wenn es entweder eine Diagnose durch einen Fachmann gab oder die Symptome selbst für den Laien offensichtlich sind (Da, wo sonst immer was Gelbes rauskommt, kommt seit acht Wochen was Rotes...).
Am Ende geht es doch um Möglichkeit, sich bei einem nicht näher spezifizierten Problem Hilfe zu holen, die man später bei der Frage nach Krankheiten verschweigen kann, ohne sich dabei in die Nesseln zu setzen. Ich weiß nicht, was alles schiefgehen muss, damit der Dienstherr oder die PKV irgendwann mal Kenntnis von einer verschwiegenen, privat bezahlten Psychotherapie erlangt, aber angesichts der immensen Folgen würde ich persönlich diesen Weg nicht guten Gewissens empfehlen. Da der TE selbst die Möglichkeit in Betracht zieht, die Sache aufzuschieben, scheint mir der Versuch, das Problem zunächst auf einer "nicht medizinischen Ebene" anzugehen, eine denkbare Option zu sein. Ob sie sinnvoll ist, muss der TE wohl selbst entscheiden.
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Völlig richtig. Denn was ist denn hier der "Sachverhalt"? Doch nur, dass ich gerne eine Therapie beginnen möchte. Eine Wertung seitens eines Arztes liegt nicht vor. Man kann es drehen und wenden, wie man will, man erklärt sich einfach nicht selbst für krank. Könnte man das, bräuchte man im Krankheitsfall kein ärztliches Attest.
Apfelbaum:
--- Zitat von: oooeuleooo am 12.03.2021 21:35 ---Ich komme mal auf die Ursprungsfrage zurück:
Ich kenne jemanden, der wie du mit dieser Frage aus den gleichen Gründen gehadert hat. Die Entscheidung fiel dann auf Pro-Therapie und wurde auch beim Amtsarzt benannt. Ja, natürlich wurde nach den Gründen für die Therapie gefragt, um abchecken zu können, ob Auswirkungen auf mögliche Fehlzeiten bis zum Pensionsalter ersichtlich werden (wenn ja, wäre eine spätere Vorstellung beim Amtsarzt nebst Verlängerung der Widerrufszeit denkbar gewesen). Aber in dem Fall war absehbar, dass es sich um eine temporäre Behandlung handelt ohne spätere Auswirkungen.
Es wird wohl viel davon abhängen, wie sehr du im Moment beeinträchtigt bist und ob das Problem gut behandelbar ist. Ohne in medizinische Detailfragen einsteigen zu wollen, gibt es schwerwiegende Grunderkrankungen und Erkrankungen, die z.B. durch eine Verhaltenstherapie sehr gut therapierbar sind.
Vielleicht hilft es dir ja bereits, mit einem Arzt deiner Wahl vorzusprechen oder eine probatorische Sitzung (vielleicht sogar auf eigene Kosten) bei einem/einer Therapeuten/Therapeutin wahrzunehmen und dort ein erstes Feedback einzuholen, wie dein Problem therapierbar wäre.
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Ich habe mittlerweile einige Sitzungen hinter mir, aber immer noch nicht entschieden, ob ich es wagen soll, die Sache bei der Beihilfe zu melden. Vielleicht kann ich es wagen, einfach bei der Beilhilfe nachzufragen, ob sich eine Therapie negativ auswirken könnte? Eine solche Anfrage würde ja sicher nirgends gespeichert und an Entscheidungsträger weitergegeben, oder?
Organisator:
--- Zitat von: Apfelbaum am 17.03.2021 07:39 ---Ich habe mittlerweile einige Sitzungen hinter mir, aber immer noch nicht entschieden, ob ich es wagen soll, die Sache bei der Beihilfe zu melden. Vielleicht kann ich es wagen, einfach bei der Beilhilfe nachzufragen, ob sich eine Therapie negativ auswirken könnte? Eine solche Anfrage würde ja sicher nirgends gespeichert und an Entscheidungsträger weitergegeben, oder?
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Wenn man die Ursprungsfrage und die zahlreichen Antworten darauf liest kannst Du doch die o.g. Frage nicht ernst meinen.
Entweder hast du alle Hinweise in den Antworten ignoriert oder nicht verstanden. Beides ist keine gute Voraussetzung für ein auf Dauer ausgelegtes Beamtenverhältnis.
Mask:
--- Zitat von: Apfelbaum am 17.03.2021 07:39 ---
--- Zitat von: oooeuleooo am 12.03.2021 21:35 ---Ich habe mittlerweile einige Sitzungen hinter mir, aber immer noch nicht entschieden, ob ich es wagen soll, die Sache bei der Beihilfe zu melden.
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Hast du den Thread und die Antworten darin gelesen ?
1) Die Beihilfe gibt grundsätzlich und generell nie Daten heraus.
2) Du bist beim Amtsarzt zu wahrheitsgemäßer Auskunft verpflichtet. Solltest du hingegen lügen / etwas böswillig verschweigen ist die Behörde verpflichtet (!!!) die Ernennung zurückzunehmen (vgl. hierzu § 12 Abs. 1 BeamtStG / § 14 Abs. 1 BBG)
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