Da du ja eh Widerspruch gegen den zugehörigen Bescheid einlegst und einen Fachanwalt mit ins Boot holst (s. anderer Thread), solltest du den Punkt auf jeden Fall auch nochmal klären (lassen)!
Zu den zitierten Durchführungshinweisen:
http://www.schure.de/20441/vd4-03602-1-25-27-72-73vv.htmDiese sind ja selbst nur Gesetzesinterpretationen (der Behörden oder Ministerien?). Dass insbesondere diese Hinweise nicht ganz so 100%ig stimmen, sieht man bei den Hinweisen zu §73. Lies dir dort mal die Beispiele ganz unten durch. Nach unserer Rechtsauffassung müssten beide Beamtinnen nach §25 in Stufe 4 beginnen. In den Beispielen starten sie in Stufe 3 und profitieren dann von §73, der jedoch nur Sinn für Leute macht, die z.B. jung in A12 reinbefördert wurden und nicht A12 als Einstiegsamt haben (solche starten ja in Stufe 4 und sind nie Stufe 3). Aber da kam das VG ja auch durcheinander ;-)
Sei es drum: also Durchführungshinweise (Rechtsauffassung der Behörde) ignorieren und selbst ins Gesetz gucken und in deinem Sinne argumentieren:
Mit der Prüfung war das Referendariat praktisch (!) ja zu Ende. Wieviel Unterrichtsverpflichtung durch das Referendariat hattest du in den Monaten danach? 2 Stunden? Jedenfalls nicht im Umfang einer hauptberuflichen Tätigkeit. Wahrscheinlich musstest du auch nicht mehr zu den Seminaren, oder? Also war deine andere Tätigkeit mit separatem Vertrag, höherer Stundenzahl und höherer Bezahlung deine hauptberufliche Tätigkeit und müsste voll angerechnet werden, vgl. §25(2) und §27(3) NBesG:
"Als Erfahrungszeit anzuerkennen sind vor Beginn des Beamtenverhältnisses zu einem der in § 1 genannten Dienstherren verbrachte Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 27 Abs. 1), die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind," (trifft zu)
"Hauptberuflich im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und im gleichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre" (trifft zu)
Dass parallel das Referendariat (auf dem Papier) weiterlief, ist in der praktischen Umsetzung egal gewesen.
... keine Ahnung, ob das juristisch standhält, aber das wäre erstmal mein Ansatz für den Widerspruch und das Gespräch mit dem Anwalt. Such dir wirklich einen auf Verwaltungs- oder Beamtenrecht spezialisierten ;-)
2 Monate wären bei dir ca. 5000€, wenn du mit den 30000€ aus dem anderem Thread rechnest... da würde ich den Anwalt zumindest mal nett fragen, ob er Erfolgsaussichten sieht ;-)