Autor Thema: [NI] Anrechnung Erfahrungszeit Besoldung  (Read 2421 times)

Demophobie

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[NI] Anrechnung Erfahrungszeit Besoldung
« am: 03.03.2021 13:19 »
Hallo,

ich habe eine Frage zur Anrechung von Erfahrungszeiten nach §25 NBesG:

Ich habe folgende Erfahrungszeiten (vor Einstellung als Lehrkraft an einem Gymnasium A13) angegeben:
  • 1. Feuerwehrlehrkraft mit E-13 (14 Stunden) an einem Gymnasium VOR dem Referendariat
  • 2. Feuerwehrlehrkaft mit E-13 (19,5 Stunden) an einem Gymnasium WÄHREND (!) des Referendariats. Ich hatte damals die Prüfung schon bestanden und es bestand hoher Bedarf an der Schule. Da haben Sie mir eine Vertretung für die restlichen 2 Monate Dienstzeit nach bestandener Prüfung angeboten.
  • 3. Wehrdienstzeit 9 Monate
  • 4. Diverse HiWi und Tutorenjobs an der Universität während des Studiums

Punkt 1 und 3 haben sie angenommen, aber Punkt 2 und 4 nicht.

Punkt 4 haben Sie mir damals per E-Mail bereits begründet:
Zitat
Anzuerkennende Tätigkeiten müssen das Kriterium der Hauptberuflichkeit erfüllen. Derartige Zeiten sind insbesondere dann als hauptberuflich anzusehen, wenn sie im fraglichen Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dargestellt haben, entgeltlich ausgeübt und mindestens mit 25% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ausgeübt wurden. Die von Ihnen genannten Zeiten können nicht als Erfahrungszeit berücksichtigt werden, da in diesem Zeitraum das Studium im Vordergrund stand. Ausbildungszeiten werden gem. §25 Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes nicht berücksichtigt.

Diese Ausführungen zu Punkt 4 kann ich ja nachvollziehen. Aber warum Punkt 2 abgelehnt wurde, erschließt sich mir nicht. Im Paragraphen steht zwar das Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden (und ich befand mich damals ja im Referendariat), aber irgendwie fällt es für mich trotzdem unter einer der anrechenbaren Zeiten. Ich bringe diese zusätzliche Erfahrung, die ich während des Referendariats sonst nicht gehabt hätte, mit ins Amt!

Kann mal jemand drüber schauen ob das so richtig ist? Ich habe insbesondere bei Punkt 2 das Gefühl, dass dies so nicht korrekt sein kann.


« Last Edit: 03.03.2021 13:32 von Demophobie »

stressinger

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Antw:[NI] Anrechnung Erfahrungszeit Besoldung
« Antwort #1 am: 03.03.2021 13:56 »
Also in Rheinland-Pfalz zählt das Ref zu den Dienstzeiten dazu. Sicher, dass es in Niedersachsen nicht auch so ist? Dann kann die Stelle während des
Ref ja nicht mitgerechnet werden, da die Zeit ja schon mitgerechnet wird.

Tyrion

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Antw:[NI] Anrechnung Erfahrungszeit Besoldung
« Antwort #2 am: 03.03.2021 13:57 »
In Ziff. 2.3 der Durchführungshinweise zu § 25 NBesG gibt es im Beispiel b) eine Erläuterung zu deiner Frage:

„Eine zwar nach dem Ablegen der Laufbahnprüfung, zeitlich aber noch vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes liegende Tätigkeit dient noch dem Erwerb der Laufbahnbefähigung und ist nicht als Erfahrungszeit anzuerkennen. Es kann in diesem Zeitraum weder von einem Dienstverhältnis mit Dienstbezügen noch von einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 ausgegangen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob zu den Anwärterbezügen beispielsweise eine zusätzliche Unterrichtsvergütung nach § 52 NBesG gewährt wird.“

Demophobie

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Antw:[NI] Anrechnung Erfahrungszeit Besoldung
« Antwort #3 am: 03.03.2021 14:24 »
In Ziff. 2.3 der Durchführungshinweise zu § 25 NBesG gibt es im Beispiel b) eine Erläuterung zu deiner Frage:

„Eine zwar nach dem Ablegen der Laufbahnprüfung, zeitlich aber noch vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes liegende Tätigkeit dient noch dem Erwerb der Laufbahnbefähigung und ist nicht als Erfahrungszeit anzuerkennen. Es kann in diesem Zeitraum weder von einem Dienstverhältnis mit Dienstbezügen noch von einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 ausgegangen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob zu den Anwärterbezügen beispielsweise eine zusätzliche Unterrichtsvergütung nach § 52 NBesG gewährt wird.“

Oh super. Dann ist die Sache ja klar. Danke für diesen Hinweis!  ;D

_restore

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Antw:[NI] Anrechnung Erfahrungszeit Besoldung
« Antwort #4 am: 03.03.2021 18:42 »
Da du ja eh Widerspruch gegen den zugehörigen Bescheid einlegst und einen Fachanwalt mit ins Boot holst (s. anderer Thread), solltest du den Punkt auf jeden Fall auch nochmal klären (lassen)!

Zu den zitierten Durchführungshinweisen:
http://www.schure.de/20441/vd4-03602-1-25-27-72-73vv.htm
Diese sind ja selbst nur Gesetzesinterpretationen (der Behörden oder Ministerien?). Dass insbesondere diese Hinweise nicht ganz so 100%ig stimmen, sieht man bei den Hinweisen zu §73. Lies dir dort mal die Beispiele ganz unten durch. Nach unserer Rechtsauffassung müssten beide Beamtinnen nach §25 in Stufe 4 beginnen. In den Beispielen starten sie in Stufe 3 und profitieren dann von §73, der jedoch nur Sinn für Leute macht, die z.B. jung in A12 reinbefördert wurden und nicht A12 als Einstiegsamt haben (solche starten ja in Stufe 4 und sind nie Stufe 3). Aber da kam das VG ja auch durcheinander ;-)

Sei es drum: also Durchführungshinweise (Rechtsauffassung der Behörde) ignorieren und selbst ins Gesetz gucken und in deinem Sinne argumentieren:
Mit der Prüfung war das Referendariat praktisch (!) ja zu Ende. Wieviel Unterrichtsverpflichtung durch das Referendariat hattest du in den Monaten danach? 2 Stunden? Jedenfalls nicht im Umfang einer hauptberuflichen Tätigkeit. Wahrscheinlich musstest du auch nicht mehr zu den Seminaren, oder? Also war deine andere Tätigkeit mit separatem Vertrag, höherer Stundenzahl und höherer Bezahlung deine hauptberufliche Tätigkeit und müsste voll angerechnet werden, vgl. §25(2) und §27(3) NBesG:

"Als Erfahrungszeit anzuerkennen sind vor Beginn des Beamtenverhältnisses zu einem der in § 1 genannten Dienstherren verbrachte Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 27 Abs. 1), die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind," (trifft zu)

"Hauptberuflich im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und im gleichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre" (trifft zu)

Dass parallel das Referendariat (auf dem Papier) weiterlief, ist in der praktischen Umsetzung egal gewesen.

... keine Ahnung, ob das juristisch standhält, aber das wäre erstmal mein Ansatz für den Widerspruch und das Gespräch mit dem Anwalt. Such dir wirklich einen auf Verwaltungs- oder Beamtenrecht spezialisierten ;-)

2 Monate wären bei dir ca. 5000€, wenn du mit den 30000€ aus dem anderem Thread rechnest... da würde ich den Anwalt zumindest mal nett fragen, ob er Erfolgsaussichten sieht ;-)

Tyrion

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Antw:[NI] Anrechnung Erfahrungszeit Besoldung
« Antwort #5 am: 04.03.2021 08:26 »
Sei es drum: also Durchführungshinweise (Rechtsauffassung der Behörde) ignorieren und selbst ins Gesetz gucken und in deinem Sinne argumentieren:
Mit der Prüfung war das Referendariat praktisch (!) ja zu Ende. Wieviel Unterrichtsverpflichtung durch das Referendariat hattest du in den Monaten danach? 2 Stunden? Jedenfalls nicht im Umfang einer hauptberuflichen Tätigkeit. Wahrscheinlich musstest du auch nicht mehr zu den Seminaren, oder? Also war deine andere Tätigkeit mit separatem Vertrag, höherer Stundenzahl und höherer Bezahlung deine hauptberufliche Tätigkeit und müsste voll angerechnet werden, vgl. §25(2) und §27(3) NBesG:

"Als Erfahrungszeit anzuerkennen sind vor Beginn des Beamtenverhältnisses zu einem der in § 1 genannten Dienstherren verbrachte Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 27 Abs. 1), die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind," (trifft zu)

"Hauptberuflich im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und im gleichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre" (trifft zu)

Dass parallel das Referendariat (auf dem Papier) weiterlief, ist in der praktischen Umsetzung egal gewesen.

... keine Ahnung, ob das juristisch standhält, aber das wäre erstmal mein Ansatz für den Widerspruch und das Gespräch mit dem Anwalt. Such dir wirklich einen auf Verwaltungs- oder Beamtenrecht spezialisierten ;-)


Juristisch wird dies nicht standhalten. Du übersiehst nämlich, dass die vollständige Ableistung des Vorbereitungsdienstes eine Laufbahnvoraussetzung für die spätere Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ist. Auch wenn die Prüfung bereits vorher stattgefunden hat, endet der Vorbereitungsdienst frühestens mit Ablauf der im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit (§ 17 Abs. 4 NLVO). 

Die Anrechnung einer hauptberuflichen Tätigkeit im Arbeitsverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 27 Abs. 1) nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 NBesG ist nur für Zeiten möglich, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. Ein zusätzliches Arbeitsverhältnis während des Vorbereitungsdienstes kann nicht als Erfahrungszeit anerkannt werden, weil die gesamte Zeit des Vorbereitungsdienstes Voraussetzung für die Laufbahnbefähigung ist.

_restore

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Antw:[NI] Anrechnung Erfahrungszeit Besoldung
« Antwort #6 am: 04.03.2021 08:36 »
Man will ja auch nicht die Zeit des Vorbereitungsdienstes einbringen, sondern die Zeit der anderen Arbeit. Dass sich das auf der Zeitleiste überschneidet, ist halt interessant und müsste juristisch geklärt werden...

Demophobie

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Antw:[NI] Anrechnung Erfahrungszeit Besoldung
« Antwort #7 am: 04.03.2021 13:57 »
Ich werde es mit in den Widerspruch aufnehmen und auch dem Anwalt berichten.

Rein subjektiv hat es mich in meiner Erfahrung schon deutlich voran gebracht. Wenn man eh klagt, dann kann man das parallel gleich mitlaufen lassen.