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[NI] Anrechnung Erfahrungszeit Besoldung

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Tyrion:

--- Zitat von: _restore am 03.03.2021 18:42 ---Sei es drum: also Durchführungshinweise (Rechtsauffassung der Behörde) ignorieren und selbst ins Gesetz gucken und in deinem Sinne argumentieren:
Mit der Prüfung war das Referendariat praktisch (!) ja zu Ende. Wieviel Unterrichtsverpflichtung durch das Referendariat hattest du in den Monaten danach? 2 Stunden? Jedenfalls nicht im Umfang einer hauptberuflichen Tätigkeit. Wahrscheinlich musstest du auch nicht mehr zu den Seminaren, oder? Also war deine andere Tätigkeit mit separatem Vertrag, höherer Stundenzahl und höherer Bezahlung deine hauptberufliche Tätigkeit und müsste voll angerechnet werden, vgl. §25(2) und §27(3) NBesG:

"Als Erfahrungszeit anzuerkennen sind vor Beginn des Beamtenverhältnisses zu einem der in § 1 genannten Dienstherren verbrachte Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 27 Abs. 1), die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind," (trifft zu)

"Hauptberuflich im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und im gleichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre" (trifft zu)

Dass parallel das Referendariat (auf dem Papier) weiterlief, ist in der praktischen Umsetzung egal gewesen.

... keine Ahnung, ob das juristisch standhält, aber das wäre erstmal mein Ansatz für den Widerspruch und das Gespräch mit dem Anwalt. Such dir wirklich einen auf Verwaltungs- oder Beamtenrecht spezialisierten ;-)


--- End quote ---

Juristisch wird dies nicht standhalten. Du übersiehst nämlich, dass die vollständige Ableistung des Vorbereitungsdienstes eine Laufbahnvoraussetzung für die spätere Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ist. Auch wenn die Prüfung bereits vorher stattgefunden hat, endet der Vorbereitungsdienst frühestens mit Ablauf der im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit (§ 17 Abs. 4 NLVO). 

Die Anrechnung einer hauptberuflichen Tätigkeit im Arbeitsverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 27 Abs. 1) nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 NBesG ist nur für Zeiten möglich, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. Ein zusätzliches Arbeitsverhältnis während des Vorbereitungsdienstes kann nicht als Erfahrungszeit anerkannt werden, weil die gesamte Zeit des Vorbereitungsdienstes Voraussetzung für die Laufbahnbefähigung ist.

_restore:
Man will ja auch nicht die Zeit des Vorbereitungsdienstes einbringen, sondern die Zeit der anderen Arbeit. Dass sich das auf der Zeitleiste überschneidet, ist halt interessant und müsste juristisch geklärt werden...

Demophobie:
Ich werde es mit in den Widerspruch aufnehmen und auch dem Anwalt berichten.

Rein subjektiv hat es mich in meiner Erfahrung schon deutlich voran gebracht. Wenn man eh klagt, dann kann man das parallel gleich mitlaufen lassen.

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