Das hängt von den Umständen des konkreten Falles ab
Zur Anwendung kommt wohl die Entgeltordnung Lehrkräfte (zumindest üblicherweise kraft Arbeitsvertrages, wenn der AN nicht entsprechendes Gewerkschaftsmitglied ist, dann beidseitige Tarifbindung).
Die Zuordnungen in den unterschiedlichen Zordnungstabellen in dieser Entgeltordnung (zwischen landesrechtlich geregelter Besoldungsgruppe und Entgeltgruppe) kommen dann je nach "erlerntem" - und ggf. davon abweichendem tatsächlich "ausgeübtem" - schulformspezifischen Lehramt zur Anwendung. Zudem bzw. insbesondere ob man sog. "Erfüller" (Abschnitt 1) oder "Nicht-Erfüller" (Abschnitt 2) ist, je nachdem ob eine "vollständige" Lehramtsausbildung mit Referendariat vorliegt oder es sich z. B. um einen Seiteneinsteiger handelt.
Also "Prüfungsreihenfolge" bzw. zu klären insbesondere:
1. Welcher Abschnitt der Entgeltordnung ist einschlägig? "Erfüller" oder "Nicht-Erfüller"?
2. "Erlerntes" = "ausgeübtes" Lehramt ?
3. Wo ist das Amt (bzw. sind die Ämter) in der Landesbesoldungsordnung ausgebracht (z. B. A12, A13)?
4. Wenn "Erfüller" und 2. NEIN und 3. unterschiedliche Besoldungsgruppen, dann ist grundsätzlich die niedrigere Besoldungsgruppe heranzuziehen für die Zuordnungstabelle der Entgeltordnung (siehe Absatz 3 des Abschnitts 1 für "Erfüller" der Entgeltordnung Lehrkräfte).
"Alle Klarheiten beseitigt?"
"Zum Vertiefen" siehe die Seite des Niedersächs. Finanzministeriums mit den
tariflichen Regelungen und weiteren ausführlichen
Durchführungshinweisen:
https://www.mf.niedersachsen.de/startseite/themen/tarife/lehrer/hinweise-zu-den-aerzten-136131.htmlNiedersächs. Besoldungsgesetz mit Besoldungsordnung A:
http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/y9h/page/bsvorisprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BesGND2017V12Anlage1&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0#jlr-BesGND2017V12Anlage1