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Gehalt berechnen bei zwei verschiedenen Entgeltstufen

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fiore:
Hallo zusammen,

ich habe die Möglichkeit, beim selben Arbeitgeber zwei Stellen mit verschiedenen Entgeltstufen zu besetzen (jeweils zur Hälfte, bei einem Stellenanteil von insgesamt 80%).

Nun stellt sich mir die Frage, wie ich da mein mögliches Gehalt ausrechnen kann?

Hintergrund:
Wenn ich im TV-L-Rechner die entsprechenden Gehälter separat berechne und anschließend addiere, kommt wesentlich mehr beim Nettogehalt rum, als wenn ich die jeweiligen Bruttogehälter addiere und in einen "normalen" Brutto-Netto-Rechner eingebe.

Kann mir jemand in der Sache weiterhelfen? Es geht nämlich gleichzeitig darum, meinen Stellenanteil aufzustocken und ich würde mir gerne vorab überlegen, ob sich das monetär für mich lohnt...

Vielen Dank schon mal!



WasDennNun:
Du ermittelst die Summe deines Bruttogehaltes und trägst dieses manuell in den Rechner ein.

http://rechner24.info/lohnsteuer/rechner?oed=1&ausf=2&form=1&JAHR=2021&LZZ=2&RE4_ORG=4303.46&STKL=1&PKV=0&RENTE=1&OST=&KKSATZ=0.155&ZKF=0&VBLID=VBL&VBLSATZAG=6.45&VBLSATZAN=1.81&VBLBEITAG=0&VBLTYP=W&TEXT=Tarifvertrag%20f%FCr%20den%20%D6ffentlichen%20Dienst%20der%20L%E4nder%202021%20|%20Entgeltgruppe%20E9b,%20Stufe%206,%20Tabelle%2001.01.2021%20-%2030.09.2021&ck=4303.46&tmp=2576.14333333333&url=%2Fc%2Ft%2Frechner%2Ftv-l%2Fwest%3Fid%3Dtv-l-2021%26g%3DE_9b%26s%3D6%26zv%3DVBL%26z%3D100%26zulage%3D%26stj%3D2021%26stkl%3D1%26r%3D0%26zkf%3D0%26kk%3D15.5%2525

Spid:
Handelt es sich denn um zwei getrennt voneinander zu betrachtende Arbeitsverhältnisse i.S.v. §2 Abs. 2 Satz 1 TV-L? Ansonsten wäre die Gesamttätigkeit zu bewerten.

fiore:

--- Zitat von: Spid am 06.03.2021 09:16 ---Handelt es sich denn um zwei getrennt voneinander zu betrachtende Arbeitsverhältnisse i.S.v. §2 Abs. 2 Satz 1 TV-L? Ansonsten wäre die Gesamttätigkeit zu bewerten.

--- End quote ---

Guten Morgen,

jein - aktuell arbeite ich als Projektassistenz mit E8 und es geht darum, im gleichen Arbeitsgebiet Aufgabengebiete zu übernehmen, die mit E12 vergütet werden. Von daher ist es wahrscheinlich eher nicht getrennt zu betrachten?
Ich dachte nur, weil das ja schon ein großer Abstand ist ...  ::)

Spid:
Es kommt nicht auf den Abstand an. Es kommt auf den Sachzusammenhang zwischen den Arbeitsverhältnissen an. Wenn es bspw. inhaltliche Überschneidungen gibt, die Arbeitszeit nicht getrennt erfaßt wird oder der Urlaub nicht getrennt berechnet wird, besteht ein solcher Sachzusammenhang und es handelt gem. §2 Abs. 2 Satz 2 TV-L um ein Arbeitsverhältnis. Die Eingruppierung ergibt sich dann aus der Gesamttätigkeit.

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