Nach Satz 2 müssen sich Bewohner, die nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet sind, bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten innerhalb von zwei Wochen anmelden. Nach Satz 3 müssen die Leiter die Aufnahme für Bewohner nach Satz 2 mitteilen, wenn diese ihrer Meldepflicht nicht nachkommen können.
Wenn jetzt weiterhin eine Wohnung im Inland besteht, hätte das Pflegeheim die Mitteilung nicht machen dürfen. Fraglich ist hier, ob das Pflegeheim von der weiteren Wohnung wusste.
Unabhängig davon teilt das Pflegeheim aber auch nur mit, dass die Person nun im Pflegeheim aufhältig ist. Die Anmeldung selbst wird von der Meldebehörde dann von Amts wegen vorgenommen.
Ich empfehle, der Meldebehörde den Sachverhalt zu schildern und die Ummeldung rückgängig zu machen, dürfte kein Problem sein bei bestehender Vollmacht.