Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Karenztage müssen genehmigt werden?
Wdd3:
:)
WasDennNun:
--- Zitat von: Sjuda am 11.03.2021 10:23 --- Stattdessen nimmt sie Urlaub. Sehr verdächtig.
--- End quote ---
Wenn einem mal nicht so nach Arbeit ist, dann ist das ja auch der richtige Weg.
--- Zitat ---Hätte man da als Vorgesetzter nicht eigentlich auch den Urlaub ablehnen und stattdessen die Mitarbeiterin zum Arzt schicken können?
--- End quote ---
Wieso Urlaub ablehnen? Wenn jemand um morgens "bei Dienstbeginn" für den gleichen Tag Urlaub einreicht, dann kann er nicht verlangen, dass er an diesem Tag auch genehmigt wird.
Ergo müsste der AN zur Arbeit kommen, oder eine Abmahnung sich einfangen.
Und wenn der die das jenige dann in der Arbeit ist, und erkennbar AU ist, dann kann der AG die Person ja nach Hause schicken (ohne AUB vom Arzt zu verlangen), wenn jemand sich aber nicht in die Arbeit schleppen will, dann muss er sich halt uU zum Arzt schleppen.
--- Zitat ---Schließlich obliegt dem Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht. Wenn die Mitarbeiterin sich tatsächlich krank fühlt, am nächsten Tag aber dann schon wieder auf der Matte steht, obwohl sie sich vielleicht noch gar nicht wieder richtig erholt hat, dann hätte ich persönlich Bedenken.
--- End quote ---
Ich nicht, weil wenn jemand an irgendeinen Tag auf der Matte steht und erkennbar nicht arbeitsfähig ist, dann sollte der Ag entsprechend handeln.
Aber wenn es nicht erkennbar ist, sondern jemand nur etwas matt ausschaut, dann muss auch keiner mit der Fürsorgepflicht daher kommen bei einem Büromenschen.
(ist ja idR kein Gefahrenguttransporter, oder AKW Überwachung)
was_guckst_du:
...der AG darf grundsätzlich vom ersten Tag an eine AU verlangen, tut dies aber aus nachvollziehbaren Gründen in den weit überwiegenden Fällen nicht...
...damit ist das alles eine Frage der üblichen Praxis...wenn der AG allgemein die 3 Tage "Karenz" gewährt, kann er aus Gleichbehandlungsgrundsätzen im Einzelfall nicht ohne Vorliegen besonderer Gründe davon abweichen...schon gar nicht durch irgendwelche Machtspielchen eines Amtsleiters...
Spid:
Das Verlangen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG bedarf weder einer Begründung noch eines sachlichen Grundes oder gar besonderer Verdachtsmomente, siehe BAG, Urteil v. 14.11.2012 - 5 AZR 886/11.
Wdd3:
--- Zitat von: WasDennNun am 11.03.2021 12:49 ---Ich nicht, weil wenn jemand an irgendeinen Tag auf der Matte steht und erkennbar nicht arbeitsfähig ist, dann sollte der Ag entsprechend handeln.
Aber wenn es nicht erkennbar ist, sondern jemand nur etwas matt ausschaut, dann muss auch keiner mit der Fürsorgepflicht daher kommen bei einem Büromenschen.
(ist ja idR kein Gefahrenguttransporter, oder AKW Überwachung)
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Ebenso wie vom AN zu erwarten ist das er Morgens auf der Matte steht sobald seine Gesundheit vollständig wieder hergestellt ist. Auch wenn das Datum "voraussichtlich bis:" noch nicht erreicht ist.
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