Ich sehe nicht, daß ein Plan zur inneren Organisation des AG eine Wirkung auf das Arbeitsverhältnis an sich oder das Binnenverhältnis AG-AN ansonsten hätte. Zumal der AG offenkundig keine Tätigkeitsänderung damit beabsichtigte, ansonsten wäre er seiner Pflicht nach §3 NachwG nachgekommen wäre.
Es ist nichts geschehen, was für die auszuübende Tätigkeit des TE Relevanz entfaltet hätte. Der AG kann aber sicherlich für die Zukunft mit dem TE derlei vereinbaren, wenn beide Parteien dies wünschen.