Autor Thema: Tätigkeitsbeschreibung für eine E13? ;)  (Read 6443 times)

Dromedar

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Tätigkeitsbeschreibung für eine E13? ;)
« am: 14.03.2021 12:09 »
Liebes Forum. Vermutlich einer von diesen "der will nur mehr Geld" Threads. Ich entschuldige mich dafür.
Die "Kurzfassung":
- Meine Vorgesetzte beabsichtigt (in Abst. mit PA) die dauerhafte Übertragung weiterer Tätigkeiten. Sie stellt vage eine Höhergruppierung um eins mehr in Aussicht. Im besten Fall.
- Die Tätigkeitsbeschreibung hierfür soll ich (TB, TVL) selbst anfertigen.
- Es gibt einen Vordruck der PA, den ich ausfüllen sollen. Ich habe mir jetzt selbst u.a. vom BVA und Verdi eine Formulierungshilfe sowie ein leeres Muster für die Tätigkeitsbewertung organisiert (Art der Tätigkeit, geforderte FK, SL, Heraushebung, etc.). Einfach, weil ich davon keine Ahnung habe.
- Meine Vorgesetzte hat mir eine kurze Liste mit ca. 10 neuen bzw. alten (und nun erweiterten) Tätigkeiten gegeben. Die sollen in die Beschreibung einfließen.
- Zur Tätigkeit bisher vielleicht noch: Nennen wir mich mal Pressereferent.

Mir ist klar, dass eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung zumindest meiner indirekten Zustimmung Bedarf. Ich gehe momentan aber davon aus, dass mir einfach nur mehr und höherwertig übertragen wird, gleichzeitig aber die Eingruppierung (E10) bleibt. Nur im besten Fall eins mehr.
Letztlich habe ich Schwierigkeiten bei der allgemeinen Beurteilung, was überhaupt die korrekte Eingruppierung sein könnte. Ich möchte einfach mal wissen, was passiert, wenn ich die Beschreibung total überziehe. Ich weiß nur nicht genau wie.

Fragen:


1. Kann mir mal jemand abstrakt eine Stellenbeschreibung für eine E13 skizzieren in einem derartigen Tätigkeitsfeld (Werbung/PR)? Mir geht es nur nachrangig um die E13. Dazu die nächste Frage. Hängt evtl. direkt mit der ersten zusammen.

2. Ich hänge in einem Mailverteiler mit u.a. Stellenausschreibungen drin. Wie es der Zufall will, flattert mir da heute von der Hochschule Ansbach in Bayern eine Ausschreibung als "Mitarbeiter Social Media" rein. Eingruppiert E13.
Falls ich verlinken darf, hier die Stelle direkt auf der Homepage: Link
Kann mir bitte jemand für dumme, nicht tarifbewanderte Menschen, erklären, wie man allein bei dieser Tätigkeit (also nur Social Media) zu einer E13 kommt und ein "abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium" verargumentiert? Wo sieht man hier die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit? Wo die gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse? Wo die erhebliche Heraushebung der Tätigkeit durch das Maß der Verantwortung?
Warum diese Frage? Ich mache alles, was in dieser Stellenausschreibung gefordert wird ("Sie bieten uns"). Ich weiß, die Menge ist nicht entscheidend sondern die Bewertung der Tätigkeiten. Es will mir nur logisch nicht in den Schädel, zumal ich (wie jeder vermutlich) meine Tätigkeiten als höherwertiger ansehe. Ich wüsste beim besten Willen nicht, wie ich für mich eine E13 für diese Tätigkeit verargumentieren soll.

3. Ich habe doch keinerlei "Kontrolle" über die Bewertung oder sehe ich das falsch (wenn wir mal von einer Eingruppierungsfeststellungsklage absehen)? Die Bewertungshilfe des BVA hält ja fest, dass Wertigkeit vermittelnde Begriffe (schwierig, umfassend, etc.) zu unterlassen sind. Wäre mir jetzt zwar egal, wenn ich das selber schreibe. Aber letztlich sitzt da am anderen Ende doch ein Sachbearbeiter, der, salop gesagt, beispielsweise liest: "Planung & Realisierung von Social Media Postings" und sich dann denkt, ja geil, ich poste auch jeden Tag mein Mittagessen auf Instagram, das ist ja einfachste Tätigkeit (oder auch nicht, wenn man überlegt, wie manche das drappieren)?

4. Last but not least: Ich habe mir noch nie darüber Gedanken gemacht. Bin im TVL, unbefristet. Rein formal: Wenn ich mich darauf bewerbe, gebe ich damit die Entfristung auf oder wäre das "nur" eine (temporäre) Versetzung? Mein AG bliebe ja derselbe.

Spid

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Antw:Tätigkeitsbeschreibung für eine E13? ;)
« Antwort #1 am: 14.03.2021 12:26 »
1. Strategische Planung der externen Unternehmenskommunikation (50%), Medienblablahilfsarbeitergedöns ggfs. in mehreren AV (50%)
2. Die beschriebene Tätigkeit führt nicht zur Eingruppierung in E13. Das wird aber auch nicht behauptet.
3. Die Bewertung durch den AG berührt die Eingruppierung in keinster Weise.
4. Eine Bewerbung hat keine der geschilderten Rechtsfolgen.

WasDennNun

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Antw:Tätigkeitsbeschreibung für eine E13? ;)
« Antwort #2 am: 14.03.2021 13:32 »
Wenn jemand ein Mitarbeiter mit wiss. Hochschulstudium hat und Tätigkeiten für die ein wiss. Hochschulstudium benötigt wird übertragenen bekommt, dann ist er in der E13.
Dinge wie "geforderte FK, SL, Heraushebung, etc." werde da nicht betrachtet.

Man kann sich natürlich Fragen: Was sind denn Tätigkeiten, die ein wiss. Hochschulstudium benötigen.
siher dazu 1.) von Spid
Inhalt der Arbeitsvorgänge in dem man strategische Entscheidungen für den AG macht sind da E13er Niveau.

Dromedar

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Antw:Tätigkeitsbeschreibung für eine E13? ;)
« Antwort #3 am: 14.03.2021 13:57 »
Herzlichen Dank mein lieber Spid & WasDennNun! Von euch habe ich hier mehr gelesen. Man fühlt sich im Nachgang immer klüger. Und bei Spid auch dümmer, weil man offensichtliches nicht sieht. :)

1. Strategische Planung der externen Unternehmenskommunikation (50%), Medienblablahilfsarbeitergedöns ggfs. in mehreren AV (50%)

Wenn jemand ein Mitarbeiter mit wiss. Hochschulstudium hat und Tätigkeiten für die ein wiss. Hochschulstudium benötigt wird übertragenen bekommt, dann ist er in der E13.
Dinge wie "geforderte FK, SL, Heraushebung, etc." werde da nicht betrachtet.

Zu 1: Ja wenn es so einfach ist. Das trifft es auch noch überraschend genau auf den Punkt. Ich erlaube mir den ersten Teil dieser Formulierung von Spid mal 1:1 bei mir reinzutexten. Wird zwar nix bringen, aber ok.  :) Danke, lieber Spid. Alternativ oder zusätzlich kreuze ich, wie WasDennNun schreibt, einfach als Voraussetzung das wiss. Hochschulstudium an.

2. Die beschriebene Tätigkeit führt nicht zur Eingruppierung in E13. Das wird aber auch nicht behauptet.

Zu 2: Das verstehe ich gerade nicht. Wie wäre die Formulierung in der Stellenausschreibung "Bezahlung nach E13 TV-L bei Vorliegen der Voraussetzungen" denn korrekt zu verstehen?
Der TB ist aufgrund der ihm dauerhaft übertragenen und auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert. Ich überlege mir als AG im Vorfeld (hoffe ich zumindest), welche Tätigkeiten ich übertragen will, und bewerte diese. Und komme dann zu der Rechtsmeinung, unter diesen Voraussetzungen wäre eine Bewertung mit E13 korrekt. Oder irre ich da?
Der AG äußert also eine Rechtsmeinung zur Eingruppierung. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese korrekt ist.
Wenn ich die persönlichen (abgeschlossenes HS-Studium) und fachlichen Voraussetzungen (Tätigkeiten) mitbringe (das hätte ich jetzt vorausgesetzt), diese Tätigkeiten also ausüben kann und sie mir dauerhaft übertragen werden, muss dies doch zur entsprechenden Eingruppierung führen?


3. Die Bewertung durch den AG berührt die Eingruppierung in keinster Weise.
Zu 3:  Bin ich bei dir. Die Eingruppierung ergibt sich aus den dauerhaft übertragenen und auszuübendenen Tätigkeiten, so dass ein TB theoretisch nie falsch eingruppiert sein kann. Was ich damit zum Ausdruck bringen wollte: Egal welche Formulierung ich mir selber reintexte. Wenn der Sachbearbeiter sagt, "Strategische Planung der externen Unternehmenskommunikation" ist eine E9, dann bleibt mir ja nur der Rechtsweg.

4. Eine Bewerbung hat keine der geschilderten Rechtsfolgen.

Zu 4: Danke. Ich muss meine Frage aber konkretisieren. Mir ist nämlich der Prozessablauf wirklich völlig unklar.
4.1 Gibt es seitens des TV-L oder anderen Gesetze/Rechtsvorschriften einen Hinderungsgrund, sich aus einer unbefristeten auf eine befristete Stelle zu bewerben? Konkret denke ich bspw. an § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Dieser würde m.E. aber nur bei einer Befristung mit Sachgrund greifen. M.E. ist die Stelle hier aber sachgrundlos befristet.
4.2 Unter der Prämisse, dass eine Bewerbung überhaupt berücksichtigt werden kann, weil kein Hinderungsgrund vorliegt. Welche Rechtsfolgen hätte der Erfolg der Bewerbung denn arbeitsvertraglich?
Speziell im Hinblick auf den Sachverhalt, dass das Arbeitsverhältnis aktuell unbefristet, die Stelle dort aber befristet ist?
4.3 Ich ahne jetzt schon, dass die Frage maximal dumm ist, aber wird die befristete) Stelle unbefristet, wenn sich ein unbefristeter TB darauf bewirbt? Ich denke nicht, dass das so funktioniert.
4.4 Da ich beim selben Arbeitgeber verbleibe aber nur einen anderen Dienstort aufsuchen würde, stellt sich mir die Frage, wie das Ganze belegt ist. Eine Neueinstellung ist es ja definitiv nicht. Wäre dies eine (vorübergehende) Versetzung im Sinne des TV-L? Falls nein: Was dann?


Man kann sich natürlich Fragen: Was sind denn Tätigkeiten, die ein wiss. Hochschulstudium benötigen.
siher dazu 1.) von Spid
Inhalt der Arbeitsvorgänge in dem man strategische Entscheidungen für den AG macht sind da E13er Niveau.

Ich würde nicht sagen, dass meine Tätigkeit ein wiss. HS-Studium benötigt. Es hilft. Aber nötig ist es nicht. Aber wenn die PA das so durchwinken würde, wäre das ja nicht zu meinem Nachteil.

Lars73

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Antw:Tätigkeitsbeschreibung für eine E13? ;)
« Antwort #4 am: 14.03.2021 14:18 »
1. Das Kreuz alleine hilft nicht. Es müssen schlicht 50% solcher Tätigkeiten sein.
4.1 Grundsätzlich nicht. (Es sei denn in der Ausschreibung werden Bewerber die Bereits beim Arbeitgeber beschäftigte waren ausgeschlossen werden.)
4.2 Die welche die Vertragsparteien festlegen. Recht üblich wäre vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit. Danach Rückkehr auf eine Tätigkeit der bisherigen Entgeltgruppe. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber  auch einen befristeten Arbeitsvertrag unter Auflösung des Dauervertrags anbieten.
4.3 Seihe 4.2

Spid

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Antw:Tätigkeitsbeschreibung für eine E13? ;)
« Antwort #5 am: 14.03.2021 14:22 »
2. Eine Bezahlung nach E13 TV-L ist eine Bezahlung nach dieser Entgeltgruppe. Eine Eingruppierung in diese Entgeltgruppe wird nicht behauptet - und wäre auch unwahrscheinlich. Der AG bildet sich - mal auf zielführende, mal auf nicht zielführende Weise, mal mit hinreichender Kompetenz, weit überwiegend ohne diese - zumeist eine Rechtsmeinung zur Eingruppierung des TB. Völlig unabhängig davon ist die Eingruppierung. Wenn die auszuübende Tätigkeit zur Eingruppierung in E13 - ggfs. unter Erfüllung von Voraussetzungen in der Person, die in einemTätigkeitsmerkmal genannt sind - führt, ist man in E13 eingruppiert. Wenn nicht, dann nicht. Was der AG tut oder meint, ist dafür völlig egal.

3. Was heißt "nur der Rechtsweg"? Wenn im zivilrechtlichen Bereich die Parteien unterschiedlicher Auffassung sind, klärt das nunmal ein Gericht, wenn es angerufen wird. Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gibt es sogar einen extra Gerichtszweig, der jährlich von etwa 1,5% der Beschäftigten in Deutschland genutzt wird. Und für die Eingruppierung gibt es sogar eine eigene Klageart, die Eingruppierungsfeststellungsklage. Wer in einem Rechtsstaat auf den Rechtsweg verzichtet, ist selbst schuld, wenn er nicht zu seinem Recht kommt.

4. Stellen sind grundsätzlich unbeachtlich. Sofern es einen Sachgrund gibt, kann das Arbeitsverhältnis in ein befristetes geändert werden - eine nur vorübergehende Übertragung der anderen Tätigkeit ist aber ebenso möglich, auch die dauerhafte Übertragung ohne weitere Änderung. Je nachdem, was die Parteien vereinbaren. Der AG kann sein Recht zur Versetzung oder Abordnung nutzen oder die Parteien vereinbaren entsprechendes.

Dromedar

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Antw:Tätigkeitsbeschreibung für eine E13? ;)
« Antwort #6 am: 14.03.2021 15:13 »
1. Das Kreuz alleine hilft nicht. Es müssen schlicht 50% solcher Tätigkeiten sein.


Danke und natürlich. Meine Formulierung mit dem "Kreuzchen" war eher mit einem Augenzwinkern gemeint. Für 4.1 bis 4.3 ebenfalls Danke.

3. Was heißt "nur der Rechtsweg"? [...]
Entschuldige, ich wollte diesen nicht schmälern. Ganz im Gegenteil. Die Krux besteht eher darin, dass ich als Laie nur schwerlich in der Lage bin, rechtssicher festzustellen, wie meine Tätigkeit eingruppiert gehört. Ich kann ja auch nur eine Rechtsmeinung äußern.
Die Risiken mit einer Klage auf die Schnauze zu fallen sind für mich als AN aber - würde ich meinen - größer.
Etwaige negative Folgen, egal ob Erfolg oder Misserfolg, sind auch zu bewerten.
Wir hatten vor zwei Jahren den Fall im Haus. Befristungsfehler. Dame klagt sich ein. Nach dem Erfolg war sie noch drei Monate da, weil sie alle anderen Mädels derart fertig gemacht haben. Da hilft es auch nix, wenn der AG ein sicheres Arbeitsumfeld ohne Mobbing schaffen soll.

4. Stellen sind grundsätzlich unbeachtlich. Sofern es einen Sachgrund gibt, kann das Arbeitsverhältnis in ein befristetes geändert werden - eine nur vorübergehende Übertragung der anderen Tätigkeit ist aber ebenso möglich, auch die dauerhafte Übertragung ohne weitere Änderung. Je nachdem, was die Parteien vereinbaren. Der AG kann sein Recht zur Versetzung oder Abordnung nutzen oder die Parteien vereinbaren entsprechendes.
Verstanden. Abschließende Nachfrage, nur damit ich das korrekt erfasse: Wenn wir von Arbeitgeber sprechen, sprechen wir von Arbeitgeber (bspw. das Land BaWü). Nicht von dessen zur Einstellung oder Kündigung bevollmächtigten Vertretung am jeweiligen Dienstort (meinetwegen x-beliebige Behörde in BaWü).

2. Eine Bezahlung nach E13 TV-L ist eine Bezahlung nach dieser Entgeltgruppe. Eine Eingruppierung in diese Entgeltgruppe wird nicht behauptet - und wäre auch unwahrscheinlich. [...].
Ok, ich denke ich kann dir folgen. Ja, eine Eingruppierung wird nicht behauptet. Eine Bezahlung danach schon. Wie diese zustande kommt und ob überhaupt - ein anderes Thema.

Spid

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Antw:Tätigkeitsbeschreibung für eine E13? ;)
« Antwort #7 am: 14.03.2021 15:34 »
Mir erschließt sich nicht, inwiefern andere einen "fertigmachen" könnten - es sei denn, man ließe es selbst zu. Entweder es sind einfach nur eigene Befindlichkeiten oder es handelt sich um Handlungen, denen man rechtlich oder durch den Einsatz der Mittel, die zur Abwehr eines gegenbwärtigen rechtswidrigen Angriffs erforderlich sind, beikommt.

Arbeitgeber ist jener, der im Arbeitsvertrag als solcher bestimmt ist. AG, die keine natürliche Person sind, werden regelmäßig durch natürliche Personen handeln, die in ihren Diensten stehen.