Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Tätigkeitsbeschreibung für eine E13? ;)

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Spid:
2. Eine Bezahlung nach E13 TV-L ist eine Bezahlung nach dieser Entgeltgruppe. Eine Eingruppierung in diese Entgeltgruppe wird nicht behauptet - und wäre auch unwahrscheinlich. Der AG bildet sich - mal auf zielführende, mal auf nicht zielführende Weise, mal mit hinreichender Kompetenz, weit überwiegend ohne diese - zumeist eine Rechtsmeinung zur Eingruppierung des TB. Völlig unabhängig davon ist die Eingruppierung. Wenn die auszuübende Tätigkeit zur Eingruppierung in E13 - ggfs. unter Erfüllung von Voraussetzungen in der Person, die in einemTätigkeitsmerkmal genannt sind - führt, ist man in E13 eingruppiert. Wenn nicht, dann nicht. Was der AG tut oder meint, ist dafür völlig egal.

3. Was heißt "nur der Rechtsweg"? Wenn im zivilrechtlichen Bereich die Parteien unterschiedlicher Auffassung sind, klärt das nunmal ein Gericht, wenn es angerufen wird. Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gibt es sogar einen extra Gerichtszweig, der jährlich von etwa 1,5% der Beschäftigten in Deutschland genutzt wird. Und für die Eingruppierung gibt es sogar eine eigene Klageart, die Eingruppierungsfeststellungsklage. Wer in einem Rechtsstaat auf den Rechtsweg verzichtet, ist selbst schuld, wenn er nicht zu seinem Recht kommt.

4. Stellen sind grundsätzlich unbeachtlich. Sofern es einen Sachgrund gibt, kann das Arbeitsverhältnis in ein befristetes geändert werden - eine nur vorübergehende Übertragung der anderen Tätigkeit ist aber ebenso möglich, auch die dauerhafte Übertragung ohne weitere Änderung. Je nachdem, was die Parteien vereinbaren. Der AG kann sein Recht zur Versetzung oder Abordnung nutzen oder die Parteien vereinbaren entsprechendes.

Dromedar:

--- Zitat von: Lars73 am 14.03.2021 14:18 ---1. Das Kreuz alleine hilft nicht. Es müssen schlicht 50% solcher Tätigkeiten sein.
--- End quote ---


Danke und natürlich. Meine Formulierung mit dem "Kreuzchen" war eher mit einem Augenzwinkern gemeint. Für 4.1 bis 4.3 ebenfalls Danke.


--- Zitat von: Spid am 14.03.2021 14:22 ---3. Was heißt "nur der Rechtsweg"? [...]

--- End quote ---
Entschuldige, ich wollte diesen nicht schmälern. Ganz im Gegenteil. Die Krux besteht eher darin, dass ich als Laie nur schwerlich in der Lage bin, rechtssicher festzustellen, wie meine Tätigkeit eingruppiert gehört. Ich kann ja auch nur eine Rechtsmeinung äußern.
Die Risiken mit einer Klage auf die Schnauze zu fallen sind für mich als AN aber - würde ich meinen - größer.
Etwaige negative Folgen, egal ob Erfolg oder Misserfolg, sind auch zu bewerten.
Wir hatten vor zwei Jahren den Fall im Haus. Befristungsfehler. Dame klagt sich ein. Nach dem Erfolg war sie noch drei Monate da, weil sie alle anderen Mädels derart fertig gemacht haben. Da hilft es auch nix, wenn der AG ein sicheres Arbeitsumfeld ohne Mobbing schaffen soll.


--- Zitat von: Spid am 14.03.2021 14:22 ---4. Stellen sind grundsätzlich unbeachtlich. Sofern es einen Sachgrund gibt, kann das Arbeitsverhältnis in ein befristetes geändert werden - eine nur vorübergehende Übertragung der anderen Tätigkeit ist aber ebenso möglich, auch die dauerhafte Übertragung ohne weitere Änderung. Je nachdem, was die Parteien vereinbaren. Der AG kann sein Recht zur Versetzung oder Abordnung nutzen oder die Parteien vereinbaren entsprechendes.

--- End quote ---
Verstanden. Abschließende Nachfrage, nur damit ich das korrekt erfasse: Wenn wir von Arbeitgeber sprechen, sprechen wir von Arbeitgeber (bspw. das Land BaWü). Nicht von dessen zur Einstellung oder Kündigung bevollmächtigten Vertretung am jeweiligen Dienstort (meinetwegen x-beliebige Behörde in BaWü).


--- Zitat von: Spid am 14.03.2021 14:22 ---2. Eine Bezahlung nach E13 TV-L ist eine Bezahlung nach dieser Entgeltgruppe. Eine Eingruppierung in diese Entgeltgruppe wird nicht behauptet - und wäre auch unwahrscheinlich. [...].
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Ok, ich denke ich kann dir folgen. Ja, eine Eingruppierung wird nicht behauptet. Eine Bezahlung danach schon. Wie diese zustande kommt und ob überhaupt - ein anderes Thema.

Spid:
Mir erschließt sich nicht, inwiefern andere einen "fertigmachen" könnten - es sei denn, man ließe es selbst zu. Entweder es sind einfach nur eigene Befindlichkeiten oder es handelt sich um Handlungen, denen man rechtlich oder durch den Einsatz der Mittel, die zur Abwehr eines gegenbwärtigen rechtswidrigen Angriffs erforderlich sind, beikommt.

Arbeitgeber ist jener, der im Arbeitsvertrag als solcher bestimmt ist. AG, die keine natürliche Person sind, werden regelmäßig durch natürliche Personen handeln, die in ihren Diensten stehen.

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