Autor Thema: [NW] Ruhegehalt  (Read 5695 times)

mpai

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[NW] Ruhegehalt
« am: 14.03.2021 20:45 »
Moin.
Ich habe mal zwei Fragen:
Ist die Strukturzulage oder auch allgemeine Zulage genannt ruhegehaltsfähig?
Ich rede im gD von den gut 100€, die es als Zulage gibt.
Der Familienzuschlag der Stufe 1 kommt voll aufs Ruhegehalt oder wird er in die ruhegehaltsfähigen Bezüge eingerechnet und damit auf 71 Prozent reduziert?

2strong

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Antw:[NW] Ruhegehalt
« Antwort #1 am: 14.03.2021 23:06 »
Die Strukturzulage ist ruhegehaltsfähig, § 47 LBesG.

Der Familienzuschlag ist Teil der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Der Ruhegehaltssatz (max. 71,75%) wird auf diese Dienstbezüge angewendet. Der Familienzuschlag reduziert sich also.

mpai

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Antw:[NW] Ruhegehalt
« Antwort #2 am: 08.04.2021 22:46 »
Wie wirkt sich eigentlich Teilzeit aus?
Wenn ich zum Beispiel bis 60 35 Stunden arbeiten würde und dann wieder Vollzeit, würde dann der Ruhegehaltssatz mit den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen des Vollzeitgehaltes errechnet werden?

Pepper2012

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Antw:[NW] Ruhegehalt
« Antwort #3 am: 09.04.2021 08:55 »
Wovon träumst du nachts?

newT

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Antw:[NW] Ruhegehalt
« Antwort #4 am: 09.04.2021 09:12 »
Wovon träumst du nachts?
???
Die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge beziehen sich stets auf eine Vollzeitstelle.
Prinzipiell erhalten sie pro Jahr auf einer Vollzeitstelle 1,79375% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Wenn sie dementsprechen nur 35 von 41 Stunden arbeiten, erhalten Sie für dieses Jahr eben nur (35/41)*1,79375%.

Rechenbeispiel:
30 Jahre Vollzeit: 30*1,79375%=53,81%
10 Jahre Teilzeit mit 60% bis zur Pension: 10*60%*1,79375%=10,76%
D.h. sie erhalten 64,57% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge als Ruhegehalt (Abschläge unberücksichtigt).

mpai

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Antw:[NW] Ruhegehalt
« Antwort #5 am: 09.04.2021 09:47 »
Ich träume nachts von meiner Frau... :P
Meine Frage war doof gestellt.
Also:
Sagen wir mein Endgehalt beträgt 4000€. Ich arbeite 45 Jahre Vollzeit. Dann kriege ich ja 71,75% von den 4000€ als Pension.
Wenn ich 45 Jahre halbtags arbeite, dann ist es ein niedriger Prozentsatz auf dann 2.000€.
So wenn ich zwischen 20 und 40 voll arbeite und dann bis 60 35 Stunden und dann wieder voll, werden dann die 4000€ zum Maßstab genommen, weil ich zum Zeitpunkt des Pensionseintritts voll arbeite?

EiTee

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Antw:[NW] Ruhegehalt
« Antwort #6 am: 09.04.2021 10:00 »
Einfacher Denkfehler, natürlich prozentual von dem 100 % Wert der Besoldung, also in diesem Beispiel 4000 €.

Die verkürzte Arbeitszeit schlägt sich ja in den reduzierten Prozenten wieder.

Nimm mal an du hättest die 71,75 % erreicht und gehst das letzte Jahr in Teilzeit, dann bekommst du ja nicht 71,75 % von den 2000  ;)

mpai

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Antw:[NW] Ruhegehalt
« Antwort #7 am: 09.04.2021 10:04 »
Aber wenn ich trotz Teilzeit die 71,75 Prozent erreiche und zum Zeitpunkt der Pension voll arbeite, dann kriege ich doch 71,75 Prozent vom Vollzeitgehalt?

stressinger

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Antw:[NW] Ruhegehalt
« Antwort #8 am: 09.04.2021 10:24 »
Die Pension wird immer vom "Vollzeitgehalt" errechnet. Nur die Prozentzahlen ändern sich. Wenn du Teilzeit gearbeitet hast, vermindert sich nur der Prozentsatz, den du vom "Vollzeitgehalt" als Versorgungsbezüge bekommst.

BüroLurchNRW

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Antw:[NW] Ruhegehalt
« Antwort #9 am: 09.04.2021 10:36 »
Kenne mich da nicht aus, da es noch soooo weit weg ist leider :D Also vielleicht eine dumme Frage- zählen hier auch die Zeiten der Ausbildung/Studium mit rein (Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf) ??

[/quote]
???
Die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge beziehen sich stets auf eine Vollzeitstelle.
Prinzipiell erhalten sie pro Jahr auf einer Vollzeitstelle 1,79375% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Wenn sie dementsprechen nur 35 von 41 Stunden arbeiten, erhalten Sie für dieses Jahr eben nur (35/41)*1,79375%.

Rechenbeispiel:
30 Jahre Vollzeit: 30*1,79375%=53,81%
10 Jahre Teilzeit mit 60% bis zur Pension: 10*60%*1,79375%=10,76%
D.h. sie erhalten 64,57% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge als Ruhegehalt (Abschläge unberücksichtigt).
[/quote]

newT

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Antw:[NW] Ruhegehalt
« Antwort #10 am: 09.04.2021 11:12 »
Kenne mich da nicht aus, da es noch soooo weit weg ist leider :D Also vielleicht eine dumme Frage- zählen hier auch die Zeiten der Ausbildung/Studium mit rein (Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf) ??

Wenn die Ausbildung/Studium im Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgt ist, wird diese/s als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt.
Ob und in welchem Umfang ein Studium außerhalb eines Beamtenverhältnis als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt wird, ist abhängig vom länderspezifischen Versorgungsgesetz.
Aber wenn ich trotz Teilzeit die 71,75 Prozent erreiche und zum Zeitpunkt der Pension voll arbeite, dann kriege ich doch 71,75 Prozent vom Vollzeitgehalt?
Es ist irrelevant, ob du zum Pensionszeitpunkt voll arbeitest, Teilzeit arbeitest, oder ohne Dienstbezüge beurlaubt bist. Wenn du durch deine ruhegehaltsfähige Dienstzeit die 71,75% erreichst, bekommst du die volle Pension.

MonteCristo

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Antw:[NW] Ruhegehalt
« Antwort #11 am: 12.04.2021 17:23 »
Passend hierzu:

Muss man einen gewissen Prozentsatz der Arbeitszeit leisten, damit diese Zeiten Ruhegehaltsfähig sind?
Wir haben hier "Mitarbeiterinnen" die so lange ich denken kann nur noch einen halben Tag die Woche arbeiten...

2strong

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Antw:[NW] Ruhegehalt
« Antwort #12 am: 12.04.2021 20:12 »
Fünf Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeit sind grundsätzlich die Mindestvoraussetzung.

vermessen

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Antw:[NW] Ruhegehalt
« Antwort #13 am: 13.04.2021 11:41 »
D. h. wenn ich meine 40 Vollzeitjahre geschafft habe (mit 58) reduziere ich meine Stunden auf 30% (bspw.) und hab dennoch den vollen Pensionsanspruch?

newT

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Antw:[NW] Ruhegehalt
« Antwort #14 am: 13.04.2021 12:15 »
D. h. wenn ich meine 40 Vollzeitjahre geschafft habe (mit 58) reduziere ich meine Stunden auf 30% (bspw.) und hab dennoch den vollen Pensionsanspruch?
Wenn du dann Teilzeit bis Erreichen der entsprechenden Altersgrenze arbeitest, sollte das so stimmen.

Zitat
Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) vom 14.06.2016:

(...)
Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) sowie bei eingeschränkter Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
(...)