Autor Thema: Beförderung nach Rückwirkender Planstelleneinweisung  (Read 3989 times)

ÖffentlicherDienstin

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Hallo Zusammen!
Nachdem ich nun bereits 11 Jahre "stille Mitleserin" bin, hab ich jetzt mal ein Frage, zu der ich so spezifisch nichts gefunden habe.  :)
Bei mir in der Behörde wird aktuell ganz wild befördert... Nun hatte ich ein Gespräch mit einer Kollegin, welche sich sicher ist, im April diesen Jahres befördert zu werden.

Zum Sachverhalt: Wir wurden beide letztes Jahr am 22. Mai befördert. Die Planstelleneinweisung erfolgte rückwirkend zum 01.04.2020.
Jetzt sind wir uns uneinig, wann die Voraussetzungen für eine erneute Beförderung vorliegen würden. Ich bin der Auffassung, dass das Jahr "Standzeit" nach § 22 (4) Nr. 2 (b) BBG erst am 22.05.2021 erfüllt wäre, sie meint jedoch bereits am 01.04.2021.

Vielleicht kann mir ja jemand eine Antwort geben.  :D


Asperatus

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Antw:Beförderung nach Rückwirkender Planstelleneinweisung
« Antwort #1 am: 15.03.2021 15:16 »
Der Zeitpunkt der Beförderung ist entscheidend. Bei der erneuten Beförderung kann dann jedoch wieder eine rückwirkende Planstelleneinweisung von bis zu drei Monaten erfolgen. Die Planstelleneinweisungen könnten so, zumindest nach meinem Verständnis, auch in einem Abstand von weniger als einem Jahr erfolgen. Und um diese geht es den Betroffenen ja in der Regel: das höhere Grundgehalt, nicht die Amtsbezeichnung.

ÖffentlicherDienstin

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Antw:Beförderung nach Rückwirkender Planstelleneinweisung
« Antwort #2 am: 15.03.2021 15:20 »
Ja, prinzipiell geht es natürlich, wie so oft, um das Geld!  ::)
Bei uns gibt es tatsächlich jedoch feste Befördungstage und dieses Jahr sollen die Frühjahresbeförderungen wohl bereits im April stattfinden. Sodass dann ja keine Beförderung möglich wäre.
Dann muss sich die Kollegin wohl doch, wie ich dachte, bis mindestens Herbst gedulden.  ;D

Danke für die schnelle Antwort!

Casiopeia1981

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Antw:Beförderung nach Rückwirkender Planstelleneinweisung
« Antwort #3 am: 15.03.2021 19:04 »
Beförderung ist mit Wirkung vom 1.5. möglich, also Beförderung im April mit Wirkung vom 1.5.

Eine rückwirkende Planstelleneinweisung ist hier in diesem Fall nicht (!) möglich, weil zum Zeitpunkt der Einweisung eine Beförderung rechtlich möglich sein muss. Das ist hier nicht der Fall. Eine rückwirkende Einweisung ist in solchen Fällen nur zum Monatsersten, in dem die Ernennung wirksam wird, möglich. Also wenn die Urkunde zum 5.5. ausgehändigt werden würde, wäre eine Einweisung zum 1.5. möglich.

Casiopeia1981

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Antw:Beförderung nach Rückwirkender Planstelleneinweisung
« Antwort #4 am: 20.03.2021 07:59 »
Sorry, Beförderung natürlich mit Wirkung zum 22.5. und nicht 1.5.,  Einweisung zum 1.5. 

Asperatus

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Antw:Beförderung nach Rückwirkender Planstelleneinweisung
« Antwort #5 am: 20.03.2021 13:22 »
Beförderung ist mit Wirkung vom 1.5. möglich, also Beförderung im April mit Wirkung vom 1.5.

Eine rückwirkende Planstelleneinweisung ist hier in diesem Fall nicht (!) möglich, weil zum Zeitpunkt der Einweisung eine Beförderung rechtlich möglich sein muss. Das ist hier nicht der Fall. Eine rückwirkende Einweisung ist in solchen Fällen nur zum Monatsersten, in dem die Ernennung wirksam wird, möglich. Also wenn die Urkunde zum 5.5. ausgehändigt werden würde, wäre eine Einweisung zum 1.5. möglich.

Danke für die Klarstellung. Wenn ich mir nochmal § 49 BHO und die zugehörige VV ansehe, ist das auch schlüssig. Übersehen hatte ich, dass nach § 49 Abs. 2 S. 2 BHO die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt sein müssen, um bis zu drei Monate rückwirkend eingewiesen werden zu können.