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Beförderung nach Rückwirkender Planstelleneinweisung

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Asperatus:

--- Zitat von: Casiopeia1981 am 15.03.2021 19:04 ---Beförderung ist mit Wirkung vom 1.5. möglich, also Beförderung im April mit Wirkung vom 1.5.

Eine rückwirkende Planstelleneinweisung ist hier in diesem Fall nicht (!) möglich, weil zum Zeitpunkt der Einweisung eine Beförderung rechtlich möglich sein muss. Das ist hier nicht der Fall. Eine rückwirkende Einweisung ist in solchen Fällen nur zum Monatsersten, in dem die Ernennung wirksam wird, möglich. Also wenn die Urkunde zum 5.5. ausgehändigt werden würde, wäre eine Einweisung zum 1.5. möglich.

--- End quote ---

Danke für die Klarstellung. Wenn ich mir nochmal § 49 BHO und die zugehörige VV ansehe, ist das auch schlüssig. Übersehen hatte ich, dass nach § 49 Abs. 2 S. 2 BHO die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt sein müssen, um bis zu drei Monate rückwirkend eingewiesen werden zu können.

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