Autor Thema: Schwerbehinderung deutlich und hervorgehoben oder nicht?  (Read 2521 times)

kraemerchen

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Hallo,

es hatte sich jemand beworben, der seine Schwerbehinderung im Lebenslauf mit

"GdB

50"

angegeben hat.

Die Personalerin hatte es überlesen und dies so der Bewerberin mitgeteilt, nachdem diese eine Absage erhalten hat und nachgefragt hat, warum sie nicht eingeladen wurde.

O. g. Angabe erfüllt IMHO doch die Vorgaben nach

BAG, Urteil vom 18. 9. 2014 - 8 AZR 759/13 Rn. 31
BAG, Urteil vom 22.10.2015 - 8 AZR 384/14 Rn. 36

und müsste eine Entschädigung auslösen, oder!?

Die Personalerin hat allerdings diese Urteile zu ihren Gunsten ausgelegt und der Bewerberin mitgeteilt, dass diese Angabe im Lebenslauf nicht den in den Urteilen geschriebenen Anforderungen erfüllen.

Die Angabe steht relativ am Ende des Lebenslaufs zwischen zwei anderen Punkten. Die Positionierung ist lt. Personalerin als auch von der Formatierung nicht geeignet, dass der Arbeitgeber in die Lage versetzt wird, diesen Hinweis wahrzunehmen. Es steht im Lebenslauf eben wie oben beschrieben und die Überschrift ist nun auch fett gedruckt und "GdB" sollte ja einem Personaler eindeutig darauf hinweisen, dass besonders i. V. m. der Zahl "50" eine Schwerbehinderung vorliegt. Lt. Personalerin handelt es sich nicht um eine deutliche und hervogehobene Stelle, sondern vielmehr um eine versteckte Angabe, die von dem Arbeitgeber nicht wahrgenommen werden musste.

Wie seht ihr das bitte?

Danke Euch.

GLG


Bastel

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Wenn du dich nochmal bewerben willst, würde ich eventuell nicht klagen...

Pepper2012

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Hast Du solche Tricksereien mittlerweile zum Hauptberuf gemacht?  :-X

kraemerchen

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Hast Du solche Tricksereien mittlerweile zum Hauptberuf gemacht?  :-X

 ::)

Mal zur Aufklärung: ich arbeite als SBV (noch relativ neu) in einer großen Behörde und o. g. (fiktiver) Fall ist bekannt geworden.

BYL

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Naja dass Urteile ergangen sind wo klarer Fall von Diskriminierun vorliegt aber die Gerichte die Gesetze missachten und keine Entschädigungen mehr aussprechen. Schade für alle Diskriminierten. Demnach müsste man ja alle Abmahnvereine auch schließen weil die Geld machen wollen. Bei Schwerbehinderten wird immer AGG-Hopperei unterstellt auch von Gerichten. Unfassbar dieses elende land.

Grumbakiechel

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Wieso interessiert es Dich als SBV, ob eine Entschädigung gezahlt werden müsste? Vielleicht liege ich ja falsch, aber das tangiert doch die SBV nicht oder kann mich mal jemand aufklären, wenn ich falsch liege? Also, dass die SBV in Vorstellungsgesprächen sitzt, das kenne ich ja.

kraemerchen

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Wieso interessiert es Dich als SBV, ob eine Entschädigung gezahlt werden müsste? Vielleicht liege ich ja falsch, aber das tangiert doch die SBV nicht oder kann mich mal jemand aufklären, wenn ich falsch liege? Also, dass die SBV in Vorstellungsgesprächen sitzt, das kenne ich ja.

Habe ich das irgendwo geschrieben?

Mir geht es lediglich um mind. diese beiden Urteile und deren Auslegung und ob es nicht explizitere Urteile gibt, die das mit der Schreibweise aufnehmen. Urteile, wo jemand das so oder so ähnlich geschrieben hat und das eben diese Vorgaben erfüllt.

Was ist eben nicht versteckt und nicht eingestreut? Was ist deutlich und hervorgehoben?

"GdB" als eigene Überschrift in Fettdruck sollte einem AG im ÖD mit seinen besonderen Pflichten gegenüber Schwerbehinderten doch bekannt sein und ins Auge springen.

Du glaubst gar nicht, wie die SBV meist von Personalern behandelt wird und wie man sehr oft um Infos kämpfen muss.

Grumbakiechel

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Hallo,

es hatte sich jemand beworben, der seine Schwerbehinderung im Lebenslauf mit

"GdB

50"

angegeben hat.

Die Personalerin hatte es überlesen und dies so der Bewerberin mitgeteilt, nachdem diese eine Absage erhalten hat und nachgefragt hat, warum sie nicht eingeladen wurde.

O. g. Angabe erfüllt IMHO doch die Vorgaben nach

BAG, Urteil vom 18. 9. 2014 - 8 AZR 759/13 Rn. 31
BAG, Urteil vom 22.10.2015 - 8 AZR 384/14 Rn. 36

und müsste eine Entschädigung auslösen, oder!?


Also, für mich ist das die Frage nach einer Entschädigung.

kraemerchen

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Hallo,

es hatte sich jemand beworben, der seine Schwerbehinderung im Lebenslauf mit

"GdB

50"

angegeben hat.

Die Personalerin hatte es überlesen und dies so der Bewerberin mitgeteilt, nachdem diese eine Absage erhalten hat und nachgefragt hat, warum sie nicht eingeladen wurde.

O. g. Angabe erfüllt IMHO doch die Vorgaben nach

BAG, Urteil vom 18. 9. 2014 - 8 AZR 759/13 Rn. 31
BAG, Urteil vom 22.10.2015 - 8 AZR 384/14 Rn. 36

und müsste eine Entschädigung auslösen, oder!?


Also, für mich ist das die Frage nach einer Entschädigung.

Eher eine fragende Feststellung. ;-) Hab ich falsch formuliert, wie ich grad merke. :-/ Das Wort Entschädigung hätte ich nicht schreiben sollen und stattdessen schreiben sollen, Pflichten auslösen oder so.

Bastel

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Du glaubst gar nicht, wie die SBV meist von Personalern behandelt wird und wie man sehr oft um Infos kämpfen muss.

Vermutlich sieht man Ihn einfach nur als nervende Last an, der sich hin und wieder als zu wichtig nimmt?
Ich wäre mal für einen Woke-Beauftragten.